Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

36 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
d) LeipzZ. 16 764 (Dresden IV). Der Bekl. hat vor seiner Einberufung genügend 
Zeit gehabt, seine Einwendungen vorzubereiten, und er hat dies auch getan. Wenn er 
vermutet, daß er mehr gezahlt habe, als die Klägerin angibt, so ist er auch in seiner jehigen 
Stellung nicht behindert, sich die in seinem Besih befindlichen Posteinlieferungsabschnitte 
einsenden zu lassen und sie mit der Angabe der Klägerin zu vergleichen — eine Arbeit, 
die an einem dienstfreien Tage in höchstens einigen Stunden verrichtet werden kann. 
Daß ihm noch weitere Einwendungen zustehen, ist nicht anzunehmen. 
e) RG. 1V, Recht 16 462 Nr. 924, Warn E. 16 385. Der Revisionskläger verlangt 
die Aufrechterhaltung der Aussetzung, indem er sich auf § 1 Abs. 1 der VO. v. 20. Januar 
1916 (Rol. 47) beruft. Allein er ist infolge seiner noch bestehenden Zugehörigkeit zur 
bewaffneten Macht nicht behindert, seine Rechte in der Revisionsinstanz gehörig wahr- 
zunehmen. Er ist imstande gewesen, zur Wahrnehmung seiner Rechte zweimal einen bei 
dem Revisionsgerichte zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu be- 
stellen und es läßt sich nicht ersehen, daß es für die gehörige Wahrnehmung seiner Rechte 
in dieser Instanz noch auf eine weitere persönliche Tätigkeit des Revisionsklägers ankommen 
könnte. Uberdies würde die Aufrechterhaltung der Aussetzung angesichts der in dem an- 
gefochtenen Berufungsurteile getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie nach dem 
bisherigen Prozezverlauf auch nach den Umständen des Falles offenbar unbillig und die 
Fortsetzung des Verfahrens daher auch nach § 1 Abs. 2 der Bek. v. 20. Januar 1916 gerecht- 
fertigt sein. 
s) Sächsel. 16 399 (Dresden FS.). Der immobile Mitlinhaber der Firma ist nach 
Lage des Falles sehr wohl in der Lage, die Interessen der Firma wahrzunehmen. 
3. Fälle der Verneinung offen barer Unbilligkeit. 
O#. 32 279 (Hamburg VI). Der Beklagte hat das Recht, der Beweisaufnahme 
persönlich beizuwohnen. Da die bisherigen Vernehmungen erhebliche Widersprüche 
ergeben haben, ist sein Interesse an persönlicher Anwesenheit um so größer. Es kommt 
hinzu, daß nach der Sachlage eine weitere Instruktion erforderlich werden kann. Die 
Besorgnis der Klägerin, daß sie im Falle der Aussetzung nicht zu ihrem Gelde komme, 
erscheint angesichts ihrer Behauptung, daß der Beklagte als Mitinhaber der unverändert 
weitergeführten Firma hinreichende Einkünfte habe, kaum gerechtfertigt. 
82. 
1. Hallbauer a. a. O. 92. Die Aussehung fällt nie von selbst weg. Sie kann, wenn 
nicht der Kriegsteilnehmer selbst nach § 250 Z3PO. vorgeht, immer nur durch einen Auf- 
hebungsbeschluß i. S. des § 2 beseitigt werden. 
2. Hallbauer a. a. O. 93. Wird die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des 
Gegners des Kriegsteilnehmers ohne mündliche Verhandlung aufgehoben, so kann nur der 
Gegner des Kriegsteilnehmers zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit laden. 
Ordnet das Gericht mündliche Verhandlung über den Aufhebungsantrag an, so ist gleichzeilig 
Verhandlungstermin anzuberaumen und der Gegner hat den Kriegsteilnehmer zur Verhand- 
lung über die Aufhebung der Aussetzung zu laden. Ordnet das Gericht die Aufhebung 
der Aussetzung an, so können sich die Parleien dem sügen und sofort zur Hauptsache ver- 
handeln. Sonst muß die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abgewartet werden, und 
es kann erst danach zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. 
83. 
Hallbauer a. a. O. 93. Die VO. findet keine Anwendung, wenn der gesegliche 
Vertreter einer juristischen Person zu den immobilen Kriegsteilnehmern gehöct. Das 
Gegenteil wäre angesichts des bekannten Streits über den Inhalt des §J9 KTSch G. zweifel- 
los klar ausgesprochen worden. Die Regelung ist auch angemessen, weil auf Beschaffung 
geeigneter Ersatzorgane unschwer hingewirkt werden kann;z ebenso (aber unter abweichender 
Würdigung der Angemessenheit) Schäffer, IW. 16 228.
	        
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