808 U. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchbläne.
verslorben sei. 137. Eingefraften nazk Veintchttng der ersten Beurkunden,
mit Genekmigung der Aussichisbehörde.. .....,»"
Vorgelesen, genehmiat und 6HHHHFFFI “ —
Der Standesbeamte.
(Abschnikt 11 bis IV in Bd. 2, 527.)
V. Beurkundung von Sterbefällen.
1. Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militär-
personen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch
dort geboren sind. Vom 7. September 1915. RG#l. 583 (in Bd.2, 530).
2. Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Wilitär-
personen. Vom 18. Mai 1916. (RGBl. 405.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usu.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurlundung des Personen.
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGl. 23) im Namen des
Reichs, was folgt:
Art. I. Im § 13 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes-
beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standaquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (RBl. 5) wird
folgende Vorschrift als Abs. 3 hinzugefügt:
Die Beweiskraft des Sterberegisters & 15 des Personenstands.
gesetzes) wird nicht dadurch berührt, daß die Beurkundung der Sterbe-
fälle durch einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt ist.
Art. II. Der 3 3 Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marinc,
welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom
20. Februar 1906 (R#Bl. 359) erhält als Satz 2 und 3 folgende Zusätze:
Ist der Verstorbene auch nicht im Inland geboren, so bestimmt der
Reichskanzler den zuständigen Standesbeamten. Die Beweiskraft des
Sterberegisters (& 15 des Personenstandsgesetzes) wird nicht dadurch be-
rührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch einen unzuständigen
Standesbeamten erfolgt ist.
Urkundlich usw.
Hierzu (Bek. a in Bd. 2, 531):
b) Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der
Sterbefälle von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im
Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren
sind. Vom 23. Mai 1916. (RGBl. 406.)
Auf Grund des § 2, § 3 Nr. 1 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen
der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Morine,
welche ihr Standquarlier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom
20. Februar 1906 (R# Bl. 359) in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 1916
(Rel. 405) bestimme ich: