Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Anderung der Bek, über Sicherstellung von Kriegsbedarf v. 11. Sept. 1916. 735 
Strofbestimmungen erforderlich. Der Staat ist in der Lage, dies Rechtsverhältnis durch In- 
besitznahme oder Enteignung in ein privatrechtliches zu verwandeln. Solange das aber 
nicht geschieht, wäre es verfehlt, vrivatrechtliche Begrifse, insbesondere die Vorstellung 
einer dinglichen Wirkung der Beschlagnahme zur Anwendung zu bringen; zu demselben 
Ergebnis gelangt Lehmann ag. a. O. 7fff. 
8 5. 
Preuß Vfg. v. 26. Oklober 1915 (HOMBl. 368). Die Entscheidung über die Entschä- 
digung, die für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlagnahme 
betreffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Verfügungs- 
beschränkung gewährt werden kann, erfolgt durch denjenigen Regierungspräsidenten, in 
dessen Bezirk sich die Gegenstände bei Anordnung der Beschlagnahme besoanden. Im 
Landespolizeibezirk Berlin entscheidet der Polizeipräsident. 
Hierzu (Bek. 1 und 2 in Bd. 2, 50 ff.). 
3. Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Funi 1915 (RGl. 357). 
Vom 14. Senptember 1916. (Rl. 1010.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
Art. 1. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (RE#l. 357) wird dahin geändert: 
1. Im # 2 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: 
Aus dem Ubernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die 
auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder 
denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurückbehal- 
tungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur 
Festsetzung des Übernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und 
glaubhaft gemacht sind. 
Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzen- 
den und vier Beisitzern. 
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Übernahmepreis den Betrag 
von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von 
zwei Beisitzern. 
Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs- 
ministerium oder dem Reichsmarineamte bereits vor der Entscheidung des 
Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der 
Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministerium 
oder dem Reichsmarineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht 
übersteigen. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer wer- 
den vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen 
Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung 
des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil 
besinden. Im Falle des Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche 
Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisiper ersuchen, in deren 
Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. 
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer 
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende 
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des 
Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur be- 
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