Bek. über die Sicherstellung von Kriegsbedarf v. 24. Juni 1915. 733
#aUIII. Bek. über Lieferung von Heu für das Heer, v. 7. Oklober 1916 (RGBl. 1141) 740
IX. Bek., beir. die Vergütung für Furage und Landlieferungen, v. 24. Mai 1915
(RGBl. 301)3,.. ... ...
X. 1. Bek., bett. vorlibergehende Anderung der Ausführungsvorschriften des
Bundesrals zum Viehseuchengesetz, v. 4. Februar 1915 (Röhl. 62)4
*2. Wiederbelebung der Remontezuchtt. 741
*3. Bek., betr. die Einfuhr von Fohlen, v. 24. Juli 1916 (RBl. 829). 7142
Hierzu
Bek. des Reichskanzlers von demselben Tage (Rönl. 830) 742
XI. FluggengeeÖ
XII. Zentralstelle für Kriegsbeutttteeeee ..
(Abschnitt I in Bd. 1, 919ff.; 2, 450.)
II. Vorkehrungen der Heeresverwaltung zur Beschaffung des
Heeresbedarfs.
1. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung (zu vagl. Bd. 1, 921;
2, 450. Uber die Tätigkeit wird weiter berichtet D. N. VIII 64, IX 96.
III. Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.
Vom 24. Juni 1915. (R#l. 357.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 923ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 454.
Beyer, Die Zulässigkeit des Rechtswegs, hinsichtlich der Vergütung und Entschädigung
bei Kriegsleistungen, JW. 16 800. — Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme als Minel
der Organisation der Rohstoff= und Lebenemttelversorgung, Jena 1916. — Neukamp,
Die Zulässigkeit des Rechesweges für Ansprüche aus dem Kriegsleistungsgesetz v. 13. Juni
1873 und den auf Grund desselben erlassenen Kriegsverordnungen, IW. 16 626, 711, 805
" 3.
Verfahren.
(Erläulerung 1, 2 in Bd. 2, 456.)
3. Neulamp a. a. O. 627. Gegen die Enleignung findet der Rechtsweg nicht statl.
4. Neukamp a. a. O. 809. Aus § 18 der Anordnungen des Reichskanzlers v. 22. Juli
1915 (in Bd. 2, 454) ergibt sich, daß das Schiedsgericht sich auf die Festsetzung des Uber-
nahmepre ses zu beschränken hat und alle übrigen etwaigen Streiligleiten im ordentlichen
Rechtswege zum Austrag zu bringen sind.
8 4.
Beschlagnahme.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 2, 457.)
7. JW. 16 1098. Bescheid des preußischen Kriegsministeriums v. 26. Juni 1916
auf eine Anfrage des Zentralverbandes des deutschen Großhandels.
„Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf das Schreiben v. 8. Juni 1916 ergebenst
zu erwidern, daß die Beschlagnahme von Kriegsbedarfsgegenständen im allgemeinen
keineswegs unter allen Umständen zur Ubernahme der betreffenden Gegenstände durch
Kauf oder Enteignung zu führen brauchen und daß ein Rechtsanspruch auf Übernahme
nicht besteht. Die Beschlagnahme ist vielmehr lediglich eine Sicherungsmaßnahme, durch