752 J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der össentl. Betriebsverwaltungen
für den Fall, daß nach dem Friedensschluß das Ausfuhrverbot aufgehoben wird, Vorsor
getroffen werden mußte, erschien es notwendig, im Verordnungsweg einzugratfese
Durch die auf Grund des §& 3 des sogenannten Erns#. erlassene Bek. vom 26. Juni 10 r
sind alle Rechtsgeschäfte verboten, durch die das Eigentum an Binnenschiffen #on 6
oder teilweise von einem Reichsangebörigen an einen Nichtreichsangehörigen über-
tragen werden soll. Das gleiche gilt für Zinnenschiffe, die für Rechnung eines Reichs-
angehörigen gebaut oder für Rechnung eines Nichtreichsangehörigen zukünftig deutschen
Werften in Bau gegeben werden. Das Derbot erstreckt sich nach seiner Fassung im An-
schluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Zegriff „Binnenschiff“ au F
auf Schlepper, Hrahme, schwimmende Urane, schwimmende Bagger, Baggerkähne.
Baggerschuten u. dgl. Im übrigen entscheidet der Sprachgebrauch; kleine RNuderboote
z. B. werden nicht als Binnenschiffe ngesehen werden können und fallen daber nicht
unter die Derordnung. «
Um den Schiffsraum für die Beförderung im deutschen Interesse verfügbar zu
baben, ist bestimmt, daß bei Schiffen, die in ein deutsches Schiffsregister eingetragen
sind und mehr als 15000 kg Tragfähigkeit haben, nur der dritte Teil in Anspruch ge-
nommen werden darf, sofern die Beförderung nicht ausschließlich von oder nach häfen
des Inlandes erfolgt; auch die Dermietung an Nichtreichsangehörige zu anderen Swecken
als zur Zeförderung ist verboten, um zu verhüten, daß deutscher Binnenschiffsra#m
etwa als Lagerraum benutzt wird. Fur Derhinderung etwaiger Verschleierungsversuche
ist die Derlegung des Heimatortes der Binnenschiffe verboten. Die Suwiderhandlung
ist strafbar, auch wenn ein Deutscher sie im Auslande begeht; strafbar ist auch der
Dersuch.
Um etwa im Reichsinteresse unbedenkliche Derkäufe, Bauaufträge oder Ver-
mietungen zu ermöglichen, ist dem Reichskanzler die Befugnis vorbehalten, Ausnahmen
von den Derboten zuzulassen.
3. Bekanntmachung, betr. Beförderung von Gütern zwischen aus-
ländischen Häfen durch deutsche Kauffahrteischiffe. Vom 6. Juli
1916. (RGBl. 673.)
Der Bundesrat hat . .. folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen des Auslandes durch
deuische Kauffahrteischiffe ist verboten. .
Schiffe, die bereits mit dem Laden begonnen haben, dürfen ihre Reise voll-
enden.
#§ 2. Wer als Reeder oder als Vertreter eines Reeders dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldrafe bis zu
fünfziglausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach an-
deren Strafgesetzen eine höhre Strafe verwirkt ist; dem Reeder steht gleich, wer
ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung
verwendet. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sic im
Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar. #
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 12. Juli 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Begründung. (D. N. IX 200.)
Die Derordnung vom 17. Februar 916 (RGBl. 102) verbietet die Beförderung
von Gütern zwischen ausländischen Häfen nur insoweit, als über zusammen mehr als
ein Drittel des Schiffsraums verfügt wird. Da der deutsche Schiffsraum gegenwärtig
ganz in der Fahrt von oder nach Bäfen des Inlandes benötigt wird, erschien es not