Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

746 J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentl. Betriebsverwaltungen. 
b) wenn der Paß zur Einreise in das Reichsgebiet verwendet werden soll 
der deutsche Berufskonsul oder Gesandte, und zwar: oll, 
bei Paßinhabern, die im verbündeten oder neutralen Ausland eine 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, der für den Wohnft 
oder Aufenthaltsort zuständige Konsul oder Gesandte, 
bei Paßinhabern, die im feindlichen Ausland einen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben oder die ihre Reise außerhalb Europas 
angetreten oder auf der Reise ein feindliches oder vom Feinde 
besetztes Land berührt haben, der Konsul oder Gesandte in dem 
Lande, von dem aus der Grenzübertritt erfolgen soll, 
bei Paßinhabern, die im Ausland einen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt nicht haben, der Konsul oder Gesandte in dem Lande 
von dem aus die Reise angetreten werden soll. 7 
e für einen Paßinhaber, der im Ausland seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt hat, die Erlangung des Sichtvermerkes von dem für seinen Wohnor:t 
zuständigen Konsul oder Gesandten nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht 
möglich, so lann der Sichtvermerk von dem Konsul oder Gesandten in dem Lande 
ausgestellt werden, von dem aus die Reise angetreten werden soll. Die Ausstel- 
lung ist erst zulässig, nachdem durch Rückfrage bei dem zuständigen Konsul oder 
Gesandten, oder wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich 
ist, durch geeignete Ermittlungen einwandfrei festgestellt worden ist, daß alle Vor- 
aussetzungen für die Ausstellung des Sichtvermerkes erfüllt sind. 
11. Die Ausstellung der Sichtvermerke darf nur erfolgen, wenn die Notwendig- 
keit der Reise (Ein-, Aus= oder Durchreise) ausreichend und einwandfrei dargelan 
ist und der Zweck der Reise den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Sie 
muß jedenfalls versagt werden: 
à) wenn der Reise gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, 
b) wenn die Reise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, 
c) wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen geschädigt 
würden, 
d) wenn der Verdacht besteht, daß eine Ausreise aus dem Reichsgebiet in 
der Absicht vorgenommen werden soll, Vermögen der Steuerpflicht zu 
entziehen. 
12. Wehrpflichtigen darf für die Ausreise der Sichtvermerk nur mit Zustim- 
mung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie siehen. 
Soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung 
desjenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirk die Wehrpflichtigen 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
13. Ist zur Reise die besondere Erlaubnis einer Militärbehörde erforderlich, 
so darf der Sichtvermerk nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis für die Er- 
teilung der Erlaubnis durch Vorlegung des militärischen Passierscheins beige- 
bracht wird. » 
14. Für jeden Grenzübertritt ist ein besonderer Sichtvermerk erforderlich. 
Beim Vorliegen eines dringenden staatlichen, wirtschaftlichen oder als be- 
rechtigt anzuerkennenden anderen Bedürfnisses kann der Sichtvermerk auch zur 
Rückreise oder zu mehrmaligem Grenzübertritt ausgestellt werden (Rückreise:, 
Dauersichtvermerkl). Der Rückreise= und der Dauersichtvermerk werden in der 
Regel nur zum Überschreiten derselben Grenzübergangsstelle und nur dann aus- 
gestellt, wenn die völlige Zuverlässigkeit (Unverdächtigkeit) des Paßinhabers feststeht. 
15. In dem Sichtvermerke müssen angegeben sein: 
a) wenn er zur Ausreise ausgestellt wird: 
die deutsche Grenzausgangsstelle, 
der Zeitraum, innerhalb dessen die Ausreise erfolgen muß,
	        
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