Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

726 G. Vergeltungsmaßregeln. 
ihres Inkrafitretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkl des Inkrafttreten: 
dieser Bekanntmachung an die Stelle. "6 
Art. 2. 
Art. 3. 
Art. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung #16. 5.1 
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft. 
5. Bekanntmachung, betr. Bahlungsverbot usw. gegen Numänien. 
VBom 28. August 1916. (RGBl. 971.) 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Rdl. 421) und des wird folgendes be- 
stimmt: 
Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betrefsend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. Seplember 1914 werden auch auf Rumänien für anwendbar 
erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(6 2 Abs. 2 der Verordnung) kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 28. August 
1916 oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeilpuntt 
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Art. 2. 
Art. 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung s29. 8. 
in Kraft. 
Hierzu: 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Oktober 1916, Reichsanz. Nr. 2460. 
Auf Grund des §5 7 Abs. 1 der durch die Bekanntmachung vom 28. AuguIst 
1916 auf Rumänien erstreckten Verordnung des Bundesrats vom 30. September 
1914 (RGl. 421) werden Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Ver 
längern des rumänischen Patent= oder Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bie 
auf weiteres zugelassen. 
6. Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln 
gegen Italien. Vom 24. November 1916. (R#Bl. 1289.) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, 
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (RGl. 421), 
des . . . und des . . . solgendes bestimmt: 
§ 1. Zahlungen nach Italien, nach den italienischen Kolonien und auswär- 
tigen Besitzungen sowie nach den von italienischen Streitkräften besetzten Gebieten 
mittelbar oder unmittelbar in bar, Wechseln oder Schecks, durch ÜUberweisung oder 
in sonstiger Weise zu leisten, sowic Geld oder Werlpapiere mittelbar oder unmitlel- 
bar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen, ist verboten, 
wenn solche Zahlungen, Abführungen oder lberweisungen Handelsgeschäfte um 
Sinne des Handelsgesetzbuches sind, oder wenn sie erfolgen # 
1. zur Erfüllung von Geschäften, die für einen Teil oder für beide Teile Han- 
delsgeschäfte im Sinne des Handelzgesetzbuchs sind, 
2. zur Einlösung von Wechseln oder Schecks,
	        
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