758 k. Entlastung der Gerichte, Underung der Kostengesetze usw.
g8 15, 16.
Urkunden- und Wechselzahlungsbefehl.
(Zu vgl. Bd. 2, 495.)
Buff, JW. 16 651. Gegen einen Vorbehaltsvollstreckungsbefehl ist der Einsprug
nicht zulässig (s. 5 9 En#lV#O. bzw. 5 700 8PO.). Durch die Einführung des Vorbehalt
vollstreckungsbefehls soll es nämlich ermöglicht werden, eine Sache, die sich zum Urkunden.
oder Wechselprozesse nicht eignet, unter Vermeidung dieser Prozeßart in den ordentlichen
Prozeß überzuführen. Bei Zulassung des Einspruches würde nun aber die durch den
Vorbehaltsvollstreckungsbesehl in den ordentlichen Prozeß überzuführende Sache gemäß
l# 342 3 PO. in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlassung des Vorbehaltsvoll.
streckungsbefehls befand, demnach wiederum in das Urkunden= oder Wechselverfahren
ein Ergebnis, das offenbar dem Zwecke des neuen Rechlsinstituls gerade widersprichl.
Der Bellagte ist durch die Nichtzulassung des Einspruchs auch nicht beschwert, denn durch
seinen beschränklen Widerspruch hat er selbst zu erkennen gegeben, daß er die Sache im
ordentklichen Prozesse weiterbetreiben wolle, sonst hälte er unbeschränkten Widerspruch
einlegen müssen. Gegen die Zulassung des Einspruchs spricht überdies die Verweisung
der Entlastungsverordnung auf § 600 3PO., wonach der Rechtsstreit im ordentklichen
Verfahren anhängig bleiben soll, zu vgl. in Bd. 2, 488, II 3 zu § 11. «
§18.
Sühneversuch.
Aus dem Schrifttum über das Güteberfahren.
(Nachtrag zu der Nachweisung in R-d. 2, 500.)
Literatur.
Bovensiepen, Das prozeßvorbeugende obligatorische Güteverfahren, Rheingelitschr.
" Ziv.= u. Prozeßrecht 16 239. — Deinhardt, Deutscher Rechtsfriede, Belträge zur
eubelebung des Güteverfahrens, Leipzig 1916. — Eberhard, Rechtsgüteverfahren und
Ersparnis von Richtern und Anwälten, Thür Bl. 63 183. — Ehwald, Das Güteverfahren
und die Amtsgerichte, DRZ. 16 654. — Mangler, Richter und Güteverfahren, DR.
16 531. — Levin, Die rechtliche Natur und zweckmäßige Gestaltung des Gäteverfahrens,
Rheingelischr. f. Ziv.= u. Prozeßrecht 16 207 ff. — Rasch, Die Bewegung zugunsten eines
prozeßvorbeugenden Güteverfahrens, RuW#risch. 16 146. — Werner, Güteverfahren, An-
waltszwang und Anwaltschaft, Sächs A. 16 329.
(Erläuterung 1 bis 10 in Bd. 2, 501.)
11. Dörr, LeipzB. 16 590. Der § 18 gilt für den ganzen Konsular= und Kolonial=
zivilprozeß, gleichgültig, ob die Sache vor dem Einzelrichter oder vor das Kollegialgericht
gehört.
12. Kallee, Gewusfm G. 21 168. 8 18 gilt nich!! für das Verfahren vor den Ge-
werbe- und Kaufmannsgerichten. Seine Anwendung wird durch die (Muß.) Vorschrift
des 3 41 Abs. 1 Gew. ausgeschlossen.
8 19.
Einschränkung der Kostenerstattung.
I. Die Auslegung des § 10.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeilen.
a) Wertberechnung (in Bd. 2, 502).
b) Prüfung der Erstattungsfähigkeit.
(Erläuterung #bis e in Bd. 2, 602, 503.)
e Kaufmann, 2 Bl. 16 30. Der durch § 7 Ka#l#eb O. begründete Gebühren-
anspruch der R. in eigenen Sachen wird durch die Bek. nicht berührl. Die Bek. wendet