Bel. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. S 3. 29
gegen KT. darf nicht geschlossen werden, daß nicht schon die Unterbrechung oder Auss.
des Verfahrens die Vollstr. hindere oder hindern solle; denn z 6 beschränlt die Vollstt.
ohne Rücksicht auf eine Auss. des Verfahrens und gerade auch in Fällen, wo solche nicht
erfolgt war. Aber auch nach Urt Zustellung ist noch Raum für die Auss. Sie verhindert
jeyt die Rechismitteleinlegung. Diese Wirkung mag tatsächlich von geringerer Bedeutung
sein, wenn der Bekl. und Verurteilte die Auss. herbeiführen will, weil er ja ein Interesse
an der Beseitigung des ihn beschwerenden Urteils hat; allein er kann auch ein wesentliches
Interesse daran haben, den Rechtsstreit jetzt nicht in die höhere Instanz gelangen zu lassen,
weil er durch den behaupteten Auss Grund an der Beschaffung wichtigen Prozeßstoffes
verhindert ist. Übrigens kann ja auch in der Person des gewinnenden Gegners ein Auss-
Grund eintreten. Jede Partei kann in der neu eröffneten Instanz durch einen AusfAntrag
das Verfahren alsbald zum Stillstand bringen; es ist nicht abzusehen, warum es ihr ver-
wehrt sein soll, durch einen Auss Antrag noch in der Vorinstanz die Rechtsmitteleinlegung
zu verhindern und damit z. Z. Kosten und Arbeit zu sparen. Wenn nach R. 36, 403
„das Verfahren in der Instanz rechtshängig bleibt, bis das Urteil der Anfechtung entzogen
ist“, so ist damit grundsätzlich die Dauer der Rechtshängigkeit in der Instanz über die Urteils-
zustellung hinaus bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (oder der früheren Rechtsmittel.
einlegung) festgestellt. Solange ist also Aussetzung durch die Instanz, deshalb
auch auf Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Beschwerdegericht
möglich.
83.
Juhaltsübersicht.
1. Der Begriff der besonderen Kosten I 151, 1140, a) Bejahend I 183.
III 29. d) Verneinend I 163.
2. Der Auslagenvorschuß I 162, II 49, III 30. 5. Kann der Pertreter Ersatz seiner Uosten von dem
3. Die Uostenentscheidung I 1852, II 60. Kriegsteilnehmer verlangen I 153, II 50, III 31.
A. Muß der Nriegsteilnehmer die NMosten dem EGEeg-
ner erstatten? 1 153.
1. Der Begriff der besonderen Kosten.
(Erläuterung a bis h in Bd. 1, 151, 152; i bis m in Bd. 2, 49.)
Mn) Sächs A. 16 124 (Dresden V). Unter den „besonderen“ Kosten sind nur solche zu
verstehen, die nicht entstanden wären, wenn die Kriegsteilnehmer in der Heimat gewesen
wären.
o) Striemer, IW 16 689. Der Sinn des § 3 ist: der Obsiegende hat zwar im allge-
meinen keine Kosten zu tragen, wohl aber die von den allgemeinen Kosten abgesonderten
— die besonderen —, die durch die Vertretung erwachsen. Zu den „besonderen Kosten“
gehören also auch die Gebühren des zum Vertreter bestellten Rechtsanwalts.
p) JW. 16 611, OLG. 32 281 (Hamm II). Unter den „besonderen Kosten“ sind die-
jenigen zu verstehen, die vermieden wären, wenn der Kriegsteilnehmer in der Heimat
gewesen wäre (v. Harder, in Bd. 1, 151).
d) JW. 16 669 (LG. Frankfurt a. M. KfH#.). Die Gebühren eines zum Vertreter
bestellten Rechtsan walls sind nicht „besondere Kosten“, wenn nach dem Lauf des bisherigen
Verfahrens anzunehmen ist, daß der Bekl. sich in dem Rechtsstreit auf jeden Fall durch
einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Wäre das Gegenteil richtig, dann mußte das
Gericht Bedenken tragen, zum Vertreter jemals einen Rechtsanwalt zu bestellen. Es
müßte sich vielmehr darauf beschränken, eine andere Person zum Vertreter zu bestellen
und dieser es überlassen, sich auf Kosten des Kriegsteilnehmers einen Rechtsanwalt zu
nehmen.
) JW. 16 865, Recht 16 148 Nr. 342 (Stuttgart II). Unter den besonderen, durch
die Beslellung eines Vertreters entstandenen Kosten i. S. des § 3 sind nur solche Kosten
verstanden, die durch die Bestellung eines Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte des
Kriegsteilnehmers als solche und durch die von diesem Vertreter entwickelte Tätigkeit