Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Sicherstellung von Kriegsbedarf v. 24. Juni 1915. 733 
#aUIII. Bek. über Lieferung von Heu für das Heer, v. 7. Oklober 1916 (RGBl. 1141) 740 
IX. Bek., beir. die Vergütung für Furage und Landlieferungen, v. 24. Mai 1915 
(RGBl. 301)3,.. ... ... 
X. 1. Bek., bett. vorlibergehende Anderung der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrals zum Viehseuchengesetz, v. 4. Februar 1915 (Röhl. 62)4 
*2. Wiederbelebung der Remontezuchtt. 741 
*3. Bek., betr. die Einfuhr von Fohlen, v. 24. Juli 1916 (RBl. 829). 7142 
Hierzu 
Bek. des Reichskanzlers von demselben Tage (Rönl. 830) 742 
XI. FluggengeeÖ 
XII. Zentralstelle für Kriegsbeutttteeeee .. 
(Abschnitt I in Bd. 1, 919ff.; 2, 450.) 
II. Vorkehrungen der Heeresverwaltung zur Beschaffung des 
Heeresbedarfs. 
1. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung (zu vagl. Bd. 1, 921; 
2, 450. Uber die Tätigkeit wird weiter berichtet D. N. VIII 64, IX 96. 
III. Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 
Vom 24. Juni 1915. (R#l. 357.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 923ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 454. 
Beyer, Die Zulässigkeit des Rechtswegs, hinsichtlich der Vergütung und Entschädigung 
bei Kriegsleistungen, JW. 16 800. — Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme als Minel 
der Organisation der Rohstoff= und Lebenemttelversorgung, Jena 1916. — Neukamp, 
Die Zulässigkeit des Rechesweges für Ansprüche aus dem Kriegsleistungsgesetz v. 13. Juni 
1873 und den auf Grund desselben erlassenen Kriegsverordnungen, IW. 16 626, 711, 805 
" 3. 
Verfahren. 
(Erläulerung 1, 2 in Bd. 2, 456.) 
3. Neulamp a. a. O. 627. Gegen die Enleignung findet der Rechtsweg nicht statl. 
4. Neukamp a. a. O. 809. Aus § 18 der Anordnungen des Reichskanzlers v. 22. Juli 
1915 (in Bd. 2, 454) ergibt sich, daß das Schiedsgericht sich auf die Festsetzung des Uber- 
nahmepre ses zu beschränken hat und alle übrigen etwaigen Streiligleiten im ordentlichen 
Rechtswege zum Austrag zu bringen sind. 
8 4. 
Beschlagnahme. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 2, 457.) 
7. JW. 16 1098. Bescheid des preußischen Kriegsministeriums v. 26. Juni 1916 
auf eine Anfrage des Zentralverbandes des deutschen Großhandels. 
„Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf das Schreiben v. 8. Juni 1916 ergebenst 
zu erwidern, daß die Beschlagnahme von Kriegsbedarfsgegenständen im allgemeinen 
keineswegs unter allen Umständen zur Ubernahme der betreffenden Gegenstände durch 
Kauf oder Enteignung zu führen brauchen und daß ein Rechtsanspruch auf Übernahme 
nicht besteht. Die Beschlagnahme ist vielmehr lediglich eine Sicherungsmaßnahme, durch
	        
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