Bek. über Anderungen der VO. zur Entlastung der Gerichte usw. v. 18. Mal 1916. 763
II. Beurteilung des § 24.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 2, 617.)
8. Kallir a. a. O. 625. Gegen die Vorschrift über den verlürzten Tatbesland (§ 24),
die während der Kriegszeit erlräglich sein mag, erheben sich Bedenken. Sie entlastet zwar
den ersten Richter oder Referenten, erschwert aber den Richtern und Anwälten der höheren
Instanz die Arbeit. Es wird oft zweifelhaft sein, was eigentlich Tatbestand ist, und damit
wird die Grundlage für die Einreden der Klagänderung, Rechtshängigkeit und Rechts-
krast erschüttert. Ein guter Tatbestand ist das beste Mittel der Selbstlontrolle für den
Kichter. Werden die Akten vernichlet, so ist später aus dem Urteil der Tatbestand oft nicht
zu erkennen. Es ist auch schon vorgekommen, daß der Tatbestand nicht einmal die Partei-
anträge wiedergab. Die Klage war zum Teil zugesprochen, wegen des „Mehrgeforderten“
abgewiesen, dessen Betrag also aus dem Tatbestand nicht erkennbar war. Ein kurzes
juristisches Gerippe wird auch im Tatbestand gegeben werden müssen. Für die Partei,
für welche das Urteil doch in erster Linie bestimmt ist, bleibt ein Urteil, das in der Haupt-
sache aus der Anfübrung der Daten der Schriftsätze und der Aktenstellen besteht, unver-
ständlich.
g 25.
Kallee, Gewusffm G. 21 170. 8 25 gilt auch für die Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichte.
Zuständigkeit.
g 27.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 2, 518, 519.)
6. Kallee, Gewusfm G. 21 169. Nach §.27 kann das LG. nunmehr die Sache auch
an ein Gewerbe= oder Kaufmannsgericht verweisen.
7. OLG. 32 297 (Hamburg III). Keine Verweisung an das zuständige Landgericht
durch das Berufungsgericht, wenn das erste Urteil vor dem 1. Oktober 1915 ergangen ist.
8 DJZ. 16 451 (Karlsruhe III). Die Verweisung an das zuständige LG. ist auch
noch in der Berufungsinstanz durch unanfechtbaren Beschluß gleichzeitig mit dem die
Berufung des Klägers gegen die vor dem 1. Oktober 1915 erfolgte Klageabweisung wegen
örllicher Unzuständigkeit zurückweisenden Urteil möglich. Die Kosten der Berufungsinstanz
sind aber dabei dem Kläger aufzuerlegen, und nur die in erster Instanz vor dem zu Unrecht
angegangenen LG. erwachsenen Kosten können als Teil der Kosten behandelt werden,
welche bei dem im Verweisungsbeschluß bezeichneten LG. erwachsen werden (5505 3#.
Abs. 1 und 2).
9. Bolkmar, DJ3Z. 16 596. Es empfiehlt sich, den 5 505 8 PO. und § 27 der Ent.-
lastungs BO. v. 9. September 1915 auch auf das Verhältnis der ordentlichen Gerichte
zu den Gewerbe= und Kaufmannsgerichten auszudehnen, also zu bestimmen, daß das
ordentliche Gericht, auch wenn es das Gewerbe= oder Kaufmannsgericht für zuständig
crachtet, durch unonfechtbaren und bindenden Beschluß seine Unzuständigkeit und die
Verweisung der Sache an das zuständige Gewerbe= oder Kaufmannsgericht auszusprechen
hat. Selbstverständlich müßte alsdann das gleiche Verweisungsrecht auch den Kaufmanus-
und Gewerbegerichten gegenüber den ordentlichen Gerichten gegeben werden.
p) Bekanntmachung über Anderungen der Verordnung zur Ent-
lastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RBl. 562).
Vom 18. Mai 1916. (RG#l. 393.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
Art. 1. Die Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915
(Rl. 562) wird wie folgt geändert: