776 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
II. Anwendungsgebiet.
1. Verhältnis zu den außerordentlichen Kriegsgerichten.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 523.)
4) v. Staff a. a. O. 60. Für das Geltungsgebiet der außerordentlichen Kriegs.
gerichte gilt das Strafdefehlsverfahren nicht. Es wirrde auch eine völlige Lahmlegung
dieser Gerichte zur Folge haben. "
) Bovensiepen a. a. O. 245. Auf die außerordentlichen Kriegsgerichte ist die 90
nicht anzuwenden. Eine entsprechende Ergänzung ist aber erwünschl. "
1!) Strupp, Leipz3Z. 16 1085. Die Bek. bezieht sich nicht aus die auhßerordentlichen
Kriegsgerichte.
(Abschnitt 2 in Bd. 2, 524.)
3. Verhältnis zum Privatklageverfahren.
Bovensiepen a. a. O. 245. Das amtsgerichtliche Stafverfahren sollte auck für
Privatklagesachen eingeführt werden. Nur in besonders wichtigen Fällen, an deren Auf.
klärung auch die Allgemeinheit ein Interesse hat, dürfte das öffentliche Hauptverfahren
stattfinden. — Der Strafbefehl für Privalklagesachen verlangt auch unter Versffentlichung
einesEntwurfs zu einer neuen VO. Frank, DRg. 16 154. «
§2.
Doetr,DJZ.161070.DerAntragdesStaatsauwaltsCMVO.)fätltimlolonie-Ieu
und konsularen Strafbefehlsverfahren weg; der Konsul oder Bezirksrichter kann also ohne
Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft von Amts wegen alle strafbefehlsfähigen Sachen
durch Strafbefehl erledigen. Im Falle der Einspruchseinlegung ist dann nicht mehr das
an die Stelle der Strafkammer treiende große Konsular= oder Bezir sgericht mit regelmäßig
vier Beisetzern, sondern, wie bei sonstigen Schöffengerichtssachen, das kleine Kollegialgericht
mit zwei Beisitzern, oder in den meisten Schutzgebieten der Bezirksrichter als Einzelrichter,
also grundsätzlich derselbe Richter für die Hauptverhandlung zuständig, der den Strafbesehl
erlassen hat.
83.
Doerr, DJ3Z. 16 1070. Die BO. geht zwar davon aus, daß der Staatsanwali
durch seine Anklageschrift zum Schöffengericht ebenso wie durch seinen Strafbefehlsantrag
„die Zuständigkeit des Schöffengerichis begründe“. Das ist aber nur eine schiefe Ausdrucks-
weise, die gerade der Kolonial- und Konsularprozeß, der in diesem Teile des Berfahrens
keine Mitwirkung eines Staatsan walts keunt, ins Licht rückt. Es wäre ein Trugschluß,
anzunehmen, mangels Staatsanwalts sei hier eine „Begründung“ der Zuftändigkeit der
lleinen Konsulargerichte oder des Bezirksrichters unmöglich. Nicht der Staatsanwalt ist
derjenige, der das Schöffengericht erst zuständig macht, das tut vielmehr die VO. seldfl.
Der Staatsanwalt wendet sich nur an das neben der Strafkammer wahlweise zuständige
Schöffengericht; als Kläger hat er die Wahl zw-schen mehreren zuständigen Gerichten, und
die angebliche Zuständigkeilsbegründung ist nichts anderes als Ausübung dieses Wahlrechts.
Daraus ergibt sich, daß für sog. Strafkammervergehen (5 73 Nr. 1 G#.) in der
Konsulargerichtsbarkeit das große oder kleine Konsulargericht, im Kolonialprozeß das große
Bezirksgericht oder (regelmäßig) der Bezirksrichter nebeneinander zuständig sind. Während
im mutterländischen Prozeß dem Staatsanwalt nach Maßgabe der „Soll“-Vorschrift des
5 3 II BO. die Wahl zusteht, an welches Gericht er sich wenden will, trifft hier der Konsul
oder der Bezirksrichter die Wahl, ob oder wieviele Beisitzer er zur Hauptverhandlung zu-
ziehen will.
Anhang.
Bovensieven a. a. O. 249 schlägt vor: Zulassung der Revision gegen Schöffen-
gerichtsurteile nur mit Zustimmung des Berufungsgerichis. Vorlegung an das Feichs-