Allg. Verfügung v. 27. Januar 1916 über Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer. 797
8. Wenn sich Zweifel über die Anwendbarleit des Erlasses im Einzelfall er-
geben, so ist meine Entscheidung einzuholen.
Zum Abschnitt III.
Die mir übertragene Befugnis zur Niederschlagung von Kosten zugunsten von
Kriegsteilnehmern und deren Hinterbliebenen übertrage ich auf Grund der Aller-
höchsten Ermächtigung auf die Landgerichtspräsidenten. Von dieser Befugnis
fann insbesondere auch in solchen Strassachen Gebrauch gemacht werden, die unter
den Allerhöchsten Gnadenerlaß vom 1. August 1914 gefallen wären, wenn damals
die Strafen noch nicht vollstreckt gewesen wären.
m) Allgemeine Verfügung vom 27. Januar 1916 über Strafver--
fahren gegen Kriegsteilnehmer. (IMBl. 16.)
J.
Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der Einberufung zu
den Fahnen begangenen Straftaten haben bis auf weiteres zu ruhen, auch wenn
sie unter keinen der Allerhöchsten Erlasse über die Niederschlagung von Strafver-
fahren gegen Kriegsteilnehmer fallen. Verfahren gegen etwaige Teilnehmer an
der Straftat, die nicht zu den Kriegsteilnehmern gehören, sind, soweit tunlich,
abzutrennen und fortzuführen. Glaubt eine Strafverfolgungsbehörde, daß die
Fortführung eines Strafverfahrens gegen einen Kriegsteilnehmer wegen einer
vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftat durch die Interessen
der Rechtspflege geboten sei, so hat sie meine Entscheidung einzuholen. Vorher
sind nur solche Handlungen vorzunehmen, in Ansehung deren Gefahr im Verzuge
obwaltet.
Diese Bestimmungen gelten auch zugunsten von Kriegsteilnehmern, die end-
gültig von den Fahnen wieder entlassen sind. Gegen solche Kriegsteilnehmer sind
aber die Strafverfahren ohne weiteres fortzusetzen,
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der Entlassung nach
den Bestimmungen der Allerhöchsten Erlasse von den Gnadenerweisen
ausgeschlossen bleiben soll,
2. wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu verfolgende Straftat
unter keinen der Allerhöchsten Erlasse über die Niederschlagung von Straf-
verfahren gegen Kriegsteilnehmer fällt und die Niederschlagung abgelehnt
ist oder die Strafverfolgungsbehörde die Befürworlung der gnadenweisen
Niederschlagung nicht für zulässig erachtet, weil der Beschuldigte im Hin-
blick auf seine Persönlichkeit oder die Schwere der Tat trotz seiner Teil-
nahme an dem Kriege eines Allerhöchsten Gnadenerweises nicht würdig
erscheint.
II.
Vollstreckung von Strafen, die gegen Kriegsteilnehmer wegen der vor der
Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten verhängt sind, ist nur mit
meiner Genehmigung zulässig.
Nach endgültiger Entlassung eines Kriegsteilnehmers von den Fahnen gilt
für die Vollstreckung einer nicht im Gnadenwege erlassenen Strafe, die wegen einer
vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftat verhängt ist, folgendes.
1. Die Strafvollstreckung ist ohne weiteres zu betreiben,
a) wenn die erkannte Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Rest nach Art
oder Höhe nicht innerhalb der Höchstgrenzen des Allerhöchsten Gnaden-
erweises vom 27. Januar 1916 über den Erlaß von Strafen gegen Kriegs-
teilnehmer liegt,