Bek., betr. Anderung der Bek, über Sicherstellung von Kriegsbedarf v. 11. Sept. 1916. 735
Strofbestimmungen erforderlich. Der Staat ist in der Lage, dies Rechtsverhältnis durch In-
besitznahme oder Enteignung in ein privatrechtliches zu verwandeln. Solange das aber
nicht geschieht, wäre es verfehlt, vrivatrechtliche Begrifse, insbesondere die Vorstellung
einer dinglichen Wirkung der Beschlagnahme zur Anwendung zu bringen; zu demselben
Ergebnis gelangt Lehmann ag. a. O. 7fff.
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Preuß Vfg. v. 26. Oklober 1915 (HOMBl. 368). Die Entscheidung über die Entschä-
digung, die für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlagnahme
betreffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Verfügungs-
beschränkung gewährt werden kann, erfolgt durch denjenigen Regierungspräsidenten, in
dessen Bezirk sich die Gegenstände bei Anordnung der Beschlagnahme besoanden. Im
Landespolizeibezirk Berlin entscheidet der Polizeipräsident.
Hierzu (Bek. 1 und 2 in Bd. 2, 50 ff.).
3. Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (RGl. 357).
Vom 14. Senptember 1916. (Rl. 1010.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
Art. 1. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (RE#l. 357) wird dahin geändert:
1. Im # 2 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Aus dem Ubernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die
auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder
denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurückbehal-
tungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur
Festsetzung des Übernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und
glaubhaft gemacht sind.
Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzen-
den und vier Beisitzern.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Übernahmepreis den Betrag
von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von
zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs-
ministerium oder dem Reichsmarineamte bereits vor der Entscheidung des
Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der
Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministerium
oder dem Reichsmarineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht
übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer wer-
den vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen
Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung
des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil
besinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche
Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisiper ersuchen, in deren
Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des
Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur be-
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