Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 8 2. 721
baren Urteile geleisteten Sicherheit kann auf Grund der BO. v. 30. September 1914
nicht verlangt werden. Der gegenteilige Standpunkt des Bekl. beruht auf einer Erwägung,
die mit 8 109 Abs. 1 der ZPO. nichts zu tun hat. Er geht davon aus, daß er, wenn das
urteil gegen ihn während des Zahlungsverbots ergangen wäre, keinen Anlaß zur Leistung
der Sicherheil gehabt hätte, weil er wegen des Zahlungsverbots trotz der vorl. Vollstreck-
barkeit des Urleils eine Vollstreckung nicht zu befürchten brauchte und er möchte sich diese
Vorteile des Zahlungsverbots noch nachträglich zunutze machen. Nachdem aber vor dem
Ausbruche des Krieges gesehmäßig Rechte der Klägerin an der Sicherheit begründet worden
waren, bemißtl sich die Frage, ob die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen
ist, lediglich aus der Person der Klägerin in der Weise, daß entscheidend ist, ob eine Fort-
dauer der Sicherheit zur Verhütung ihrer Gefährdung notwendig ist.
g) Tischbein, IW. 16 1100. Der stundungsähnliche Zustand des 8 2 BRBel.
wirkt nur gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen der im seindlichen Auslande an-
sässigen Gläubiger, nicht aber auch gegen Rechte anderer Personen, die sich etwa aus dem-
selben Rechtsverhältnis ergeben. Zum Beispiel trilt bei einer Gesamtgläubigerschaft
nach § 428 BGB., an der ein im feindlichen Auslande ansässiger Gesamtgläubiger beteiligt
ist, der stundungsähnliche Zustand nicht auch denjenigen Gläubigern gegenüber ein, die
ihren Wohns h bzw. Siß im neutralen Auslande oder im Inlande haben. Ihnen gegenüber
können scch Schuldner und Bürge also nicht auf den stundungsähnlichen Zustand berufen.
Soweit Rechte solcher Gläubiger in Frage stehen, tritt ungehemmt die Fälligkeit ein mit
der Verzugsfolge des §J767 BöGB. Der Bürge kann also insoweit, wenn er den Gläubiger
durch Erfüllung befriedigt hat (Hinterlegung nach § 3 würde hier nicht schuldbefreiend wirken)
seinerseits gegen den Schuldner vorgehen. Er kann auch eventuell die Befreiungsklage
nach # 775 Ziff. 1 oder 3 BGB. durchführen.
h) Tischbein, JW. 16 1101. Soweit vermögensrechtliche Ansprüche der im feindlichen
Auslande ansässigen Gläubiger in Frage kommen, wirkt der stundungsähnliche Zustand
ebenso wie für, so auch gegen den Bürgen. Er kann sich nicht elwa eine seits dem aus-
ländischen Gläubiger gegenüber auf den sltundungsähnlichen Zustand berufen, andererseits
aber gegen den Schuldner die Befreiungsklage nach § 775 Ziff. 3 BGB. anstrengen mit der
Begründung, soweit seine Rechte in Betracht kämen, habe der Schuldner als im Verzug
befindlich zu gelten. Ebensowenig kann er hier, wenn er erfüllt oder nach § 3 BUek.
hinterlegt hat, vom Schuldner sogleich Erstattung verlangen. Es fehlt an der Fälligkeit
des Anspruchs. Deshalb droht dem Bürgen aber insoweit auch keine Gefahr aus §767 BGB.
Mit der Befreiungsklage nach §# 775 Ziff. 1 kann der Bürge natürlich gegebenenfalls vor-
gehen; denn diese ist ja an Fälligkeit und Verzug nicht gebunden.
i) DJZ. 16 351 (Karlsruhe II). Die Bestimmung des Kaufvertrages: „Jede aus
diesem Konltrakt entstehende Reklamation, die auf güllichem Wege nicht geordnel werden
tann, ist durch Arbitrage der Bremer Baumwollenbörse zu- entscheiden“, begründet für
den von einer in England niedergelassenen Handelsgesellschaft auf Zahlung des unstreitig
geschuldelen Preises der Mitie Juli gelieferten Ware verklagten Käufer nicht die Einrede
des § 274 Ziff. 3. 8PO.; denn seine Zahlungsverweigerung gründet sich nicht auf den von
der Verkäuferin vollständig erfüllten Vertrag, sondern berührt diesen als solchen und die
daraus hervorgegangenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nur insosern, als
im öffentlichen Interesse und zum Schutze der inländischen Volkswirtschaft Zahlungen nach
England, gemäß jener Bekanntmachung, verboten worden sind.
(Abschnitt III, IV in Bd. 1, 899; 2, 413.)
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger.
1. Ist der Indossatar als Rechtsnachfolger anzusehen?
a. Bejahend (Erläuterung a# bis y in Bd. 1, 900). 1
S. R. I, Warn E. 16 290. 8 2 VO. betrifft auch die Übertragung durch Indossament.
Vorausgesetzt wird jedoch, daß durch bas Indossament ein Wechsel des Gläubigers statt-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 8. 46