730 G. Vergeltungsmaßregeln.
keine Folge leistet. Mit Rücksicht darauf, daß seit der Kaiserlichen Derordnung, betreffend
die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 1. Februar 1016 (Rö#Bl. d5) die versuc.
landesflüchtiger Hersonen sich gemehrt haben, ihr Dermögen angesichts der beoor-
stehenden Ausbürgerung und vor Einleitung eines Strafverfahrens nach dem Ausland
in Sicherheit zu bringen, sind durch die auf Grund des # 5 des sogenannten Erme. er-
gangene Bek. vom 25. März lo#lé die in der Derordnung vom 7. Oktober 1915 RGVBi.
653) gegen das Dermögen feindlicher Ausländer vorgesehenen Sperrvorschriften auf
das Dermögen solcher Hersonen ausgedehnt, die nach & 22 des Reichs= und Staats.
angehörigkeitsgesetzes ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt worden find. An
Einzelfällen können die Landeszentralbehörden diese Vorschriften auch auf d.s Vor.
mögen im Ausland sich aufhaltender Hersonen für anwendbar erklären, welche einer
vom Uaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge geleistet haben.
IX. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher
Staatsangehöriger. Vom 1. Juli 1915. (RG#l. 414.)
Wortlaut in Bd. 1, 941 ff., Begrlndung in BVd. 2, 445.
Hier zu:
1. Ausführungsbestimmungen vom 2. Juli 1915 in BVd. 1, 943.
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. gewerbliche Schutzrechte
von Angehörigen Portugals. Vom 23. Juni 1916. (R#l. 575.)
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom
1. Juli 1915 (RBl. 414) folgendes bestimmt:
Art. 1. Die Vorschriften der & 1 bis 4 der Verordnung über gewerbliche
Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die An
gehörigen Portugals für anwendbar erklärt.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 126. 6.)
in Kraft. · «
X. Behandlung feindlicher Zollgüter.
Belanntmnachung vom 15. Oltober 1914 (RGBl. 438) in Vd. 1, 915.
Hierzu:
Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung,
betr. die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Oktober 1914
(36Bl. 438) hinsichtlich des besetzten Gebieto Rußlands.
Vom 14. Wärz 1916. (R#Bl. 163.)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Oktober 1914, belreffend
die Behandlung feindlicher Zollgüter, bestimme ich folgendes:
Die Verordnung wird bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer
Kraft gesetzt, welche sich für Recchnung einer natürlichen Person, die in den unter
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und gegen-
wärtigen Aufenthalt hat, oder einer juristischen Person, die dort ihren Sitz und
ihre gegenwärtige Verwaltung hat, innerhalb der Reichsgrenze befinden.
Begründung. (D. N. IX 219.)
Die Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Sollgüter, vom
15. Oktober lo#l4 (Re#Bl. 458) war durch die Bekanntmachung vom 4. Januar 1016