Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

42 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
kannt hat, somie den Ort und Tag der Ausstellung angeben und mit Unterschrift und 
Siegel oder Stempel versehen sein. Derstöße hiergegen würden die Beglaubigung 
nichtig machen. Den Hräsidenten der Siovilverwaltung ist sodann auch die Legalisations= 
befugnis für die in ihrem Bezirk errichteten und beglaubigten Urkunden übertragen 
(62). Die von ihnen ausgehende Legalisation hat dieselbe Wirkung wie eine nach §& 14 
des Wonsulatsgesetzes vorgenommene, sie genügt zum Wachweis der Echtheit der lega- 
lisierten Urkunde (458 ZPO.; 8 2 Gesetz v. 1. Mai 16768). Die Legalisation, die zu 
einer an sich schon mit öffentlichem Glauben versehenen Urkunde hinzutritt, um ihr 
Wirksamkeit über das Gebiet des Beimatsstaats hinaus zu verleihen, soll anderen Dienst- 
stellen als den Hräsidenten nicht übertragen werden können. 
In anderen besetzten Gebieten als in denen, die der VDerwaltung des General= 
Jouverneurs in Brüssel untersteben, ist ein Bedürfnis zu entsprechenden Maßnahmen 
bis jetzt nicht bervorgetreten. Für den Fall, daß es sich als wünschenswert erweisen 
sollte, die Derkehrserleichterungen der ## 1, 2 auch in anderen Gebieten einzuführen, 
hat der Reichskanzler die Befugnis hierzu erhalten (& 3). In den verschiedenen besetzten 
Gebieten sind die Derwaltungseinrichtungen nicht gleichmäßig geordnet. Durch die 
Fassung des § 3 ist deshalb Sorge getragen worden, daß die Suständigkeit den Derbält- 
nissen des einzelnen Gebiets entsprechend auch abweichend von den Grundsätzen der 
S 1, 2 geregelt werden kann. Da sich die spätere Gestaltung der Derhältnisse nicht über- 
sehen läßt, ist dem Reichskanzler endlich die Befugnis beigelegt worden, die Derordnung 
ganz oder teilweise, auch für einzelne der besetzten Gebiete oder für Teile davon außer 
Kraft zu setzen (6 4 Satz 2). 
Auf Grund des § 3 dieser Verordnung hal der Reichskanzler bestimmt: 
a) in der Bekanntmachung vom 6. Mai 1916. (R#l. 364). 
Die Vorschriften der ## 1, 2 der Verordnung gelten für die dem Oberbefehls- 
haber Ost unterstellten russischen Gebiete, in denen die deutsche Verwaltung ein- 
geführt ist, entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen 
Friedensgerichte, für die Legalisationen die dortigen Chefs der Verwaltungen 
zuständig. 
b) in der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 (RGl. 874): 
Die Vorschriften der §F 1, 2 der Verordnung gelten für das Gebiet des Gene- 
ralgouvernements Warschau entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen 
sind die dortigen Bezirksgerichte (Aussichtsrichter) und Kaiserlich Deutschen Justiz- 
kommissare zuständig. In Warschau ist für die gerichtlichen Beglaubigungen das 
Bezirksgericht II zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des Ver- 
waltungschefs beim Generalgouvernement Warschau. 
JP) in der Bekanntmachung vom 25. November 1916 (R#l. 1299). 
Die Vorschriften der K 1, 2 der Verordnung gelten für das besetzte Gebiet 
von Longwy und Briey entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen sind 
der Chef der Zivilverwaltung beim Gouvernement Metz für dieses Gebiet, der 
Vorsitzende und Einzelrichter des deutschen Gerichts für dieses Gebiet und die 
zur Ausübung ihres Amtes innerhalb dieses Gebiets zugelassenen deutschen Nolare 
zuständig. Die Legalisationen gehören zur Zuständigkeit des Chefs der Zivil- 
verwaltung beim Gouvernement Metz. 
(Verordnung Nr. 7 als Nr. 6 in Bd. 2, 53, vom Landtag genehmigt, G. 9.) 
8. Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an 
Kriegsteilnehmer. Vom 8. Januar 1916. (RBl. 452.) 
Mitgeteilt in Abschnitt B unter I 4.
	        
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