Bel. zur Entlastung der Gerichte v. 9. September 1915. 759
sich gegen unnötige Annahme eines Anwalts. Im Falle des & 7 entstehen jedoch die Kosten
ohne Willen der Partei kraft Gesetzes (abweichend AG. Berlin-Mitte das. 36).
(Abschnitt c in Bd. 2, 503.)
d) Anwendbarkeit in der Zwangsvollstreckung.
IW.. 16 616 (AG. Dresden). 7 19 ist auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren
anzuwenden; ebenso AG. Schweinfurt das.“; hiergegen Schloß das..
e) Übergangsrecht.
(Erläuterung a bis in Bd. 2, 504, 505.)
9. ZB. 16 769 (0G. Neuwied). Der # 19 ist am 1. Oklober 1915 für alle zu diesem
Zeitpunkt anhängigen Sachen in Kraft gelreten. Natürlich bleibt in jedem Falle zu prüfen,
ob nicht nach Abs. 1 des § 91 BPO. die Zuziehung des Anwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war und die Kosten des Anwalts
aus diesem Grunde erstattungsfähig sind. Denn § 19 der BR. betrifft nur Abs. 2 des
#1 3O. (also wie Müller in Bd. 2, 505 E). Hiergegen Heine das.
4) JW. 16 1433 Nr. 2 (LG. Greiz). Die Privatklage ist vor dem 1. Oktober 1915
erhoben, und es ist insbesondere auch die gesamte Täligkeit, für die dem Verteidiger des
Angellagten die erstallel verlangten Gebühren und Pauschsätze erwachsen sind, vor dem
1. Oktober 1915 geleistet worden. In einem solchen Falle kann der # 19 Ziff. 2 Entl BO.
nicht rückwirkend angewendet werden. Sein Zweck war offenbar der, die Parteien von
der unnötigen Zuziehung eines Anwalts abzuhalten, um eine gütliche Beilegung nicht durch
die Höhe der Kosten zu erschweren. Dieser Zweck konnte aber nicht mehr erreicht werden,
wenn die Zuziehung des Anwalts bereits geschehen war; der Gesetzgeber hatte also zweifel-
los nur die Fälle lünftiger Anwaltsannahme im Auge.
2. Privatklagen.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd 2, 505.)
5. DJ3Z. 16 543 (Bayob LG.) Ein Ausspruch über die Frage der Nichterstattungs-
Ppflicht der dem Privatkläger erwachsenen anwaltschaftlichen Vertretungskosten in dem
urteil ist nirgends vorgeschrieben; diese Frage ist vielmehr, wenn über die Notwendigkeit
der Auslagen Streit entsteht, nach § 496 Abs. 2 StPO. in dem Kostenfestsetzungsver-
fahren zu entscheiden.
6. Die Frage der Anwendbarkeit des § 19 Ziff. 2 auf vor dem 1. Oktober anhängig
gemachte Privatklagen (in Bd. 2, 505) ist jetzt ohne praklisches Interesse. Siehe hierzu
IW. 16 352, 353; Pos MSchr. 16 11.
6 20.
Einschränkung der Berufung.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 2, 508.)
5. Hans G. 16 Bml. 204 (Hamburg III). Wenn nach Erledigung des Hauptanspruchs
über die Zinsen gestritten wird, so sind nur diese, nicht auch die Kosten des kontradiktorischen
Verfahrens als Wert des Streitgegenstandes in Betracht zu ziehen.
6. JW. 16 1222 (LG. Essen). Wird nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten
gestritten und entschieden, so bilden nur die bis zur Erledigung der Hauptsache entstandenen
Kosten den Streitgegenstand. Die durch Verhandlung und Entscheidung über die Kosten-
vflicht entstandenen Kosten bleiben gemäß §J 4 8PO. außer Betracht.
7. DJ. 16 548 (LG. I Berlin). Die Entscheidung der Frage, ob durch Verzicht
der Klagepartei auf einen Teil der Forderung nach Erlaß eines Urteils, aber vor Ein-
legung der Berufung, eine Herabminderung des Streitwerts der Berufung auf 60 M.
und die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach der BV O. v. 9. September 1915 herbei-
geführt werden kann, hängt von der Würdigung des Zweckes dieser VO. ab. Sie stellt