Bek. über die Vertrelung der Kriegsreilnehmer v. 14. Januar 1915. 9 4. 31
gericht, dessen Vorsitzender den Vertreter bestellt hat, ist durch keine Vorschrift für zuständig
erklärt, solchen Vorschuß im Wege des Beschlußversahrens anzuordnen.
d) Leipz S. 16 828 (Celle IV). Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem der Gegner
von dem Kriegsteilnehmer einen Vorschuß an den Vertreter verlangen könnte.
c) Meckl 3. 34 308 (Rostock l). Auch wenn die Kosten des von dem Vertreter ange-
nommenen Rechtsanwalts zu den besonderen Kosten i. S. des § 3 zu rechnen wären (zu
ogl. Um in Bd. 2, 49), könnte aus g 3 nicht gefolgert werden, daß gegen den Gegner des
Kriegsteilnehmers ein Anspruch auf vorschüssige Zahlung dieser Kosten begründet wäre.
Der Vertreter kann jedoch bei dem Vorsitzenden den Antrag stellen, binnen bestimmter
Frist den Vorschuß zu leisten zur Vermeidung der Rücknahme der Bestellung des Vertreters.
(Abschnitt 3 in Bd. 1, 152; 2, 50, Abschnitt 4 in Bd. 1, 153.)
5. Kann der Vertreter Ersatz seiner Kosten von dem Kriegsleilnehmer
verlangen?
(Erläuterung a bis e in Bd. 2, 50, 51; zu vgl. auch Bd. 1, 153.)
hß) Landsberg, PosMSchr. 16 3. Die Besoldung des Vertreters ist nicht Sache
des Kriegsteilnehmers oder des Gerichts, sondern ausschließlich Sache des Gegners,
auf dessen Antrag er bestellt ist.
8) DJZ. 16 827 (Hamm). Meist wird der Vertreter seine Kosten von dem Kriegs-
leilnehmer überhaupt nicht einziehen können. Wenn nach der Begr. zu § 3 diese Vorschrift
erlassen ist, um den Kriegsteilnehmer nicht darunter leiden zu lassen, daß durch die Mit-
wirkung eines Vertreters das Verfahren sich verteuere, ist es erst recht unbillig, den Verlreter
seine eigenen Kosten tragen zu lassen. Das würde aber fast durchweg geschehen, wenn er
sie nur von dem Vertretenen und dieser sie wieder erst vom Gegner erlangen könnte.
Denn dann könnte der obsiegende Gegner seine Kostenschuld gegen seine Kosten= oder
Hauptforderung aufrechnen und der Vertreter ginge leer aus. Deshalb muß dem Ver-
treter, wenn das Urteil einen Ausspruch über die Vertretungskosten enthält, die Fest-
setzung seiner Kosten im eigenen Namen, wie einem Armenanwalt nach § 124 ZPO.
zugestanden werden.
bh) JW. 16 1292 (Breslau FB S.). In Ubereinstimmung mit dem LG. ist davon
auszugehen, daß Rechtsanwalt D. als gerichtlich bestellter Vertreter des Antragsgegners
Fritz K. berechtig! ist, die ihm in dem Verfahren entstandenen Gebühren in eigenem Namen
gegen den Antragsteller als die unterliegende Partei geltend zu machen, und daß für die
Höhe dieser Gebühren die Bestimmungen der RA##eb O. maßgebend sind. 8 3 BRVO.
v. 14. Januar 1915 kommt hier nicht zur Anwendung, da der Kriegsteilnehmer in dem
Rechisstreit obgesiegt hat. Die Sache ist vielmehr so zu beurteilen, wie wenn ein Rechts-
anwalt in eigenem Namen oder als Konkursverwalter oder als gesetzlicher Vertreter einer
Partei den Rechtsstreit geführt hälte und die Gegenpartei zur Tragung der Kosten ver-
urteilt worden wäre (§ 7 RA#GebpO.). Daraus ergibt sich aber zugleich, daß dem Rechis-
anwalt D. dafür, daß er in der Berufungsinstanz mit dem für den Kriegsteilnehmer auf-
gelrelenen Rechlsanwalt L. in Breslau den Schriftwechsel geführt hat, die Gebühr aus
5 44 RAeb O. nicht zustehl (vol. RG. in JW. 90 705; 94 241½°0; 98 5481).
8 4.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd.# 1, 154; 8 bis 11 in Bd. 2, 51.)
12. Pos MSchr. 16 8 (Posen V). Die Fortdauer der Aussetzung ist offenbar unbillig,
wenn der Gläubiger auf Grund eines 10 Jahre alten Anspruchs mit der Anfechtungsklage
durchgedrungen ist, aber die zur Vollstreckung des ersten Urteils erforderliche Sicherheit
nicht aufbringen kann und der bekl. Kriegsteilnehmer leine wesentliche Erwerbseinbuße
gegen früher erlitten hat.
13. Meckl Z. 34 309 (Rostock I). Für den Fall des § 4 Abs. 2 ist die Beschwerde gegen
den Aussetzungsbeschluß (5 252 3PO.) ausgeschlossen. Wird dagegen nicht behauptet,
daß der Tatbestand des §# 2 vorliege, vielmehr geltend gemacht, der Gegner gehöre nicht