Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

778 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
2. Im § 80b werden 
a) im Abs. 1 der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der einzelne Pauschsatz beträgt fünfzehn vom Hundert der zum 
Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens zwanzig Pfennig und 
höchstens fünfundsiebzig Mark. " 
b) im Abs. 2 das Wort „fünfzig“ durch das Wort „achtzig“ und das Wort 
„einhundert“ durch das Wort „einhundertfünfzig“ ersetzt. 
Art. II. Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert. 
Im #5 76 werden " 
a) im Abs. 1 hinter dem Worte „Sendungen"“ die Worte „und der mit den 
Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (R#. 577) 
zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt; 
b) im Abs. 2 die Worte „zwanzig vom Hundert“ durch die Worte „dreißig 
vom Hundert“, das Wort „dreißig“ durch das Wort „fünfundvierzig“ das 
Wort „fünfzig“ durch das Wort „achtzig“" und das Wort „zwei“ durch das 
Wort „drei“ ersetzt; « 
e) im Abs. 3 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“, das Wort „fünfzig“ 
durch das Wort „fünfundsiebzig“, das Wort „sechs“ durch das Wort „neun- 
und das Wort „sechzig“ durch das Wort „neunzig“ ersetzt; 
d) im Abs. 5 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. 
Art. III. Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird dahin geändert: 
Im J 13 erhält die Nr. 2 folgende Fassung: 
2. die Post= und Telegraphengebühren einschließlich der mit diesen Gebühren 
auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (R#l. 577) zu erhebenden 
Reichsabgabe; der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls auf volle Pfennig 
aufwärts abzurunden. " 
Art. IV. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften 
der in den Arlikfeln I bis III bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses 
Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an 
ihre Stelle. 
Art. V. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkraft- 
treten anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung. Dies gilt nicht, soweit die 
Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war. 
Art. VI. Dieses Gesetz tritt am 16. November 1916 in Kraft. 
— Bericht über die Reichstagsverhandlungen IW. 16 1409. — 
Literotur. 
Drucker, Die Erhöhung der Pauschsätze, JW. 16. 1372 ff. — Eyck, Die Erhöhung 
der Pauschsätze, DKAg. 16 169. — Irmler, Zum Entwurf eines Gesetzes betr. Ande- 
rungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und Gerichls- 
vollzieher, DJZ. 16 1031 ff. — Soldan, Das neue Kostengesetz, DR. 16 176. 
III. Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft. 
Bekanntmachung, betr. die Stellvertretung von NRechtsanwälten 
und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltokammern. 
Vom 9. März 1916. (RGl. 156.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Ist ein Rechtsanwalt, für den gemäß §& 25 der Rechtsanwaltsordnung 
ein Stellvertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die von dem 
Stellvertreter oder ihm gegenüber vor der Löschung des Rechtsanwalts vorge-
	        
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