Bel. betr. Veräußerung v. Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige v. 26. Juni 1616. 751
2. Bekanntmachung, betr. Veräußerung von Binnenschiffen an
Lichtreichsangehörige. Vom 26. Juni 1916. (REl. 587.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum eines zur Schiffahrt auf
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffes ganz oder teilweise
von einem Reichsangehörigen an einen Nichtreichsangehörigen übertragen werden
soll, sind verboten.
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum von Schiffen,
die zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt sind und
für Rechnung eines Reichsangehörigen gebaut oder für Rechnung eines Nicht-
reichsangehörigen deutschen Werften in Bau gegeben werden, an Nichtreichs-
angehörige übertragen werden soll.
Ferner sind für die im Abs. 1 bezeichneten Schiffe, die in ein deutsches Schiffs-
register eingetragen sind und eine Tragfähigbeit von mehr als 15000 Kilogramm
haben, sowie für die im Abs. 2 bezeichneten Schiffe mit einer solchen Tragfähigkeit
verboten:
1, alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet= oder Frachtver-
träge, durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Neitoraumgehalts
oder der Tragfähigkeit eines solchen Schiffes in Anspruch genommen wird,
soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder nach Häfen des In-
landes erfolgen soll;
2. alle Verträge, durch die ein solches Schiff einem Nichtreichsangehörigen
für einen anderen Zweck als für die Beförderung von Gütern zum Ge-
brauch überlassen wird. Z
§ 2. Die Verlegung des Heimatsorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten
Art in das Ausland ist verboten.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis
zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver-
wirkt itt. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im Aus-
land begeht.
Der VBersuch ist strafbar.
#s 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung
zulassen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127.6.]) in
Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer
Krast tritt.
Begründung. (D. N. IX 199.)
Durch die Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1915 (Re#l. 685) und vom
12. Februar 1916 (RGBl. 107) ist die Deräußerung und Dermietung von deutschen
Seeschiffsräumen an Nichtreichsangehörige verboten sowie der Abschluß von Bauver-
trägen für Rechnung eines Tichtsreichangehörigen. praktisch ausgeschlossen. Don dem
Erlaß der gleichen Derordnung für Binnenschiffe glaubte man zunächst absehen zu
können, da eine Machfrage des neutralen Auslandes nach deutschem Binnenschiffsraum
nicht sonderlich hervorgetreten war, und anch das Ausfuhrverbot vom 31. Juli 1914
G# #. 266) eine genügende Handhabe zu bieten schien, um der Abwanderung von
deutschem Binnenschiffsraum nach dem Auslande vorzubeugen. Erst in letzter Seit
sind Bestrebungen zutage getreien, auch dentschen Binnenschiffsraum für das Ausland
aufzukaufen oder ihn sich durch langdauernde Mietverträge für jetzt oder für die Feit
nach dem Kriege dienstbar zu machen: Auch ist versucht worden, durch Verlegung des
beimatsortes eines Schiffes nach dem Auslande die Ausfuhr zu verdecken. Da auch