792 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
5. An die Stelle der Vorschriften unter III der erwähnten Allgemeinen Ver-
fügung treten die nachstehenden Bestimmungen:
Die auf Grund der Rundverfügung vom 23. September 1914
I. 5344 — eingereichten Verzeichnisse der gerichtlich eingeleiteten Unter-
suchungen werden den Oberstaatsanwälten von hier aus zugesandt werden
Die Oberstaatsanwälte haben diejenigen Fälle aus diesen Verzeichnissen.
die mit Rücksicht auf die Art der Straftat nicht unter den Allerhöchsten Er-
laß fallen, daraufhin zu prüfen, ob Anlaß besteht, die Niederschlagung des
Verfahrens durch Einzelgnadenerweise zu befürworten. Ein solcher Anlaß
ist nur dann zu verneinen, wenn ein Angeschuldigter im Hinblick auf seine
Persönlichkeit oder die Schwere der Tat trotz seiner Teilnahme an dem
Kriege eines Allerhöchsten Gnadenerweises nicht würdig ist, oder wenn
aus besonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten er-
scheint. Es ist nicht ausgeschlossen, zur Prüfung dieser Frage Ermitklungen
anzustellen, damit der Tatbestand hinreichend übersehen werden kann. Ver-
neint der Oberstaatsanwalt hiernach einen Anlaß zur Befürwortung eines
Gnadenerweises, so sind die Akten mit einer entsprechenden Nachricht an
den Ersten Staatsanwalt zurückzusenden; erachtet der Oberstaatsanwalt es
in einem solchen Falle für geboten, daß dem Strafverfahren alsbald Fort-
gang gegeben werde, so hat er die Entlassung des Angeschuldigten aus dem
Heere oder der Marine anzuregen. Über diejenigen Untersuchungen, die
der Oberstaatsanwalt zur Befürwortung von Einzelgnadenerweisen ge-
eignet hält, hat er Verzeichnisse aufzustellen und einzureichen, die folgende
Spalten enthalten:
1. Lfd. Nr.;
Name, Wohnort, Stand des Angeschuldigten, Alter zur Zeit der Tat,
Aktenzeichen;
Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des
Sachverhalts;
kurze Begründung des Antrags auf Niederschlagung;
eine offen zu lassende Spalte,
Es ist zulässig, mehrere Verzeichnisse nacheinander einzureichen.
Werden gerichtlich eingeleitete Untersuchungen gegen Kriegsteil-
nehmer ermittelt, die noch nicht in eines der Verzeichnisse gemäß der Rund-
verfügung vom 23. September 1914 aufgenommen sind und die mit Rück-
sicht auf die Art der Straftat nicht unter den Allerhöchsten Erlaß fallen, so
sind die Akten von dem Ersten Staatsanwalt dem Oberstaatsanwalt ein-
zureichen, und dieser hat nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren:
die Ersten Staatsanwälte haben insbesondere die ihnen von dem Ober-
reichsanwalt übersandten Akten — vgl. oben zu 2 — daraufhin zu prüfen,
ob alle Fälle in die Verzeichnisse ausgenommen sind.
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k) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1916, betr. Niederschlagung
von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer und betr. Erlaß von
Strafen gegen Kriegsteilnehmer. (JIM#. 9.)
I. Ich will Meine Erlasse vom 27. Januar 1915 und 24. April 1915 über die
Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer dahin erweitern, daß
die bisher noch nicht niedergeschlagenen und noch nicht rechtskräftig erledigten
Untersuchungen gegen Personen, die vor dem heutigen Tage die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer erlangt haben, wegen der in den erwähnten Erlassen bezeichneten
Straftaten niedergeschlagen werden, wenn die Straftaten vor dem heuligen Tage
und vor der Einberufung des Täters zu den Fahnen begangen sind.