Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 8 2. 721 
baren Urteile geleisteten Sicherheit kann auf Grund der BO. v. 30. September 1914 
nicht verlangt werden. Der gegenteilige Standpunkt des Bekl. beruht auf einer Erwägung, 
die mit 8 109 Abs. 1 der ZPO. nichts zu tun hat. Er geht davon aus, daß er, wenn das 
urteil gegen ihn während des Zahlungsverbots ergangen wäre, keinen Anlaß zur Leistung 
der Sicherheil gehabt hätte, weil er wegen des Zahlungsverbots trotz der vorl. Vollstreck- 
barkeit des Urleils eine Vollstreckung nicht zu befürchten brauchte und er möchte sich diese 
Vorteile des Zahlungsverbots noch nachträglich zunutze machen. Nachdem aber vor dem 
Ausbruche des Krieges gesehmäßig Rechte der Klägerin an der Sicherheit begründet worden 
waren, bemißtl sich die Frage, ob die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen 
ist, lediglich aus der Person der Klägerin in der Weise, daß entscheidend ist, ob eine Fort- 
dauer der Sicherheit zur Verhütung ihrer Gefährdung notwendig ist. 
g) Tischbein, IW. 16 1100. Der stundungsähnliche Zustand des 8 2 BRBel. 
wirkt nur gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen der im seindlichen Auslande an- 
sässigen Gläubiger, nicht aber auch gegen Rechte anderer Personen, die sich etwa aus dem- 
selben Rechtsverhältnis ergeben. Zum Beispiel trilt bei einer Gesamtgläubigerschaft 
nach § 428 BGB., an der ein im feindlichen Auslande ansässiger Gesamtgläubiger beteiligt 
ist, der stundungsähnliche Zustand nicht auch denjenigen Gläubigern gegenüber ein, die 
ihren Wohns h bzw. Siß im neutralen Auslande oder im Inlande haben. Ihnen gegenüber 
können scch Schuldner und Bürge also nicht auf den stundungsähnlichen Zustand berufen. 
Soweit Rechte solcher Gläubiger in Frage stehen, tritt ungehemmt die Fälligkeit ein mit 
der Verzugsfolge des §J767 BöGB. Der Bürge kann also insoweit, wenn er den Gläubiger 
durch Erfüllung befriedigt hat (Hinterlegung nach § 3 würde hier nicht schuldbefreiend wirken) 
seinerseits gegen den Schuldner vorgehen. Er kann auch eventuell die Befreiungsklage 
nach # 775 Ziff. 1 oder 3 BGB. durchführen. 
h) Tischbein, JW. 16 1101. Soweit vermögensrechtliche Ansprüche der im feindlichen 
Auslande ansässigen Gläubiger in Frage kommen, wirkt der stundungsähnliche Zustand 
ebenso wie für, so auch gegen den Bürgen. Er kann sich nicht elwa eine seits dem aus- 
ländischen Gläubiger gegenüber auf den sltundungsähnlichen Zustand berufen, andererseits 
aber gegen den Schuldner die Befreiungsklage nach § 775 Ziff. 3 BGB. anstrengen mit der 
Begründung, soweit seine Rechte in Betracht kämen, habe der Schuldner als im Verzug 
befindlich zu gelten. Ebensowenig kann er hier, wenn er erfüllt oder nach § 3 BUek. 
hinterlegt hat, vom Schuldner sogleich Erstattung verlangen. Es fehlt an der Fälligkeit 
des Anspruchs. Deshalb droht dem Bürgen aber insoweit auch keine Gefahr aus §767 BGB. 
Mit der Befreiungsklage nach §# 775 Ziff. 1 kann der Bürge natürlich gegebenenfalls vor- 
gehen; denn diese ist ja an Fälligkeit und Verzug nicht gebunden. 
i) DJZ. 16 351 (Karlsruhe II). Die Bestimmung des Kaufvertrages: „Jede aus 
diesem Konltrakt entstehende Reklamation, die auf güllichem Wege nicht geordnel werden 
tann, ist durch Arbitrage der Bremer Baumwollenbörse zu- entscheiden“, begründet für 
den von einer in England niedergelassenen Handelsgesellschaft auf Zahlung des unstreitig 
geschuldelen Preises der Mitie Juli gelieferten Ware verklagten Käufer nicht die Einrede 
des § 274 Ziff. 3. 8PO.; denn seine Zahlungsverweigerung gründet sich nicht auf den von 
der Verkäuferin vollständig erfüllten Vertrag, sondern berührt diesen als solchen und die 
daraus hervorgegangenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nur insosern, als 
im öffentlichen Interesse und zum Schutze der inländischen Volkswirtschaft Zahlungen nach 
England, gemäß jener Bekanntmachung, verboten worden sind. 
(Abschnitt III, IV in Bd. 1, 899; 2, 413.) 
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger. 
1. Ist der Indossatar als Rechtsnachfolger anzusehen? 
a. Bejahend (Erläuterung a# bis y in Bd. 1, 900). 1 
S. R. I, Warn E. 16 290. 8 2 VO. betrifft auch die Übertragung durch Indossament. 
Vorausgesetzt wird jedoch, daß durch bas Indossament ein Wechsel des Gläubigers statt- 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 8. 46
	        
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