Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., beir. Ausnahme von dem Zahlungsverbote gegen Rußland v. 19. April 1916. 727 
3. auf Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, die vor 
dem 31. Juli 1914 ausgestellt sind. 
82. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der & 2 bis 7 der Verordnung, be- 
tresjend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 finden auch 
egenüber den im § 1 bezeichneten Gebieten Anwendung. Die Stundung gilt 
nur insoweit, als es sich um Ansprüche aus Geschäften oder Wertpapieren der im 
&1 Nr. 1 bis 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Art handelt. Für die 
Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung), 
tommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, 
ob der Erwerb nach dem 30. April 1916 oder vorher statlgefunden hat. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt 
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 
Bekanntmachung an die Stelle. 
Die Vorschriften des 3 6 Nr. 2, 3 der Verordnung sinden keine Anwendung 
53. 
8 4. 
§5. Diese Bekanntmachung trilt mit dem Tage der Verkündung (24. 11.1, 
binsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November 1916 in Kraft. 
(Abschnitt VI in Bd. 2, 417.) 
VII. Zur Frage eines Forderungsausgleichs gegenüber dem feindlichen 
Auslande und der Anmeldung deutscher Forderungen gegen das Ausland. 
(Zu vgl. Bd. 1, 912; 2, 417 f.) 
1. Tehner, Schutz deutscher Forderungen an feindliche Ausländer, Ru Wirtsch. 16 143 
regt Bestimmungen mit dem Ziele an, daß unter Ausschallung feindlicher Zahlstellen 
Deulsche mit befreiender Wirkung an die deutschen Zahlstellen leisten können und ein 
etwaiger Schaden feindlicher Gläubiger vom Heimatsstaat getragen wird. 
2. Meyer, Der Schutz der deutschen Forderungen gegen das feindliche Ausland, 
Banl A. 15 352 wendet sich gegen einen allgemeinen Anmeldungszwang für feindliche 
Forderungen und gegen die Errichtung inkernationaler Gerichtshöfe. Er wünscht im 
Friedensvertrag die Aufhebung aller feindlichen Gesetze und Verfügungen, die ein Sonder- 
recht zum Nachteil der Deulschen in sich schließen mil rückwirkender Kraft und eine Reichs- 
bilfe für leer ausgehende Auslandsgläubiger. 
3. Thiesing, Der Schutz der deutschen Auslandsgläubiger JW. 16 1438. Zusammen- 
fassende Ausführungen über die Ausgleichsbestrebungen und ihre geringen Aussichten sowie 
über die Nützlichkeil der Registrierung der Auslandsaktiva. 
VIII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland. 
1. Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befind- 
lichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten. 
Vom 7. Oktober 1915. (REBl. 633.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 424 f. 
5. 
LeipzZ. 16 1149 (LG. Straßburg). Die Löschung einer zugunsten eines Franzosen 
eingetragenen Hypothek fällt nicht unter § 8. 
Hierzu: 
(Belanntmachungen a und d in Bd. 2, 425, 431.)
	        
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