768 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
zu erleichtern. Soviel uns bekannt geworden, erfüllt es nach der bisherigen Ersahrung diesen
Zweck nicht.
Nach den früheren Verfahren beraumte das Gericht Termin an. Im Termin stellte
der Kläger den Antrag und trug mit einigen Worten das Streitverhältnis vor. Das Oericht
hatte schon vorher die Schlüssigkeit der Klage geprüft; es stellte die Zustellung fest und
erließ gegen den nichterschienenen Beklagten das Versäumnis-Urteil. Kleine Unstimmig-
keiten, z. B. im Zinsenpunkle, wurden durch entsprechende Anderungen des Klagantrags
erledigt. Wenn in der Klage eine zu ihrer Begründung notwendige Behauptung fehne
so teilte dies der Richter im Termin dem Anwalt des Klägers mit. Dieser nahm dann
regelmäßig von dem Antrag auf Versäumnisurteil Abstand, um durch neue Ladung den
Mangel zu beheben. Alles das wurde in wenigen Minuten erledigt. Die nichtstreitigen
Sachen belastelen den Verhandlungstermin nur in geringem Umfange. 3
Nach dem neuen Verfahren muß der Richter die Klage einer Prüfung nach drei
Richtungen unterziehen:
1. Handelt es sich um einen mahnfähigen Anspruch?
2. Ist zu erwarten, daß der Beklagte den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage
einlassen werde?
3. Entspricht die Klage den Vorschriften des 7 253 Abs. 2 8PO.2 A sie schlüssig
begründel, sind die Kosten richtig berechneto «
Ergibt sich bei dem dritten Punkte ein — noch so geringfügiger — Umstand, so ha:
der Richter den Kläger zu hören. Der Kläger hat sich zu äußern. Beides geschieht schrifulich,
ist deshalb umständlich und zeitraubend. Erst wenn alles dies erledigt ist, kann er den
Zahlungsbefehl erlassen. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Ablauf der Wider.
spruchsfrist erläßt der Gerichtsschreiber den Vollstreckungsbefehl. Seine Prüfung erstreckt
sich insbesondere darauf:
Ob der Kläger den erforderlichen Antrag in gehöriger Form gestellt hal.
u-Ob der Zahlungsbefehl den Hinweis auf den Anwaltszwang enthält.
u. Ob die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Ob die Frist entsprechend der Entlassungsfrist bemessen war.
Ob Widerspruch nicht erhoben ist.
Ob die besonderen Kosten des Vollstreckungsbefehls richtig berechnel sind.
Ob der Beklagle etwa Kriegsteilnehmer und das Verfahren deshalb unler-
brochen ist.
deonrss.
(Trendelenburg, Komm, zur Entl V. 5 5 Anm. 1.)
Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren keinesfalis einfacher ist, als die bisherige
Behandlung der Versäumnissachen. Bedeutet in diesen Fällen das notwendige Mahn-
versahren keine Entlastung, so trilt eine direkte Mehrbelastung ein in den Fällen, wo der
Beklagte Widerspruch erhebt. Der Widerspruch ist überaus bequem und einfach; er bedars
keiner Begründung. Auch die Beklagten, die keine Einwendungen gegen den Anspruch
haben, legen in zahlreichen Fällen Widerspruch ein, nur um Zeit zu gewinnen. Für diesen
Vorteil nehmen sie gern die entstehenden Mehrkosten in Kauf. Die Erfahrung des Anwalts
lehrt, daß im allgemeinen der Widerspruch nur in zwei Gruppen von Fällen ausbleibt:
Einmal wenn der Schuldner vollkommen vermögenslos ist, etwa den Offenbarungseid
geleistet hat, so daß er die Pfändung nicht zu befürchten brauch! und sodann, wenn der
Zahlungsbefehl auf Grund Einverständnisses zwischen Gläubiger und Schuldner er-
wirkt wird.
Im neuen landgerichtlichen Mahnverfahren unterliegt der Widerspruch dem Anwalts--
zwang. Das hat zur Folge, daß hier die grundlosen Widersprüche etwas seltener sind, sie
sind aber auch in diesem Verfahren noch häufig genug. Der erfahrene Schuldner erteil!
dem Anwalt erst im letzien Augenblick der Widerspruchsfrist Auftrag, so daß der Anwalt
regelmäßig keine Zeit hat nachzuprüfen, ob dem Schuldner begründete Einwendungen
zur Seite stehen. Bei dem Wechsel-Zahlungsbefehl ist überdies die Widerspruchsfeist so
kurz, daß der Schuldner häufig auch bei gutem Willen außerstande ist, dem Anwalt noch