Bek., betr. wirtischaftl. Vergeltungsmaßnahmen gegen Porlugal v. 14. Mai 1916. 725
(Wassermann, Kriegsges., S. 332). In der Tat dienk das Geld, das in das besetzte Gebiet
fließt, weder mittelbar noch unmittelbar zur Verstärkung der seindlichen Macht. Für den
vorliegenden Fall braucht diese Rechtsfrage nicht entschieden zu werden, weil der gute
Glaube des Angekl., er dürfe seinen Berläufer bezahlen, nicht bezweifelt werden kann;
und nur die „wissentliche" Mißachtung des Berbots ist strasbar ( 6 BRO. v. 30. Sep-
tember 1914).
§ 7.
I. Einschränkung.
(in Bd. 1, 903; 2, 416.)
II. Ausdehnung.
Die Zahlungsverbote (2. gegen Frankreich in Bd. 1, 904).
J. gegen Rußland.
a#b) Bekanntmachungen des Reichskanzlers, betr. Zahlungsverbot gegen Rußland,
r. 19. November 1914 (Kö#l. 479) und 4. Februar 1915 (RehBl. 69) in Bd. 1, 907d ff.
c) Bekanntmachung, betr. Ausnahme von dem Zahlungsverbote
gegen Rußland und von der Sperre feindlichen Vermögens.
Vom 19. April 1916. (RGl. 312.)
Auf Grund des 5 7 Abs. 1 der Verordnung, beireffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Röl. 421) und der Bekanntmachung, be-
treffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Rol. 479)
sowie . wird folgendes bestimmt:
1. Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten und Geld oder Wert-
papiere dorthin abzuführen oder zu überweisen (§5 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der Bekanntmachung
vom 19. November 1914) findet gegenüber den unter deutscher oder öster-
reichisch-ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine An-
wendung.
. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 120. 4.] in
Kraft. Sie tritt an die Stelle der Bekanntmachungen vom 4. Februar 1915,
betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland (Rl. 69) und
S
4. Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungemaßnahmen
gegen Portugal. Vom 14. Mai 1916. (RG#l. 375.)
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (RG#l. 421),
des ... und des . . folgendes bestimmt:
Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 werden auch auf Portugal und die portugic-
sischen Kolonien für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 9. März
1916 oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt