Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 9 1. 719
gahlung nach dem verbotenen Ausland erscheinen, wenn nämlich die Gefahr eines Ab-
ftusses des Geldes dorthin zufolge bestim mier Tatsachen im Einzelfalle naheliegend erscheint.
7). RG. IV. RGStr. 49 437, JW. 16 1283, Sächs A. 16 390. Die vom. BR. erlassenen Zah-
#ungsverbote sind wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegenüber ähnlichen Maßnahmen,
die seirens der feindlichen Staaten zur Belämpfung und Erschöpfung der wirtschaftlichen
Kräfte Deulschlands ergrissen worden sind und bezwecken cine günstigere Gestallung der
wirtschafnichen Lage des feindlichen Auslandes zu verhüten. Schon hiernach sind sie nicht
einschränkend auszulegen .. Dementsprechend muß aber jede einschlägige
Handlung, die zur Vereilelung jenes Zweckes zu führen vermag, als dem
Verbot unterfallend erachtet werden.
5. RE. IV. REStr. 49 437, JW. 16 1283, LeipzZ. 16 591, Recht 16 242 Nr. 513,
Sächs A. 16 390. Der Versuch einer mittelbaren Zahlung nach Frankreich liegt vor, wenn
ein Deulscher, der im neutralen Ausland ein Geschäft betreibt, aber sich gegenwärtig im
Inland aufhäll, von dort aus die Anweisung erteilt, aus Geschäftsmitteln Geld zur Tilgung
einer Schuld an den in Paris wohnenden Gläubiger zu senden.
Hierzu:
#c. Liszt, JW. 16 1282. Die Entischeidung stellt alles darauf ab, ob es sich um eine
eigene Schuld des Auftraggebers handelt oder nicht. Weist A. den B. an, eine Schuld
des A. zu zahlen, so ist das mittelbare Zahlung durch A.; fordert A. dagegen den B. auf,
seine, des B. Schuld zu zahlen, so ist die Strafbarkeit des A. bedingt durch die Strafbarkeit
des B. Dieser Unterscheidung wird zuzustimmen sein. Sie beweist aber, daß das Zahlungs-
verbot nicht alle Fälle trifft, in denen eine Zahlung nach dem feindlichen Ausland geht
und so eine wirtschaflliche Stärkung des feindlichen Staates herbeiführt; denn sonst müßte
auch in dem zweiten der oben angeführten Fälle der Deutsche A. sich strafbar machen.
Die Ausführungen, die jede einschränkende Auslegung des Zahlungsverbotes ablehnen,
gehen also jedenfalls zu weit. Es kommt hinzu, däß die & 2 bis 5 des Zahlungsverbots
gegen England v. 30. September 1914 bei der Auslegung des § 1 auch dann nicht außer
acht gelassen werden dürfen, wenn sie zu eincr einschränkenden Anwendung dieses Para-
graphen führen solllen. Das ist der Gedanke, den Friedmann, DJ3. 15 699 und Rötr.
49 280 in seinen Erwägungen nicht hinreichend gewürdigt hat. Zinslose Stundung, Be-
jreiung durch Hinterlegung usw. kann das Deutlsche Reich selbstverständlich nur. bezüglich
solcher Ansprüche anordnen, die seiner Gesetzgebung und Rechtsprechung unterstehen. Jene
Anordnungen aber stehen in unlöslichem Zusammenhang mit dem Zahlungsverbol.
Allerdings geht 3 1 über den & 2 insoweil hinaus, als er auch Zablungen verbielet, die nicht
Erfüllung eines bestehenden Anspruchs sind. Aber vermögensrechlliche Ansprüche, die
nach & 2 nicht als gestundet gelten oder deren Betrag nicht nach # 3 hinterlegt werden kann,
fallen auch nicht unter § 1. Die Verpflichtungen der New Yorker Firma gegenüber ihrem
Pariser Gläubiger entziehen sich der deutschen Gesetzgebung; ihre Erfüllung ist daher auch
keine Verletzung des deutschen Zahlungsverbots. Anders wäre es, wenn zum Zweck der
Erfüllung Geld oder Wertpapiere aus Deutschland nach Frankreich „abgeführt“ oder
„überwiesen“" würden; aber davon ist in dem entschiedenen Fall keine Rede.
zc. RG. II, Recht 16 360 Nr. 682. Ansprüche einer deutschen Bank aus einer Vin-
tulation russischer Ware fallen nicht unter das Zahlungsverbot. Der Anspruch der Bank
auf den Kaufpreis der bei ihr lagernden, einem Kaufhaus in Rußland gehörigen und für
dieses verkauften Ware wird solchenfalls kraft eigenen Rechts erhoben.
4. R G. V, DJZ. 16 817, JW. 16 1130 Nr. 21, Recht 16 346 Nr. 558, Sächs A. 16 389.
Der Angeklagte hat an Händler im neutralen Ausland den Kaufpreis englischer und fran-
zösischer Waren bezahlt. Die Händler haben die gezahlten Beträge oder doch ihren Wert
mit Missen des Angeklagten dazu benutzt, um die auf seine Warenbestellung hin im feind-
lichen Auslande gefertigten Waren den dortigen Fabrikanten zu bezahlen. Eine strafbare
Verbotsübertretung, mittelbare Zahlung an das feindliche Ausland, liegt hierin nicht.
Jahlung ist Willenserklärung. Es mußte daher nachgewiesen werden, daß der Angeklagle