760 K., Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
ein Kriegsnotgesetz dar zum Zwecke einer Entlastung der Gerichte wegen zahlreicher Ein.
berufung von Richtern. Dieser Zweck, der auf eine Verminderung der Berufungen ab.
zielt, erfordert sinngemäß die Anwendung der Vorschrift auch auf den Fall, da nach Teil.
verzicht vor Einlegung der Berufung zur Zeit der Einlegung der Streitwert desz Rechts.
miltels in der Tat 50 M. nicht mehr überstiegen hat. ·
8. JW. 16 976 (Breslau VI). Erledigt sich im Laufe des Prozesses die Hauptjorde.
rung, so verlieren die Nebenforderungen ihren Charalter als solche und werden selbständige
Forderungen. Dies gilt zunächst für die Zinsen der erledigten Hauptforderung. Diese
Zinsen bilden dann den Streitgegenstand. Die Prozeßkosten gelten auch in diesem
Falle noch als Nebenforderung, und erst, wenn auch die Zinsforderung erledigt in
bilden die Prozeßkosten den Streitgegenstand. *
9. Kallir a. a. O. 625. Die Ansichten über die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses von
Berufungen in geringfügigen Sachen sind geteilt.
10. Lemberggo. a. O. 484. In die Wertstufe bis zu 50 M. enkfallen fast alle Prozesse
die unsere unbemittelle Bevölkerung überhaupt führt. Macht man für diese Prozesse die
Erstattungspflicht bezüglich der Anwaltskosten von einem richterlichen Ermessen abhängig,
dessen Ausübung sich nur sehr vereinzelt vorher übersehen läßt, so schließt man pranisch
die Mitarbeit der Anwaltschaft in diesen Prozessen aus.
Dies hat für die unbemittelte rechtsuchende Bevölkerung die verhängnisvolle Wirkung,
daß sie für die meisten ihrer Prozesse anwaltlichen Schutz und — zufolge gleichzeitiger Ein-
schränkung des Rechtsmittels — die zweite Instanz zugleich verlierk, ein Zusammentreffen
von folgenschwerer Bedeulung. Für die Anwälte aber, die in den lleinen Prozessen als
Berater der Bevölkerung mitwirken, bedeutet die Einschränkung des Wirkungskreises zu-
meist den Verlust der Klientel, die es dem Anwalt als Unfreundlichkeit deutet, daß er
pflichtgemäß von einer Mitwirkung abgesehen hat und ihn deshalb fortan überhaupt nicht
mehr zuzieht. Gerade diejenigen Teile der Anwaltschaft aber, die überwiegend die Rechts.
streitigkeiten der lleinen Bevölkerung führen, sind ohnehin diejenigen, die sich auch son
schon in größter wirtschaftlicher Bedrängnis befinden.
ss 21, 22.
Ein schränkung der Beschwerde.
(Erläutlerung 1 bis 7 in Bd. 2, 509, 510.)
8. O.. 32 296 (Breslau I). Eine Entscheidung, in der statt auf Grund des s 102
8P#O., irrtümlich auf Grund des § 48 GK G. einem Rechtsanwalt eine Gebühr auferiegt
ist, fällt nicht unter § 22.
9. JW. 16 513, Leipz B. 16 485, OLG. 32 295, Recht 16 145 Nr. 309 (München I).
Unter §5 22 fallen auch Enischeidungen nach s 4 GKG.
10. Recht 16 201 Nr. 440 (München 1). Auch Beschwerden des Anwalts in eigenem
Namen nach § 12 RAGebpO. sind unzulässig, wenn der Gebührenunierschied zugunf:en
des beschwerdeführenden Anwalts 50 M. nicht übersteigt.
11. OL#G. 32 296 (Rostock II). § 22 ist anzuwenden auf die Beschwerde eines Anwalis
gegen einen Werlfestsetzungsbeschluß aus § 12 GebO.
12. DJzZ. 16 546 (Kiel 11I). 3 22 der Entlastungs V O. bezieht sich auch auf die Ge-
bühren der Zeugen und Sachverständigen.
13. JW. 16 769 (LG. Bochum). 3 22 findet auch auf Privatklagen Anwendung;
ebenso IW. 16 770 (LG. Saarbrücken) für die Nebenklage, hiergegen Zelker daf.
14. HessRspr. 17 55 (LG. Darmstadl). § 22 ist auch auf die Kosten eines Neben-
klägers anzuwenden. Der 3# 22 spricht von „Prozeßkosten“ ohne wie in § 20 eine Beschran-
kung auf vermögensrechtliche Rechtsstreitigleiten eintreten zu lassen und ohne Strafprozeß=
losten auszuschließen. Hierzu kommt, daß die Absicht der VO. dahin ging, die Gerichte von
Beschwerden in geringfügigen Sachen zu entlasten und gewiß nicht dahin, solche Kosten-
sachen in Privat= und Nebenklagen hiervon wiederum auszunehmen, zumal gerade in