Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

876 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
die Erklärung ab, daß gar nicht daran gedacht wird, in der Zukunst irgendeine Anderung 
in dem während des Krieges in erfreulicher Weise hergestellten vertrauensvollen Ver.- 
nehmen zwischen Reichsleitung und Arbeiterorganisationen irgendwie herbeizuführen. 
Abg. Dr. Junck (nl.): Wenn den betreffenden Personen das Vereins= und Versamm- 
lungsrecht nicht verkümmert werden soll, dann sollte die Regierung uns dankbar für den 
Untrag sein. Wir haben aber bisher die Ersahrung gemacht, daß die untergeordneten Organe 
eine andere Auffassung haben. Daß elwas Selbstverständliches in einem Gesetz ausge- 
sprochen wird, ist gesetzgebrisch nichts Neues. Das Organisalionsrecht ist in der Gew). 
geregelt. Hier haben wir es mit dem Vereins- und Versammlungsrecht zu tun. Bel einem 
so opferreichen Ges. sollte sich die Regierung im Interesse des Friedens nicht gegen einen 
solchen Paragraphen wehren. 
Abg. Haase (soz. Arbeitsgem.): 3 13a hält doch nur einen Teil des Vereins. und 
Versammlungsrecht aufrecht, denn er spricht nur von wirtschaftlichen Interessen. Das Gesetz 
ist kein rein wirtschaftliches Gesetz, sondern auch ein polilische- 
Abg. Gras Westarp (dlons.): Man scheint mit dem Paragraphen nur eine Mahnung 
zu beabsichtigen. Dazu kann ich mich nicht verstehen. Ich möchte eine andere Formulierung 
porschlagen: salsche Anwendung des Gesetzes ist verboten. 
Abg. Dr. Spahn (Zentr.) beantragt, dem §& 13 hinzuzufügen: was ihnen gesetzlich 
durch das Vereins- und Versammlungsrecht zusteht. 
Abg. Ebert (Soz.) erklärt sich damit einverstanden. 
Abg. Ledebour (soz. Arbeitsgem.): Nach diesem Zusatz können wir für den Para- 
graphen stimmen. 
Siaatssekretär d. J. Dr. Helfferich: Soweit ich die Sache im Augenblick übersehen 
kann, scheint mir der Antrag Spahn die Bedenken, die ich geäußert habe, zu decken. Es 
wird durch den Antrag zum Ausdruck gebracht, daß an dem bisherigen Rechtszustand nichts 
geändert werden soll. Nähere Prüfung behalle ich mir vor. 
Damit schließt die Besprechung. 
z 2 wird unter Ablehnung des Antrages Bernstein angenommen. Abgelehnt werden 
auch die von der soz. Arbeitsgem. beantragten weileren Paragraphen 2 bis 2b. 
In bezug auf den Paragraphen 13a wird der Antrag Spahn angenommen und damit 
der § 13a gegen die Stimmen der Rechten. Damit entfällt der Antrag der soz. Arbeits- 
gemeinschaft. 
Die s# 3, 4, 5 und 6 werden ohne Debatle angenommen. 
+K bestimmt, daß die nicht im Sinne des §5 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen jeder- 
zeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden können, und enthält weiter Vor- 
schriften über die Art der Heranziehung in die zu bildenden Ausschüsse. 
Abg. Koßmann (Zentr.): Es muß vermieden werden, daß die Invaliden und Renten- 
bezieher irgendwie geschädigt werden, wenn sie in den Hilfsdienst eintreten. Es besteht, 
wie es heißt, die Absicht, ihnen die Pension zu entziehen. Der Präsident des Kriegsamis 
sollte das nicht dulden und eine klare unzweideutige Erklärung abgeben. 
Abg. Behrens (deutsche Fralktion): Dieser Paragraph wirft eine Fülle von ver- 
sicherungstechnischen Fragen auf, die am besten durch Ausführungsbestimmungen geordnet 
werden. 
Staatssekrelär d. J. Dr. Helfferich: Ich möchte auf die Ausführungen des Herrn 
Abg. Kohmann antworten, daß bei den Berussgenossenschaften und Invalidenversicherungs- 
anstalten berelts dafür gesorgt worden ist, daß die von ihnen gewährten Renten nicht 
entzogen werden, wenn die Rentenberechtigten aus Anlaß des Krieges wieder eine Arbeit 
anfnehmen. Ich bin gern bereit, bei den Landesregierungen dafür einzutrelen, daß bei 
den Knappschaftskassen in demselben Sinne verfahren wird. 
· Was sernet die Frage anlangt, die der Herr Abg. Beder berührt hat, so hat der Hert 
Abg. Becker durchaus recht. Durch den 87 wird in der Tat in die Versicherungsver- 
hältnisse in weitgehendem Umfange eingegriffen, in einem Umfang, daß sich die Kon- 
sequenzen im einzelnen überhaupt noch nicht übersehen lassen. Die Frage muß eingehend
	        
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