36 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
d) LeipzZ. 16 764 (Dresden IV). Der Bekl. hat vor seiner Einberufung genügend
Zeit gehabt, seine Einwendungen vorzubereiten, und er hat dies auch getan. Wenn er
vermutet, daß er mehr gezahlt habe, als die Klägerin angibt, so ist er auch in seiner jehigen
Stellung nicht behindert, sich die in seinem Besih befindlichen Posteinlieferungsabschnitte
einsenden zu lassen und sie mit der Angabe der Klägerin zu vergleichen — eine Arbeit,
die an einem dienstfreien Tage in höchstens einigen Stunden verrichtet werden kann.
Daß ihm noch weitere Einwendungen zustehen, ist nicht anzunehmen.
e) RG. 1V, Recht 16 462 Nr. 924, Warn E. 16 385. Der Revisionskläger verlangt
die Aufrechterhaltung der Aussetzung, indem er sich auf § 1 Abs. 1 der VO. v. 20. Januar
1916 (Rol. 47) beruft. Allein er ist infolge seiner noch bestehenden Zugehörigkeit zur
bewaffneten Macht nicht behindert, seine Rechte in der Revisionsinstanz gehörig wahr-
zunehmen. Er ist imstande gewesen, zur Wahrnehmung seiner Rechte zweimal einen bei
dem Revisionsgerichte zugelassenen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu be-
stellen und es läßt sich nicht ersehen, daß es für die gehörige Wahrnehmung seiner Rechte
in dieser Instanz noch auf eine weitere persönliche Tätigkeit des Revisionsklägers ankommen
könnte. Uberdies würde die Aufrechterhaltung der Aussetzung angesichts der in dem an-
gefochtenen Berufungsurteile getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie nach dem
bisherigen Prozezverlauf auch nach den Umständen des Falles offenbar unbillig und die
Fortsetzung des Verfahrens daher auch nach § 1 Abs. 2 der Bek. v. 20. Januar 1916 gerecht-
fertigt sein.
s) Sächsel. 16 399 (Dresden FS.). Der immobile Mitlinhaber der Firma ist nach
Lage des Falles sehr wohl in der Lage, die Interessen der Firma wahrzunehmen.
3. Fälle der Verneinung offen barer Unbilligkeit.
O#. 32 279 (Hamburg VI). Der Beklagte hat das Recht, der Beweisaufnahme
persönlich beizuwohnen. Da die bisherigen Vernehmungen erhebliche Widersprüche
ergeben haben, ist sein Interesse an persönlicher Anwesenheit um so größer. Es kommt
hinzu, daß nach der Sachlage eine weitere Instruktion erforderlich werden kann. Die
Besorgnis der Klägerin, daß sie im Falle der Aussetzung nicht zu ihrem Gelde komme,
erscheint angesichts ihrer Behauptung, daß der Beklagte als Mitinhaber der unverändert
weitergeführten Firma hinreichende Einkünfte habe, kaum gerechtfertigt.
82.
1. Hallbauer a. a. O. 92. Die Aussehung fällt nie von selbst weg. Sie kann, wenn
nicht der Kriegsteilnehmer selbst nach § 250 Z3PO. vorgeht, immer nur durch einen Auf-
hebungsbeschluß i. S. des § 2 beseitigt werden.
2. Hallbauer a. a. O. 93. Wird die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des
Gegners des Kriegsteilnehmers ohne mündliche Verhandlung aufgehoben, so kann nur der
Gegner des Kriegsteilnehmers zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit laden.
Ordnet das Gericht mündliche Verhandlung über den Aufhebungsantrag an, so ist gleichzeilig
Verhandlungstermin anzuberaumen und der Gegner hat den Kriegsteilnehmer zur Verhand-
lung über die Aufhebung der Aussetzung zu laden. Ordnet das Gericht die Aufhebung
der Aussetzung an, so können sich die Parleien dem sügen und sofort zur Hauptsache ver-
handeln. Sonst muß die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abgewartet werden, und
es kann erst danach zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.
83.
Hallbauer a. a. O. 93. Die VO. findet keine Anwendung, wenn der gesegliche
Vertreter einer juristischen Person zu den immobilen Kriegsteilnehmern gehöct. Das
Gegenteil wäre angesichts des bekannten Streits über den Inhalt des §J9 KTSch G. zweifel-
los klar ausgesprochen worden. Die Regelung ist auch angemessen, weil auf Beschaffung
geeigneter Ersatzorgane unschwer hingewirkt werden kann;z ebenso (aber unter abweichender
Würdigung der Angemessenheit) Schäffer, IW. 16 228.