810 L. Blederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter
geworden oder der Kriegs= oder Belagerungszustand aufgehoben ist, oder wenn
3 Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind.
Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann nur auf Grund
einer erneuten Sachprüsung und eines neuen Haftbefehls angeordnet werden
Überdies muß, auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung
des Reichsmilitärgerichts (5 3) über die Fortdauer der Haft herbeigeführt werden
§ 6. Auf die Vollstreckung der Haft finden die Vorschriften des § 116 der
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§* 7. Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vor-
schriften der & 137 Abs. 2 und 138 der Strafprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
§s 8. Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaflung erfolgt ist oder der
Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts wegen
einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhaftete
sie nach zweiwöchiger Dauer der Haft beantragt; über dieses Antragsrecht ist der
Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die Bestellung ist zurückzunehmen
wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
3 9. Dem Verteidiger ist die Einsicht der über die Verhaftung erwachsenen
Akten zu gestatten. Dem Verhafteten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit
dem Verteidiger gestattet.
§ 10. Der gesetzliche Vertreter des Verhaftelen und der Ehemann einer
Verhafteten ist als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
*s 11. Die Bestimmungen der 358 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden
auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
§ 12. Eine auf Grund bieses Gesehzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe
lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden.
8 13. Hebt das Reichsmilitärgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschränkung
auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben
waren, so hat es dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen.
Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch
in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die Aufent-
haltsbeschränkung ausgeboben hat.
Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder der Aufenthalts-
beschränkung durch einen militärischen Befehlshaber oder cinen Reichsbeamten
erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen Fällen gegen denjenigen Bundesstaat,
dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen An-
spruch und seine Durchführung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Juli
1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat.
Urkundlich usw.
2. Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Hezember 1916.)
(Rl. 1331.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes
über den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen der Militärbefehlshaber
eine militärische Zentralinstanz als Aafsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet.
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Verordnung.
Vorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayern keine Anwendung.
Urkundlich usw.
*) Die Ausfthrungsverordnung von demselben Tage ist S. 1026 abgedruckt.