Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den valerländischen Hilssdienst vom 5. Dezember 1916. 819 
worden, eine Arbeitspflicht in der Art, wie sie für männliche Kräfle vorgesehen ist, auch 
für die Frauen zu begründen. Obwohl das üÜberangebot weiblicher Kräfte auf dem 
Arbeilsmarkie stark nachgelassen habe, übersteige die Zahl der arbeitsuchenden Frauen 
doch immer noch regelmäßig die der vorhandenen ofsenen Stellen, so daß schon aus der 
Loge des Arbeilsmarktes heraus eine Zwangsorganisalion hier uicht erforderlich erscheine. 
Trotz des fehlenden Zwanges werde jedoch auch hier planmäßiger als bisher vorgegangen 
werden müssen; zwar hätten manche Betriebe im Ersatz männlicher Kräfte durch Frauen- 
arbeit die größlen Anstrengungen gemacht und Vorbildliches geleistet, im ganzen gäbe 
es aber auf diesem Gebiete zweifellos noch viel zu tun und zu erreichen. 
Der Staatssekretär würdigte dann die außerordentlichen Leistungen, die Deussch- 
lands Industrie und Landwirtschaft in den Kriegsjahren vollbracht haben. Diese Leistungen, 
die unserer Kriegführung Rückhalt und Stütze gaben, seien im höchsten Grade bewunde- 
rungswürdig. Zu berücksichtigen sei bei jedem Vergleich mit unseren Feinden, daß diese 
nicht nur über ihre eigene Erzeugung verfügten, sondern über die Einfuhr an Kriegs- 
material und Lebensmitteln aller Art, die den Mächten des Vierverbandes aus neutralen 
Gebieten zufließt. Unsere Industrie habe die Aufgabe, nicht nur das zu leisten, wos die 
eigene Erzeugung der seindlichen Staaten zu leisten vermag, sondern außerdem auch noch 
die neutrale Zufuhr wett zu machen, und wenn irgend möglich, die Gesamisumme beider 
zu überbieten. Dazu solle das Hilfsdienstgesetz die notwendigen rechllich-organisatorischen 
Grundlagen geben. Noch ein anderes aber wolle das Gesetz bedeuten: es werde der ganzen 
Welt ein Beweis sein für die äußerste Entschlossenheit des deutschen Volkes, mit Anspan- 
nung aller seiner Kräfte bis zum letzten zu kämpfen. Wiederholt habe Deutschland zu 
erkennen gegeben, daß es zu einem seine Ehre wahrenden und seine Zukunft sichernden 
Frieden bereit sei. Unsere Feinde häiten bisher eine solche Bereitschaft nicht gezeigt. Die 
Einführung des vaterländischen Hilfsdienstes werde unseren Feinden und der ganzen 
Weltl beweisen, daß das deutsche Volk einmütig bis zum letzten Manne zum Durchhalten 
und zum Sieg entschlossen ist. 
Der Chef des Kriegsamts Groener gab hierauf einen Uberblick über die militärisch- 
lechnischen Anforderungen, denen mit Hilfe des Gesetzes Genüge geleistet werden soll. 
Er erinnerte hierbei an die großen Anstrengungen des englischen Munitionsministeriums 
und wies auf die auch für uns vorliegende Notwendigkeit einer sehr erheblichen Steige- 
rung der Herstellung von Kriegsgerät aller Art hin. Er betonte insbesondere die sillliche 
Pflicht, alle Kräfte gleichmäßig für das Wohl des Ganzen einzusetzen und dem kämpfenden 
Heere alles zu geben, dessen es für einen Sieg bedarf. Eine andere Rücksicht als die auf 
dieses Ziel dürse es jetzt in der Heilmat nicht geben. Die Zwecke des Gesetzes seien einmal, 
Arbeiter für die Munitionsindustrie bereitzustellen, dann Wehrpflichtige, die bisher in 
Heimatbetrieben unentbehrlich waren, für den Heeresdienst freizumachen, endlich dem 
neuen Kriegsamt eine feste staatsrechiliche Grundlage für seine Täligkeil zu geben. Auch 
der Ches des Kriegsamts gab der Erwartung Ausdruck, daß unsere Feinde an diesem Gesetz 
unseren äußersten und entschlossensten Siegeswillen erkennen. Das Gesetz sei eine ab- 
solut sittliche Ergänzung der allgemeinen Wehrpflicht. Es sei von dem Gebot der Stunde 
dikliert, jür die Kriegszeit bestimmt und trage deshalb einen gänzlich unpolitischen Cha- 
rakter. Alle Motive, die nicht auf eine siegreiche Durchführung des Krieges abzielten, 
müßten bei seiner Behandlung ausscheiden. Der Schwerpunkt liege nicht im Gesetze 
selbst, sondern in seiner Ausführung. Es sei kein gewaltsames Zugreifen beabsichtigt 
sondern eine organische Entwicklung auf der Grundlage weitestgehender Freiwilligkeit. 
Von sozialen Unterschieden könne bei der Durchjührung natürlich keine Rede sein. Die 
umfassendste freiwillige Mitarbeit aller Kreise der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer 
sei unbedingt erforderlich. Der Zwang sei als letztes Mittel unentbehrlich, könne aber 
der Ausgabe keineswegs allein oder auch nur in der Hauptsache genügen. Der Redner 
bat, die künftige Arbeit des Kriegsamts nicht durch einschränkende Vorschriften im ein- 
zelnen zu erschweren und in ihrem Erfolge zu schmälern, und versprach, daß kein berech- 
tigtes Interesse ohne Not geschädigt werden soll. Das Kriegsamt wolle sowohl mil der 
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