834 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
wähllen Ausschusses von 15 Mitgliedern erlassen werden; allgemeine Verordnungen
bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von 15 Mitgliedern
Das Krlegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufen.
den zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen
und vor Erlassung von wichtigen Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung
einzuholen.“
Darauf wurde über den Termin des Inkrafttrelens bzw. Außerkrast.
setzung des Hilfsdienstgesetzes beraten. Der Entwurf will die Aufhebung des Gesetzes
dem Bundesrat, ein Zentrumsvorschlag dem Reichslag überlassen. Von konservativer
Seite wurde vorgeschlagen, das Gesetz drei Monate nach Friedensschluß wieder aufzu-
heben, während die sozialdemokratische Arbeitsgemcinschaft automatlsch die Aufhebung
am 1. Juli 1917 eintreten lassen will. «
DerStaatssetretäxlechWektdarauf,dafzdemGesctzcinesolche Grundlage
gegeben werde, daß seine Gültigkelt bis zum Kriegsende gesichert sel. Einseitig die Auf-
hebung dem Reichslag mit Ausschluß des Bundesrats zu überlassen, sel nach seiner Ansicht
nicht angängig.
Ein Zentrumsredner glaubte, daß der Reichstag eine gewisse Macht in der Hand
behalten und sich nicht auf Bilten an den Bundesrat verlassen solle. "6
Man einigle sich dahin, daß das Gesetz nach Ablauf eines Monats nach Frleden:
schluß ausgehoben werden soll.
Ein Redner des Zentrums wünschte sodann, daß die Entschädigungsfrage für Schäden
aus der Still= oder Zusammenlegung von Betrieben im Gesetz geregelt werden solle, und
schlug solgenden neuen 5 2d vor: Der Reichslanzler wird ermächligt, behufs Freistellung
von Arbeltskräften Betriebe aller Art zu beschränken, zusammenzulegen oder stillzulegen.
Die hilerfür erforderlichen Maßnahmen sind in Verbindung mit den Beteiligten lunlichst
in freier Verständigung zu treffen. Kommt die Verständigung nicht zustande, so entscheidet
endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges das Kriegsamt durch einen Ausschuß von
fünf Personen, bestehend aus je einem Vertreter des Kriegsamtes, des Reichskanzlers,
des beteiligten Bundesstaates, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Ein Redner der Soz. erklärte sich mit dieser Regelung elnverstanden. Ez müsse
vorgebeugt werden, daß die Entschädigungspflicht als Miltel zur Bereicherung einzelner
diene. Ein Mitglied der Fortschrp. war damit elnverstanden, daß die Betriebe zu Kar-
tellen und Syndikaten zusammengeschlossen werden sollten. Diese hälten aber dann auch
die Entschädigungspflicht für die stillgelegten Betriebe zu übernehmen. In besonderen
Fällen solle mit Reichsmikteln nachgeholsen werden. — Ein nl. Redner wünschte Auf-
schluß darüber, welche Betriebe und Beiriebsarten zusammen- oder stillgelegt werden
sollen. Es herrschten in dieser Hinsicht ganz verwirrende Ansichten in Industriekreisen.
Dem Zentrumsvorschlag könne er zustimmen. Die Kriegsindustrie solle für die nieder
gelegte Industrie entschädigen.
Der Staatssekrelär verwies auf die durch Anerkennung ciner Entschädigungs-
pflicht entstehenden Konsequenzen.
Der fortschr. Redner betonte dagegen, daß er selbst eine derartige Anerkennung
der Entschädigungspflicht nicht verlangt habe, während ein Zentrumsredner einen
Ausgleich wünschte zwischen dem Schaden, den die Niederlegung seines Betriebes dem
einen, und dem Nutzen und dem Gewinn, den die Aufrechterhaltung und Erweilerung
seines Betrlebes dem anderen bringe. Würde das dem Reich allein zugute kommen, läge
die: Sache anders. Die Kleingewerbetreibenden, die ihre Betriebe fortsetzen könnten,
wären trotzdem nicht in der Lage, die vielen anderen Kleinbetriebe, die stillgelegt würden,
zu entschädigen, das müsse durch die Allgemeinheit, das Reich, geschehen. Es dürse auch
nicht dabet bleiben, daß einfach die von der Rüstungsindustrie geforderten Preise vom
Reiche bezahllt würden, nachdem der Wettbewerb und die freie Konkurrenz durch das
Geseg ausgeschaltet werde. — Ein kons. Redner hielt die Ausführungen des Vorredners
für sozuberzeugend, daß dagegen nichts einzuwenden sei. Anders liege es mit der Frage