762 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
auch ohne Verhandlung und ohne diesbezüglichen Antrag auf Grund der Akten zu ent.
scheiden, falls nicht seitens eines der Anwälte hiergegen Verwahrung eingelegt ist.
II. Welche Derfahrenslage wird vorausgesetzt d
(Abschnilt 1 bis 3 in BVd. 2, 512, 513.)
4. Hinreichende Klärung.
a) Wofür? in Vd. 2, 513.
b) Auf Grund früherer Verhandlung.
Ist die Berücksichtigung neuer Schriftsätze zulässig?
a. Bejahend vgl. zu Bd. 2, 513.
6. Verneinend (Erläuterung acßbis )) in Bd. 2, 513, 514).
65 Predari, GruchotsBeilr. 60 708. Schriftsätze, die zwischen dem eine weitere
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erklärenden Beschluß und der Mitteilung
der Entscheidung liegen und neues Vorbringen enthalten, dürften nicht anders zu be.
handeln sein, wie Schriftsähe, die zwischen dem Schlusse der mündlichen Verhandlung
und der Verkündung der Entscheidung liegen. Ein Recht auf ihre Berücksichtigung haben
die Parteien nicht, aber das Gericht kann aus ihnen den Anlaß zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung entnehmen (5 156 Z#PO.).
c) Vor dem ebenso besetzten Gericht.
(Erläulerung c bis y in Bd. 2, 614.)
S. KGBl. 16 66, JW. 16 1356 (KG. XIII). Eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung auf Grund des § 23 der Entlastungs VO. v. 9. September 1915 können nur
diejenigen Richter erlassen, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
Urteil.
88 24 bis 26.
8 24.
I. Auslegung des § 24.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 516, 517.)
7. Kallee, Gewupsffm G. 21 170. Fl 24 gilt auch für die Urteile der Gewerbe und
Kaufmannsgerichte. .
Z.Dörr,LcipzZ.16591.§24giltfütalleKonsum-und-Kowaialgcrichte.
9.Gtaßl)of,DJZ.16331.DieHervorhebungderAnträge(§313N·c.33PO.)
kann durch die Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nicht ersetzt werden.
10. RE. VI, Warn E. 16 294. Die Rüge des mangelhaften Tatbestandes trifft in bezug
auf den mit „Tatbestand“ ülberschriebenen Abschnitt des Urteils zu, denn dieser enthält
außer den Anträgen fast nur die Verweisung auf Schriftsätze und auf das erste Urteil,
das seinerseits wieder zahlreiche Verweisungen enthält. Dabei handelt es sich um teilweise
sehr umfangreiche Schriftsätze, in denen die Parteien ihre Ausführungen entsprechend
der jeweiligen Prozeßlage machen und die nicht dazu bestimmt und geeignek sind,
den Sach= und Streitstand in der letzten, dem Urteile zugrunde liegenden
mündlichen Verhandlung richtig und vollständig wiederzugeben, wie es
auch 3 24 Enil VO. vorschreibl. Der Vorderrichter hat aber zu Eingang seiner Ent-
scheidungsgründe eine Sachdarstellung gegeben, die im Zusammenhang mit seinen sonstigen
Ausführungen und den angezogenen Aktenteilen eine Nachprüfung des Urteils ermöglicht,
so daß die Zurückverweisung der Sache zur besseren Aufklärung des Sach- und Streikstands
nicht geboten erscheint (JW. 12 249 Nr. 18). "
11. Neumann, JW. 16 1329. 5# 24 V0O. ist keine Gesetzesänderung, sondern nur
eine im Interesse der Vermeidung überflüssigen Schreibwerks sehr nutzliche authentische
Interpretiation des J 313 Abs. 2 ZPO.