Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

810 L. Blederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter 
geworden oder der Kriegs= oder Belagerungszustand aufgehoben ist, oder wenn 
3 Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind. 
Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann nur auf Grund 
einer erneuten Sachprüsung und eines neuen Haftbefehls angeordnet werden 
Überdies muß, auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung 
des Reichsmilitärgerichts (5 3) über die Fortdauer der Haft herbeigeführt werden 
§ 6. Auf die Vollstreckung der Haft finden die Vorschriften des § 116 der 
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
§* 7. Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vor- 
schriften der & 137 Abs. 2 und 138 der Strafprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
§s 8. Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaflung erfolgt ist oder der 
Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts wegen 
einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhaftete 
sie nach zweiwöchiger Dauer der Haft beantragt; über dieses Antragsrecht ist der 
Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die Bestellung ist zurückzunehmen 
wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. 
3 9. Dem Verteidiger ist die Einsicht der über die Verhaftung erwachsenen 
Akten zu gestatten. Dem Verhafteten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit 
dem Verteidiger gestattet. 
§ 10. Der gesetzliche Vertreter des Verhaftelen und der Ehemann einer 
Verhafteten ist als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
*s 11. Die Bestimmungen der 358 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden 
auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung. 
§ 12. Eine auf Grund bieses Gesehzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe 
lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden. 
8 13. Hebt das Reichsmilitärgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschränkung 
auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben 
waren, so hat es dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen. 
Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch 
in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die Aufent- 
haltsbeschränkung ausgeboben hat. 
Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder der Aufenthalts- 
beschränkung durch einen militärischen Befehlshaber oder cinen Reichsbeamten 
erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen Fällen gegen denjenigen Bundesstaat, 
dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen An- 
spruch und seine Durchführung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Juli 
1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat. 
Urkundlich usw. 
2. Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Hezember 1916.) 
(Rl. 1331.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes 
über den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen der Militärbefehlshaber 
eine militärische Zentralinstanz als Aafsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. 
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Verordnung. 
Vorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayern keine Anwendung. 
Urkundlich usw. 
*) Die Ausfthrungsverordnung von demselben Tage ist S. 1026 abgedruckt. 
 
	        
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