Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

738 H. Heeresversorgung. 
2. Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen Bun 
desstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des Jahres 
1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter 
in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß-Lothringen ent. 
fallenden Beträge mit. 
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Loth. 
ringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentralbehörden be. 
stimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforder. 
lich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im § 2 des Gesetzes, be- 
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914 (RE#l. 516) in Verbindung mit der 
Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. Sep- 
tember 1915 (RBl. 603). Die genannten Verwaltungsbehörden veran. 
lassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte 
an die Heeresverwaltung. 
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird vom 
Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbringung innerhalb 
der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens von den Landes- 
zentralbehörden angeordnet. 
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VI. Bekanntmachung über Lieferung von Hen und Stroh für das 
.Heer. J Vom 11. Mai 1916. (R#l. 367.) 
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:) 
§ 1. Für die Heeresverwaltung sind 500000 Tonnen Wiesen= und Kleehen und 
700000 Tonnen Stroh sofort sicherzustellen und zu den im § 2 genannten Zeit- 
punkten abzuliefern. In dieser Bedarfsmenge ist das Heu enthalten, das auf 
Grund des Beschlusses des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs 
der Heeresverwaltung vom 28. Februar 1916 (RGl. 1206) bereits geliefert oder 
noch zu liefern ist, sowie Heu und Stroh, das nach dem 15. März von der Heeres- 
verwaltung beigetrieben worden ist. 
8 2. Es müssen abgeliefert sein: 
  
Heu Stroh 
Tonnen: Tonnen: 
bis zum 15. Mai 1916 250 000 100 000 und weiter 
„ „ 25. MWMBjjH ... 50 000 50 000, 
„ „ 5. Ju . . . . ... 50 000 50000. 
„ „ 15. Jnn 50 000 50 000,. 
„ „ 25. Jin 50 000 50 000, 
„ „ 5.Juui l ... 50 000 50 000, 
„ „ 15. JJu . . ... — 100 000, 
„ „ 25. Jueilhli . .. – 100 000, 
„ „ 5. Auguuaüt — 100 000, 
„ „ 15. Auguat . . – 50 000, 
zusammen 500 000 700 000. 
5§ 3. Die zu liesernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen 
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisses der auf Grund der Verord- 
nung vom 28. Februar 1916 (Rcl. 127)5) in der Zeit vom 12. bis 15. März 1916 
) Die Bek. über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh v. 28. Februar 1916 
(Kueßl# 127) wird in Vd. 4 abgedruckt.
	        
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