Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

744 J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der ösfentl. Beiriebsverwaltungen. 
8 3. Für besondere Fälle kann der Reichskanzler auch andere amtliche Papiere 
(Paßersatz) als genügenden Ausweis für den Grenzübertritt (& 1 Abs. 1) oder den 
Aufenthalt im Reichsgebiet (5 2) allgemein zulassen oder Befreiung von dem Er- 
fordernisse des Sichtvermerkes (§ 1 Abs. 2) allgemein gewähren. 
§ 4. Für Grenzbezirke, insbesondere für den kleinen Grenzverkehr, sowie 
zum Verkehr auf bestimmten Wasserstraßen können die Militärbefehlshaber (Ober- 
kommandos, stellvertretenden Generalkommandos, Marinc-Station-Kommandos) 
nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden gewissen Arten von Personen 
den Grenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung 
von dem Erfordernisse des Sichtvermerkes gewähren. " 
§5. Im Einzelfalle können der stellvertretende Generalstab der Armee und 
der Admiralstab der Marine sowie die für den Grenzübertritt zuständigen Militär- 
befehlshaber Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zulassen. 
§ 6. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung er- 
sorderlichen Anordnungen, insbesondere über Form und Inhalt der Pässe und 
des Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstellung der Pässe und 
des Sichtvermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu 
beobachtende Verfahren; er bestimmt, inwieweit von dem Erfordernisse des jedes- 
maligen Sichtvermerkes (I& 1 Abs. 2) Befreiung gewährt werden kann. 
Soweit der Reichskanzler Ausführungsanordnungen nicht erläßt, können 
solche Anordnungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden. 
§ 7. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Grenzübertritt von 
und nach den besetzten Gebieten, die an das Reichsgebiet angrenzen, nur insoweit, 
als nicht besondere Anordnungen der zuständigen Militärbehörden bestehen. 
§ 8. Diese Verordnung (Paßverordnung) tritt mit dem 1. August 1916 in 
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung, betreffend anderweite 
Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914 (Rl. 521) außer Kraft. 
Urkundlich usw. 
Hierzu: 
Bekanntmachung des Aeichskanzlers, betr. Ausführungsvorschriften 
zu der Paßverordnung. Vom 24. Juni 1916. (Rl. 601.) 
Auf Grund der mir im §& 6 Abs. 1 der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 
(Rl. 599) erteilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch folgendes: 
Ausstellung der Pässe. 
Deutsche Pässe. 
1. Die bisher erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden 
zur Ausstellung von deutschen Pässen bleiben in Kraft. 
2. Pässe sind in der Regel mit Geltung für die Dauer eines Jahres, keines- 
falls für längere Dauer auszustellen. Bei Ausstellung des neuen Passes ist der 
alte Paß einzuziehen. « 
3. Kinder unter 12 Jahren erhalten keinen Paß. Familienpässe werden 
künftig nicht mehr ausgestellt; Personen über 12 Jahre bedürfen eines selbständigen 
Passes. Früher ausgestellte Familienpässe bleiben nur bis zum 30. September 
1916 gültig. Kinder unter 12 Jahren, die die Grenze überschreiten, bedürfen eines 
amtlichen Ausweises über Namen, Alter und Wohnort. 
4. Für Pässe dürfen — abgesehen von Ministerialpässen — nur die vom Bun- 
desrate beschlossenen Muster verwendet werden. 
5. Deutsche Pässe dürfen nur Personen ausgestellt werden, deren Staats- 
angehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder deren unmittelbare Reichs-
	        
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