Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

758 k. Entlastung der Gerichte, Underung der Kostengesetze usw. 
g8 15, 16. 
Urkunden- und Wechselzahlungsbefehl. 
(Zu vgl. Bd. 2, 495.) 
Buff, JW. 16 651. Gegen einen Vorbehaltsvollstreckungsbefehl ist der Einsprug 
nicht zulässig (s. 5 9 En#lV#O. bzw. 5 700 8PO.). Durch die Einführung des Vorbehalt 
vollstreckungsbefehls soll es nämlich ermöglicht werden, eine Sache, die sich zum Urkunden. 
oder Wechselprozesse nicht eignet, unter Vermeidung dieser Prozeßart in den ordentlichen 
Prozeß überzuführen. Bei Zulassung des Einspruches würde nun aber die durch den 
Vorbehaltsvollstreckungsbesehl in den ordentlichen Prozeß überzuführende Sache gemäß 
l# 342 3 PO. in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor Erlassung des Vorbehaltsvoll. 
streckungsbefehls befand, demnach wiederum in das Urkunden= oder Wechselverfahren 
ein Ergebnis, das offenbar dem Zwecke des neuen Rechlsinstituls gerade widersprichl. 
Der Bellagte ist durch die Nichtzulassung des Einspruchs auch nicht beschwert, denn durch 
seinen beschränklen Widerspruch hat er selbst zu erkennen gegeben, daß er die Sache im 
ordentklichen Prozesse weiterbetreiben wolle, sonst hälte er unbeschränkten Widerspruch 
einlegen müssen. Gegen die Zulassung des Einspruchs spricht überdies die Verweisung 
der Entlastungsverordnung auf § 600 3PO., wonach der Rechtsstreit im ordentklichen 
Verfahren anhängig bleiben soll, zu vgl. in Bd. 2, 488, II 3 zu § 11. « 
§18. 
Sühneversuch. 
Aus dem Schrifttum über das Güteberfahren. 
(Nachtrag zu der Nachweisung in R-d. 2, 500.) 
Literatur. 
Bovensiepen, Das prozeßvorbeugende obligatorische Güteverfahren, Rheingelitschr. 
" Ziv.= u. Prozeßrecht 16 239. — Deinhardt, Deutscher Rechtsfriede, Belträge zur 
eubelebung des Güteverfahrens, Leipzig 1916. — Eberhard, Rechtsgüteverfahren und 
Ersparnis von Richtern und Anwälten, Thür Bl. 63 183. — Ehwald, Das Güteverfahren 
und die Amtsgerichte, DRZ. 16 654. — Mangler, Richter und Güteverfahren, DR. 
16 531. — Levin, Die rechtliche Natur und zweckmäßige Gestaltung des Gäteverfahrens, 
Rheingelischr. f. Ziv.= u. Prozeßrecht 16 207 ff. — Rasch, Die Bewegung zugunsten eines 
prozeßvorbeugenden Güteverfahrens, RuW#risch. 16 146. — Werner, Güteverfahren, An- 
waltszwang und Anwaltschaft, Sächs A. 16 329. 
(Erläuterung 1 bis 10 in Bd. 2, 501.) 
11. Dörr, LeipzB. 16 590. Der § 18 gilt für den ganzen Konsular= und Kolonial= 
zivilprozeß, gleichgültig, ob die Sache vor dem Einzelrichter oder vor das Kollegialgericht 
gehört. 
12. Kallee, Gewusfm G. 21 168. 8 18 gilt nich!! für das Verfahren vor den Ge- 
werbe- und Kaufmannsgerichten. Seine Anwendung wird durch die (Muß.) Vorschrift 
des 3 41 Abs. 1 Gew. ausgeschlossen. 
8 19. 
Einschränkung der Kostenerstattung. 
I. Die Auslegung des § 10. 
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeilen. 
a) Wertberechnung (in Bd. 2, 502). 
b) Prüfung der Erstattungsfähigkeit. 
(Erläuterung #bis e in Bd. 2, 602, 503.) 
e Kaufmann, 2 Bl. 16 30. Der durch § 7 Ka#l#eb O. begründete Gebühren- 
anspruch der R. in eigenen Sachen wird durch die Bek. nicht berührl. Die Bek. wendet
	        
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