Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

834 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
wähllen Ausschusses von 15 Mitgliedern erlassen werden; allgemeine Verordnungen 
bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von 15 Mitgliedern 
Das Krlegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufen. 
den zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen 
und vor Erlassung von wichtigen Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung 
einzuholen.“ 
Darauf wurde über den Termin des Inkrafttrelens bzw. Außerkrast. 
setzung des Hilfsdienstgesetzes beraten. Der Entwurf will die Aufhebung des Gesetzes 
dem Bundesrat, ein Zentrumsvorschlag dem Reichslag überlassen. Von konservativer 
Seite wurde vorgeschlagen, das Gesetz drei Monate nach Friedensschluß wieder aufzu- 
heben, während die sozialdemokratische Arbeitsgemcinschaft automatlsch die Aufhebung 
am 1. Juli 1917 eintreten lassen will. « 
DerStaatssetretäxlechWektdarauf,dafzdemGesctzcinesolche Grundlage 
gegeben werde, daß seine Gültigkelt bis zum Kriegsende gesichert sel. Einseitig die Auf- 
hebung dem Reichslag mit Ausschluß des Bundesrats zu überlassen, sel nach seiner Ansicht 
nicht angängig. 
Ein Zentrumsredner glaubte, daß der Reichstag eine gewisse Macht in der Hand 
behalten und sich nicht auf Bilten an den Bundesrat verlassen solle. "6 
Man einigle sich dahin, daß das Gesetz nach Ablauf eines Monats nach Frleden: 
schluß ausgehoben werden soll. 
Ein Redner des Zentrums wünschte sodann, daß die Entschädigungsfrage für Schäden 
aus der Still= oder Zusammenlegung von Betrieben im Gesetz geregelt werden solle, und 
schlug solgenden neuen 5 2d vor: Der Reichslanzler wird ermächligt, behufs Freistellung 
von Arbeltskräften Betriebe aller Art zu beschränken, zusammenzulegen oder stillzulegen. 
Die hilerfür erforderlichen Maßnahmen sind in Verbindung mit den Beteiligten lunlichst 
in freier Verständigung zu treffen. Kommt die Verständigung nicht zustande, so entscheidet 
endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges das Kriegsamt durch einen Ausschuß von 
fünf Personen, bestehend aus je einem Vertreter des Kriegsamtes, des Reichskanzlers, 
des beteiligten Bundesstaates, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 
Ein Redner der Soz. erklärte sich mit dieser Regelung elnverstanden. Ez müsse 
vorgebeugt werden, daß die Entschädigungspflicht als Miltel zur Bereicherung einzelner 
diene. Ein Mitglied der Fortschrp. war damit elnverstanden, daß die Betriebe zu Kar- 
tellen und Syndikaten zusammengeschlossen werden sollten. Diese hälten aber dann auch 
die Entschädigungspflicht für die stillgelegten Betriebe zu übernehmen. In besonderen 
Fällen solle mit Reichsmikteln nachgeholsen werden. — Ein nl. Redner wünschte Auf- 
schluß darüber, welche Betriebe und Beiriebsarten zusammen- oder stillgelegt werden 
sollen. Es herrschten in dieser Hinsicht ganz verwirrende Ansichten in Industriekreisen. 
Dem Zentrumsvorschlag könne er zustimmen. Die Kriegsindustrie solle für die nieder 
gelegte Industrie entschädigen. 
Der Staatssekrelär verwies auf die durch Anerkennung ciner Entschädigungs- 
pflicht entstehenden Konsequenzen. 
Der fortschr. Redner betonte dagegen, daß er selbst eine derartige Anerkennung 
der Entschädigungspflicht nicht verlangt habe, während ein Zentrumsredner einen 
Ausgleich wünschte zwischen dem Schaden, den die Niederlegung seines Betriebes dem 
einen, und dem Nutzen und dem Gewinn, den die Aufrechterhaltung und Erweilerung 
seines Betrlebes dem anderen bringe. Würde das dem Reich allein zugute kommen, läge 
die: Sache anders. Die Kleingewerbetreibenden, die ihre Betriebe fortsetzen könnten, 
wären trotzdem nicht in der Lage, die vielen anderen Kleinbetriebe, die stillgelegt würden, 
zu entschädigen, das müsse durch die Allgemeinheit, das Reich, geschehen. Es dürse auch 
nicht dabet bleiben, daß einfach die von der Rüstungsindustrie geforderten Preise vom 
Reiche bezahllt würden, nachdem der Wettbewerb und die freie Konkurrenz durch das 
Geseg ausgeschaltet werde. — Ein kons. Redner hielt die Ausführungen des Vorredners 
für sozuberzeugend, daß dagegen nichts einzuwenden sei. Anders liege es mit der Frage
	        
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