Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

788 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
werden, soweit sie vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen 
begangene « 
1. Übertretungen oder 
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheim- 
nisse oder 
3. Verbrechen im Sinne der §# 243, 244, 264 RStr GB., bei denen der Täter 
zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, 
zum Gegenstande haben. Soweit in anderen Fällen die Niederschlagung der Unter- 
suchung angezeigt erscheint, erwarte Ich Einzelvorschläge. Ausgeschlossen von den 
Gnadenerweisen sind Personen des Soldatenstandes, gegen die wegen began- 
gener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil auf Entfernung aus dem Heer 
oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt ist oder wird, sowie andere 
Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat ihre Eigenschaft als Kriegsleilnehmer 
verloren haben oder verlieren werden. Die Minister der Justiz und des Krieges 
haben die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Wegen Niederschlagung bereits gerichtlich eingeleiteter Untersuchungen gegen 
Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege will Ich der Vorlegung eines Gesetz 
entwurfs entgegensehen. 
1!) Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Auoführung 
dieses Erlasses von demselben Tage. (JW . 14.) 
1 
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind 
à) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer — einschließlich der 
Schutztruppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung 
angehört haben oder seitdem in das Heer oder die Marinc eingestell! 
worden sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegsfreiwilligen, 
Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die ohne einem mobilen oder 
gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder Seemacht oder der 
Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung 
angehört zu haben, innerhalb einer Frist von 1 Monat seit der Ein 
stellung wieder entlassen werden, 
b) alle diejenigen Personen, die sonst vermöge eines Dienstverhältnisses, 
Amts oder Berufs zu dem mobilen oder gegen den Feind verwendeten 
Teile der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten 
oder in der Armierung begriffenen Festung gehören oder gehört haben. 
2. Als Zeilpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem die 
Einstellung in das Heer oder die Marine tatsächlich erfolgt ist, oder an dem die 
sonstige Beschäftigung, welche die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begründel, 
tatsächlich begonnen hat. 
3. Als gerichtlich eingeleitet gilt eine Untersuchung insbesondere, 
a) wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, 
b) wenn gerichtliche Voruntersuchung eröffnet ist, #1 
e) wenn über einen Antrag auf Erlaß eine Strafbefehls (Forststrafbefehls) 
oder nach Erlaß eine Strafbefehls (Forststrafbefehls) eine Hauptver- 
handlung stattgefunden hat, » , 
d) wenn nach Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung oder eines Straf- 
bescheides einer Verwaltungsbehörde zufolge Antrags auf gerichtliche 
Entscheidung die Akten von der Polizeibehörde oder der anderen Ver 
waltungsbehörde der Staatsanwaltschaft übersandt sind. 
4. Der Erlaß bezieht sich auf alle bei preußischen Strafverfolgungsbehörden 
anhängigen oder anhängig werdenden, gerichtlich noch nicht eingeleiteten Unter-
	        
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