786 K. Entlastung der Gerichte, Änderung der Kostengeseye usw.
oder während einer voraufgegangenen Untersuchunghaft sich schlecht ge-
führt haben. «
Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister oder
Deckoffizier) abwärts findet vorstehende Order entsprechende Anwendung, sofern
sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur Ein-
stellung gelangen.
Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung des
Erlasses Sorge zu tragen.
b) Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung
dieses Erlasses vom 2. August 1914. (I## Bl. 656.)
Zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Erlasses vom 1. August 1914
bestimme ich im Einverständnis mit dem Herrn Kriegsminister Folgendes:
I. Vorläufige Maßregeln des Gefängnisvorstehers.
1. Der Gefängnisvorsteher hat unverzüglich festzustellen, welche von den in
Strafhaft befindlichen Gefangenen
a) einer der in dem Allerhöchsten Erlaß bezeichneten Klassen des Beurlaubten-
standes angehören,
b) wegen einer mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte nicht bedrohten
strafbaren Handlung Freiheitsstrasen von höchstens 1 Jahr verbüßen,
T) nicht unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
) nicht durch schlechte Führung in der Straf= oder Untersuchungshaft die
Alerhöchste Gnade verwirkt haben. Geringe Disziplinarstrafen genügen
nicht, die Annahme einer schlechten Führung zu begründen.
Die Militärverhältnisse sind erforderlichenfalls durch Vernehmung der Ge-
fangenen oder Anfrage bei der Strafvollstredungsbehörde zu ermitteln.
2. Die Gefangenen (Ziffer 1) sind sogleich in eine Nachweisung nach dem
beigefügten Muster"') aufzunehmen. Diese Nachweisung ist unverzüglich dem für
den Gefängnisort zuständigen Bezirkskommando zu übersenden.
3. Auf Grund dieser Nachweisungen teilt das Bezirkskommando jedem Ge-
fängnisvorsteher mit, welchen Truppenteilen und Standorten die Mannschaften zu
überweisen sind, und ob deren Abholung durch ein Militärkommando beabsichtigt ist.
4. Nach Eintreffen der Mitteilung (Ziffer 3) ist den Gefangenen der Allerhöchste
Gnadenerlaß bekannt zu machen. Es ist ihnen zu eröffnen, daß in Erwartung ihrer
Einstellung in das Heer ihre Beurlaubung mit der Auflage ersolgen werde, sich
alsbald bei dem ihnen bezeichneten Truppenteil zu melden und, wenn ihre Ein-
stellung nicht erfolgen sollle, chre Strafe unverzüglich wieder anzutreten. Gleich-
zeitig sind sie auf die Strafvorschrift des § 88 des Mil Stir GB. hinzuweisen.
5. Ist vom Bezirkskommando eine Abholung der Gefangenen nicht in Aussicht
gestellt, so ist die Entlassung sofort zu bewirken. Ausnahmweise ist, wenn augen-
scheinlich Fluchtverdacht besteht, der Gefangenc seitens der Gefängnisverwallung
dem betreffenden Truppenteil vorzuführen und, wenn seine Einstellung nicht
erfolgt, in das Gefängnis zurückzuführen. Wird die Abholung der Gesangenen
beabsichtigt, so ist das Eintreffen des Militärkommandos abzuwarten, dem alsdann
die Mannschaften zu übergeben sind. **-5
6. Die Truppenteile werden den Gefängnisvorstehern unverzüglich mitteilen,
ob die Einstellung erfolgt ist.
7. Die Entlassung (Abholung) der Gefangenen sowie die Auskunft des Truppen-
teils bezüglich der Einstellung sind zu den Strafakten anzuzeigen.
8. Gefangene (Ziffer 1), welche wegen Krankheit oder Gebrechen nach dem
*) Hier nicht mit abgedruckt.