Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Allerh. Erlaß, betr. Niederschlagung gerichtl. eingeleit. Untersuch, geg. Kriegsteilnehmer. 791 
gerichtlich bereits eingeleiteten, bis zum heutigen Tage noch nicht rechtskräftig 
erledigten Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege nieder- 
geschlagen werden, soweit sie vor dem 27. Januar d. J. und vor der Einberufung 
zu den Fahnen begangene 
1. Übertretungen, 
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse, 
3. Verbrechen im Sinne der §§ 243, 244, 264 RStr G., bei denen der Täter 
zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, 
zum Gegenstande haben. Soweit in anderen Fällen die Niederschlagung der 
Untersuchung angezeigt erscheint, erwarte Ich Einzelvorschläge. Ausgeschlossen 
von den Gnadenerweisen sind Personen des Soldatenstandes, gegen die wegen 
begangener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil auf Entfernung aus dem 
Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt ist oder wird, sowie 
andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat ihre Eigenschaft als Kriegs- 
teilnehmer verloren haben oder verlieren werden. 
Der Minister der Justiz und des Krieges haben die zur Ausführung dieses 
Erlasses ersorderlichen Anordnungen zu treffen. 
i) Allgemeine Verfügung des Iustizministers zur Ausführung 
diesess Erlasses vom 26. April 1915. (IMl. 84.) 
Für die Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Erlasses gelten die Be- 
stimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar d. J. (Im Bl. S. 13) 
in entsprechender Anwendung mit den folgenden Maßgaben: 
1. Als Kriegsteilnehmer gelten auch diejenigen Personen, bei denen die Vor- 
aussetzungen der erwähnten Allgemeinen Verfügung unter I 1 erst in der Zeit 
nach dem 27. Januar d. J. eingetreten sind. 
2. An die Stelle der Einstellungsverfügung der Strasverfolgungsbehörde tritt 
deren Antrag auf Einstellung des Verfahrens durch das Gericht. 
Nach den Anordnungen der erwähnten Allgemeinen Verfügung unter II 1 
kann der Antrag auf Einstellung erst gestellt werden, wenn der Angeschuldigte 
aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein Umstand eingetreten ist, 
der ihn von der Wohllat des Erlasses ausschlösse. 
Soweit Strafverfahren, die infolge Einlegung des Rechtsmittels der Re- 
vision beim Reichsgericht anhängig sind, in Betracht kommen, wird der Ober- 
reichsanwalt die Akten den Ersten Staatsanwälten zusenden; die Ersten Staats- 
anwälte haben diejenigen Ermittlungen anzustellen, die erforderlich sind, um 
beurteilen zu können, ob die Angeschuldigten zu den Kriegsteilnehmern gehören, 
und haben alsdann unter Rücksendung der Akten an den Oberreichsanwalt über 
das Ergebnis dieser Ermittlungen zu berichten. Etwaigen Ersuchen des Ober- 
reichsanwalts um weitere Aufklärung ist zu entsprechen. 
In Privatklagesachen entscheiden die Gerichte von Amts wegen über die 
Einstellung des Verfahrens; das gleiche gilt für die bei außerordentlichen Kriegs- 
gerichten anhängigen Untersuchungen. 
3. In einem niedergeschlagenen Verfahren bereits erfallene Gerichtskosten 
— einschließlich der Auslagen — sind unter Erstattung der bereits bezahlten Be- 
träge niederzuschlagen. 
4. Soweit Gnadenerweise zur Vermeidung von Härten angezeigt erscheinen 
zugunsten von Mittätern, die nicht zu den Kriegsteilnehmern gehören, oder zu- 
gunsten von Personen, die, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, im Interesse der Krieg- 
führung tätig gewesen sind, haben die Ersten Staatsanwälte von Amts wegen 
zu berichten, nachdem die auf Strafe lautenden Urteile rechtskräftig geworden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.