736 H. Heeresversorgung.
rufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem ander
Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung 8
Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteram
befähigt ist. "
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last
3. Im # 8 wird hinter Abs. 1 folgender Abs. 2 eingestellt: "
Die § 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen
besetzten seindlichen Gebieten von Militär= oder Marinebehörden ein.
schließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Beschlag
nahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich in den Ge
wahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat
Art. 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15.9.1in Kraft.
4. Bekanntmachung des Neichskanzlers, betr. Inderung der An-
ordnung für das Verfahren vor dem Neichsschiedegerichte für
Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (RöWBl. 469).
Vom 14. September 1916. (R#l. 1021.)
Die Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs.
bedarf vom 22. Juli 1915 (Rl. 469) wird dahin abgeändert:
1. Der # 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von cinem Vor
sitzenden und vier Beisitzern.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Übernahmepreis den Betrag
von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung
von zwei Beisitzern. «
DerVotiitzendekannimEinvetständnissemildemzuscåndigenskkiegs
ministerium oder dem Reichsmarineamte bereits vor der Entscheidung
des Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen.
Der Gesamtbetrag der Abschlagzahlungen darf den von dem zuständigen
Kriegsministerium oder dem Reichsmarineamt als Friedenspreis be-
zeichneten Betrag nicht übersteigen.
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer wer-
den vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Abs. 1 drei aus
einer vom Deutschen Handelstag einzuholenden Vorschlagsliste, der vierte
auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren
Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden; im Falle des
Abs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels
um Vorschlag der Beisiter ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des
Schiedsgerichts stattfinden soll.
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer
als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende
zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des
Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur
berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem an-
deren Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretung
des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richter-
amte befähigt ist.
2. Der § 5 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: »
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte
im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bisherigen Eigentumern