814 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Mitalied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mir.
wirken dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel-
VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbe.
ordnung oder den Berggesetzen noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so lann
bei Streiligkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn. oder
sonstigen Arbeitsbedingungen der in §59P Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle
angerufsen werden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestim-
mungen des Abs. 1 Satz 2 gellen entsprechend.
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten Ar-
beitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheiui-
gung (5 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeilnehmer dem Schiedsspruch nicht, so
darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung
nicht erteilt werden.
E. 1 —; R. —; E. II 1 1U; E. III 1 13; 5A. 845; N. 865, 889.
§ 14. Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung
des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und Versammlungsrechts nicht beschränkt werden.
E. I —; R. —; E. II —; E. III 3 13 à; 5A. 6, S#2z7, 690; RN. 8#22 f.
§ 15. Für die industriellen Betriebe der Heeres- und Marineverwaltung sind durch
die zustän digen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der #5 11 bis 13 zu erlassen.
E. 1 —; K. —; E II. —; E. 1II 5 N; D. —; NE. 801.
8 16. Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerd-
lichen Arbeiler unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde.
E. 1 —; N. —; E. 11 —; E. III 5 1La; 5. —:; R. 8862, 894.
3 17. Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Kriegs-
amts oder der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftigungs= und Arbeitsfragen
sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftraglen einsehen zu lassen.
E. 1 —; R. —; E. II 38 12; S. 1II # 18; 5A. s#5#; Rc. 882, 894.
§ 18. Mitl Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Hafst wird bestraft:
1. wer der auf Grund des 6 7 Abs. 3 angeordneten Uberweisung zu einer Veschäf-
tigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert,
die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichlen;
2. wer der Vorschrift in 3 9 Abs. 1 zuwider cinen Arbeiter beschäfligt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist nicht er-
teilt oder bei der Auslunfterteilung wissenllich unwahre oder unvollständige
Angaben macht. .
E. 1 —; N. —; E. II 1 14; E. III 96 16;: 5A. 845; N. 882, 894.
* 19. Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be-
stimmungen; allgemeine Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag
aus seiner Mitle gewählten Ausschusses von fünszehn Mitgliedern.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf
dem laufenden zu halien, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge ent-
gegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungs-
äuberung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unterbrechung der Verhand-
lungen des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. «
E.I§Z;R.—;E.IISx3;E.IIIIU;HU.027,8507f.,84.3;RT.802,094.