34 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
III. Gestattet ist die Aussetzung.
1. Klageerhebung ist zulässig.
Hallbauer a. a. O. 91. Die Klageerhebung gegen den immobilen Kriegsteilnehmer
ist nicht ausgeschlossen. Denn unbedenklich zulässig sind Terminsbestimmung, Zustellung
der Klage mit Terminsbestimmung und Ladung.
2. Keine entsprechende Anwendung der 38 5 bis 8 KTöch G.
a) Keidel a. a. O. 374. Sachlich beschränkt die VO. den Schutz auf die Aussetzung
des Verfahrens. Mit dieser selbständigen Regelung ist eine entsprechende Anwendung
aller weitergehenden Vorschriften des KTSch G. (insbes. 55 5—8) ausgeschlossen.
b) DJZ. 16 449, Leipz Z. 16 698, OLG. 32 280, Säch] A. 16 164 (Dresden VI).
In der VO. v. 20. Januar 1916 findet sich überhaupt keine auf die Beschränkung der Zwangs-
vollstreckung zielende Vorschrift wie im 9 5 KTSch G., wie es denn nur der Natur der Sache
entspricht, daß der Schutz, der den immobilen Truppentleilen Angehörenden gewährt wird,
an strengere Voraussetzungen geknüpft und minder weiterstrecktist, als Rechtsvergünstigungen,
die den bei mobilen Truppenteilen Verwendeten zuteil werden (JW. 16 226). Das
Offen barungseidverfahren kann demnach jedenfalls nach der VO. v. 20. Januar
1916, 35 1, 4 (56 247 8PO.) nicht ausgesetzt werden.
Tc) Zieger a. a. O. 727. Es ergibt sich der wenig wünschenswerte Zustand, daß
den Immobilen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur die allgemeinen Vorschriften der
Kriegsverordnungen zugute kommen und sonach grundsätzlich eine Versteigerung der ihnen
gehörigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände zulässig ist. Es dürfte sich emp-
fehlen, auch insoweit die Immobilen den übrigen Militärpersonen gleichzustellen. Am
zweckmäßigsten wird dies vielleicht in der Weise geschehen können, wenn unter gänzlicher
Aufhebung der BRV. v. 20. Januar 1916 bestimmt wird, daß das KSch G. und die
B-KVO. v. 14. Januar 1915 auch auf immobile Militärpersonen Anwendung finden sollen.
4) Rothbarth, DJg. 16 335 empfiehlt, durch eine Zusatz VO. die entsprechende
Anwendung des #8 K#TSch G. aus immobile Kriegsteilnehmer anzuwenden. Gaertner,
DJs. 16 723 hält eine solche VO. mit Rücksicht auf die VO. v. 22. Dezember 1914 (Rl.
543) und 4. November 1915, Röl. 732 (in Bd. 1, 390; 2, 140) für überflüssig.
e) Reinhard, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und Kriegs-
teilnehmerschaft, Bay Not Z. 16 178, 180. Ist der Schuldner immobil, so geht das Zwangs-
vollstreckungsverfahren fort. Es ist aber behufs Feststellung, ob das wirtschaftliche Interesse
des Gläubigers oder des Schuldners und seiner Angehörigen hinsichtlich des Fortganges
der Versteigerung überwiegt, in zweifelhaften Fällen angezeigt, die Beteiligten zu hören
oder sonstige (nicht verzögerliche und nicht kostspielige) Ermittlungen vorzunehmen (vgl.
Pr Im Bl. 99, 790 am Schl.). Danach bemißt sich die Entscheidung, wann Termin an-
zusetzen ist. Ergeben die Erhebungen, daß der Gläubiger selbst in Notlage, der Schuldner
böswillig und durch seine Militäreigenschaft nicht behindert ist, seine Interessen zu wahren,
so kann unbedenklich bald zur Versteigerung geschritten werden. Liegt der Fall aber nach
den Erhebungen ganz oder teilweise anders, so daß überwiegende Gründe für eine Hinaus-
schiebung der Versteigerung sprechen, lo ist der Termin mindestens auf einen kürzeren
Termin als auf 6 Monate oder noch weiter hinaus zu bestimmen (BayßME. v. 30. Mai
1915, Nr. 1094).
IV. Doraussetzung der Aussetzung.
1. Recht 16 405 Nr. 812 (Nürnberg II). Gehört eine Partei vermöge ihres Dienst-
verhältnisses zu einem immobilen Truppenteile, so kann die Aussetzung des Verfahrens
nicht schon hierwegen, sondern erst dann erfolgen, wenn die Partei infolge ihrer Zuge-
hörigkeit zur bewaffneten Macht an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert ist.
2. Leipz#. 16 625, OLG. 32 280, Recht 16 246 Nr. 536 (Hamburg II). Eine Be-
hinderung i. S. des § 1 Abs. 1 liegt nur vor, wenn der Heeresangehörige nicht in aus-
reichender Weise für die Wahrnehmung seiner Rechte in dem gegen ihn anhängigen Rechts-
streit sorgen kann. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da er hier anwesend ist