Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges. 799 
11. Dezember 1915 in der deutschen Verwaltung für Litauen als Hilfsgendarm angestellt 
und hat auch dadurch wieder die Eigenschaft eines K. erlangt, da durch dieses Dienst- 
verhältnis seine Zugehörigkeit zum deutschen Heere begründet wurde. Er hat, ohne daß 
ein Umstand eingetreten wäre, der ihn von der Wohltat des Allerh. Erl. ausschlösse, auf- 
gehört, K. zu sein. Von dem Landsturm-Bat. K. ist er wegen dauernder Dienstunfähig- 
keit wieder entlassen, während seine Entlassung aus der Stellung eines Hilfsgendarmen 
erfolgte, nachdem bekannt geworden war, daß gegen ihn eine gerichtl. Untersuchung wegen. 
der den Gegenstand seiner jetzigen Verurteilung bildenden, in den Jahren 1912 und 1913 
begangenen Straftaten schwebte. Hiernach treffen hinsichtlich des dem Angekl. nach dem 
Spruche der Geschworenen zur Last fallenden Vergehens des fahrlässigen Falscheides die 
Voraussetzungen zusammen, unter denen nach dem Allerh. Erl. v. 24. April 1915 die ge- 
richtlich eingeleiteten Untersuchungen niedergeschlagen werden. Da danach ein Anspruch 
des Staates auf Bestrafung des Angekl. insoweit nicht mehr besteht, war die Strafverfolgung 
und Verurteilung des Angekl. wegen dieser Tat unzulässig, und hätte schon den Geschworenen 
eine Frage nach fahrlässigem Falscheide nicht gestellt werden dürsen. Es war daher das 
urteil insoweit aufzuheben und auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen. 
6. JW. 16 1349 (BayObLG.). Bom 17. April 1916 an wurde der Angeklagte zum 
Technischen Betriebsbataillon J. einberufen. Auf den Antrag des Staatsanwalts verfügte 
die Strafkammer durch den Beschluß v. 10. Juni 1916 die Einstellung des Verfahrens 
wegen der bezeichneten Vergehen; sie ging dabei wie der Staatsanwalt von der Ansicht 
aus, daß das Strasversfahren durch den Allerhöchsten Ertaß v. 7. Januar 1916, die Nieder- 
schlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer betressend, niedergeschlagen worden 
sei. Nachdem in einer anderen Sache durch den Beschluß des Senats v. 25. Mai 1916 
(IW. 1916, 1136) ausgesprochen worden war, daß der Gnadenerlaß v. 7. Januar 1916. 
sich nur auf solche Personen erstrecke, die schon vor dem genannten Tage Kriegsteilnehmer 
waren, beantragte der Staatsanwalt die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses v. 10. Juni 
1916. Die Strafkammer entsprach diesem Antrage durch den angefochtenen Beschluß. 
Die Beschwerde des Angeklagten ist nicht begründet. Prozessuale Bedenken gegen 
das Verfahren der Strafkammer bestehen nicht. Der Beschluß v. 10. Juni 1916 stellt eine 
Entscheidung dar, die der sofortigen Beschwerde uccht unterliegl, die sonach der Rechtskraft 
nicht fähig, auch durch das Gesey (vgl. ö5 346, 347 St PO.) einer Anfechtung nicht aus- 
drücklich entzogen ist. Die Gerichte sind befugt, solche Entscheidungen, auch wenn keine 
Beschwerde emngelegt ist, auf Antrag zurückzunehmen, falls sie einen Anlaß hierzu finden 
(ogl. Löwe-Kosenberg, Anm. öa zu § 348 St PO.). Der Beschluß ist auch gerechtferligt, 
weil. der Angeklagte nicht unter den Gnadenerlaß v. 7. Januar 1916 fällt; denn aus den 
Eingangsworten des Erlasses ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß seine Voraussetzungen 
nur bei solchen Personen zutreffen, die vor dem 7. Januar 1916 Kriegsleilnehmer ge- 
wesen sind. 
7. RG. V, Leipz. Z. 16 1319. Nachdem der Angekl., der im März 1915 als Land- 
sturmpflichtiger in das Heer eingestellt worden war, im Mai 1915 einen Diebstahl verübt 
hatte, wurde er durch Verfügung des Mil erichts (§4 MS#GO.) den bürgerlichen Gerichten 
übergeben und durch Urt. des LG. C. v. 2. August 1915 zu Zuchthaus verurteilt. Diese 
Verurleilung hatte nach § 31 Stre# B. zur Folge, daß der Angekl. zum Dienste im Heer 
und der Marine dauernd unfähig wurde. Danach finden die Allerh. Gnadenerlasse v. 
27. Januar 1915 und 1916 auf die Tat vom September 1914 keine Anwendung. 
II. Die sachlichen Wirkungen der Triederschlagung. 
1. Meyer, Leipz. 16 138. Die Niederschlagung ist persönlicher Strafausschließungs- 
grund, wirkt nur persönlich und beseitigt nicht die Strafbarkeit der Teilnehmer, die nicht 
Kriegsleilnehmer sind. 
2. Meyer, 38#W. 16 801. Handelt es sich um ein fortgesetztes, dewerbs= oder 
gewohnheitsmäßiges Delikt, so können die Tathandlungen, die vor der Niederschlagung
	        
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