Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

872 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
will, in das Gesetz selbst hineinzubringen. Wir haben damit keinen Erfolg gehabt, und darum 
haben wir zu dem Notbehelf der Resolution gegriffen. Das Gesetz schafft dem Arbeiter 
jedensalls eine viel gesichertere Posilion, als er sie bisher gehabt hat. 
Abg. Henke (soz. Arbeitsgem.) befürwortet einen 3 28, der bezweckt, daß die Zuge. 
hörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Religionsgemeinschaft oder gewerk- 
schaftlichen oder sonstigen Organisation für die Zuweisung einer Tätigkeit im vaterlän. 
dischen Hufsdienst nicht in Betracht gezogen werden darf. Eine gesetzliche Vestimmung sei 
auch notwendig, daß das Vereins- und Versammlungsrecht sowie das Koalitionsrecht un- 
beschränkt für die hilfsdienstlätigen Personen gelten. 
Abg. Gothein (fortschr. Volksp.): Das Geseß bezieht sich nur auf die Männer 
nicht auf die Frauen, und wir können hier nicht in das Ges. Bestimmungen über die Frauen 
aufnehmen. Sie würden sich auch z. B. in ver Landwirtschaft gar nicht durchführen lassen. 
Es handelt sich hier um die Herbeiführung der möglichsten Förderung der Munitionsarbeit 
und da kann man nicht im Handumdrehen die Nachtarbeit für die Frauen ohne weiteres 
ausschließen. Im übrigen liegt es mir fern, für eine übermäßige Ausdehnung der Arbeits- 
zeit für Frauen und Jugendliche einzutreten. Eine solche Bestimmung gehört aber nicht 
in dieses Gesetz, sondern in die Ausführungsbeslimmungen, das kann der Fünfzehner- 
ausschuß regeln. 
Mit der Beralung wird verbunden ein von den Abgg. Albrecht u. Gen. (Soz.) 
beantragter 3 13a: 
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäfliglen Personen darf die Ausübung 
des Vereins- und Versammlungsrechts zur Vertreiung ihrer wirtschaftlichen In- 
teressen über die auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand erlassenen 
Berordnungen hinaus nicht beschränkt werden. 
Abg. Wurm (soz. Arbeitsgem.), Der Fünfzehnerausschuß kann uns hier nicht helsen, 
die Bestimmung gehört in das Gesetz. 
Abg. Landsberg (Soz.): Wirsind zu unserem Antrag, betreffend den 3 13a gekommen, 
weil in dem Ausschuß sämtliche Gewerkschaftsführer einen gleichen Antrag gestellt haben. 
Abg. Becker-Arnsberg (Zentr.): Der Antrag der soz. Arbeitsgem. ist ein ungang- 
barer Weg, denn er will ein Sonderrecht für die Arbeiter schaffen. Der Ankrag Albrechl 
will innerhalb der Schranken des Belagerungszustandes das Vereins= und Versammlungs- 
recht der Arbeiter sichern. Ich bitte Sie, den Antrag Albrecht anzunehmen. 
Abg. Wurnm (soz. Arbeitsgem.): Die Fraktion des Vorredners hat ja in dem Ausschuß 
gegen den Antrag Albrecht gestimmt. « 
Staaötsekcetärb.J.Dr.Helffcrich:Jchbingenötigt,einWottzu§138,dekja 
mit zur Diskussion steht, zu sagen. Wenn die Auffassung unbedingt sicher zuträfe, der der 
Herr Abg. Becker Ausdruck gegeben hat, könnte man ja über die Sache hinweggehen. Der 
Herr Abg. Becker interpretiert so, daß durch die Formulierung des 3 13a auf Nr. 535 an 
den bestehenden Zuständen nichts geändert werden würde. Er ist insbesondere auch der 
Meinung, daß in bezug auf die umstrittene Frage des Eisenbahnerverbandes auch nichts 
geändert werden würde gegenüber dem gegenwärtigen Zustand. Ich sage, wenn das so 
wäre und so unbedingt sicher feststände, dann könnte der Antrag passieren, obgleich oder 
vielmehr weil er nichts Neues schafft, sondern den bisherigen Zustand unverändert läßt. 
Das scheint mir aber keineswegs sicher zu sein. Es könnte auch so interpretiert werden, 
daß — ich will das Kind beim Namen nennen — der Eisenbahnminister verhinder! werden 
soll, dem Eisenbahnerverband gegenüber — auf Grund des Vereinsgesetzes hat iedermann 
das Recht, dieser Verbindung beizutreten — an seiner bisherigen Praxis festzuhalten, daß 
die Mitgiieder von Vereinen, von Organisationen, die auf das Streikrecht nicht verzlchten, 
in der Eisenbahnverwaltung nicht angestellt werden. Ob das „schrecklich" wäre oder nicht, 
das ist eine Frage für sich. Ich möchte nur klarstellen, was mit dem Antrag gemeint ist und 
was die Antragsteller beabsichtigen. Gegenwärtig kann ich nur sagen, daß ich nicht sicher 
bin, daß die Gerichte so interpretieren würden, wie es der Herr Abg. Becker getan hak.
	        
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