Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerhöchster Erlaß, betr. Begnadigung aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges. 785 
a) um solche aus den Gefängnissen entlassenen Strafgefangenen, die noch 
einen erheblichen Strafrest zu verbüßen haben, oder 
b) um Verurteilte, die infolge eines bewilligten Strafausstandes ihre Strafe 
bisher noch nicht angetreten haben, 
sofern Strafunterbrechung oder Strafausstand infolge durch den Krieg einge- 
tretener Verhältnisse bewilligt worden sind und ihre Gesamtdauer zwei Jahre 
beträgt. 
Als geeignet werden die Fälle vorzugsweise dann anzusehen sein, wenn die 
Strafunterbrechung oder Strafaussetzung mit Rücksicht auf eine Tätigkeit des Ver- 
urieilten zu Heereszwecken oder im sonstigen Landesinteresse (z. B. Beschäftigung 
in Fabriken für Munition oder anderen Heeresbedarf, in landwirtschaftlichen Be- 
trieben, in Bergwerken, im Eisenbahndienst usw.) ersolgt ist und diese Tätigkeit 
noch fortdauert. Unter dieser Voraussetzung kann auch zugunsten solcher Personen 
berichtet werden, die noch Zuchthausstrafe zu verbüßen haben, sofern die sonstigen 
Voraussetzungen dieser Verfügung bei ihnen zutreffen. 
Die Berichte sind, je nachdem ein sofortiger Gnadenerweis oder zwecks weiterer 
Erprobung des Verurteilten eine Strafaussetzung mit Aussicht auf einen künftigen 
Gnadenerweis gemäß dem Allerhöchsten Erlasse vom 23. Oktober 1895 vorgeschlagen 
wird, unter Benutzung der dafür bestimmten Formulare und durch Vermittlung 
der Oberstaatsanwälte einzureichen. Soweit die in Betracht kommenden Fälle 
nicht schon jetzt bekannt oder alsbald zu ermitteln sind, ist der Bericht zu erstatten, 
sobald durch Vorlage der Akten im Geschäftsgang oder sonstwie bekannt wird, 
daß die Voraussetzungen zur Berichterstattung vorliegen. Die Akten sind dem 
Bericht in jedem Falle beizufügen. 
2. Zugunsten der Kriegsteilnehmer. 
a) Allerhöchster Erlaß vom 1. August 1914, betr. Begnadigung aus 
Anlaß des gegenwärtigen Krieges. (IM#.# 656.) 
Ich will allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutz- 
truppen vom Feldwebel (Wachtmeister oder Deckoffizier) abwärts und allen unteren 
Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutztruppen, soweit nicht einem 
der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militär- 
befehlsbabern oder von Militärgerichten des Preußischen Kontingents, vom Gou- 
vernementsgericht Ulm, sowie von Preußischen Gerichten und Verwaltungsbe- 
hörden verhängten Geld= und Freiheitsstrafen beziehungsweise den noch nicht 
vollstreckten Teil derselben aus Gnaden erlassen, sofern: 
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen aufer- 
legien Strafen insgesamt fünf Jahre, 
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen 
ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auferlegten Freiheits- 
strafen insgesamt ein Jahr, 
c) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfehlungen die 
wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Freiheitsstrafen ein 
Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fün f Jahre nicht übersteigen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein, 
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
drohten Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die 
Ehrenstrafe nicht erkannt ist, 
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, 
Gütbe u. Schlegelberger. Kriegsbuch. Bd. 3. " 50
	        
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