Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

878 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
die von seiten der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Arbeitgebern geschaffen worden 
ist und der im wesentlichen der #9 nachgebildet worden ist. Sie sehen also, daß doch 
in Arbeiterkreisen die Nolwendigkeit von solchen Bestimmungen anerkannt wird. 
Was nun die umstrittenen Sätze am Schlusse des & 9 anlangt, so möchte ich nicht eine 
so lange Diskussion über diesen Punkt heraufbeschwören, wie sic in der Kommission sialt 
gefunden hat. Ich würde es vorziehen und für richtiger halten, wenn der ganze letzte 
Absat überhaupt gestrichen würde. Wenn es heißt, daß nur aus „wichtigen Gründen“ 
der Abkehrschein versagt werden kann, so ist das nach meiner Ansicht vollkommen genügend. 
Dann werden die Lohnverhältnisse und Arbeitsbedingungen genügend in Berücksichtigung 
gezogen werden. Sic müssen in Berücksichtigung gezogen werden; denn ich stehe auf dem 
Standpunkt, daß der ganze Satz überhaupt nur mit einer zufriedenen Arbeilerschaft durch. 
zuführen ist. 
Nun, m. H., gegen den Wunsch, dies ausdrücklich auszusprechen, daß die Arbeits. 
und Lohnverhällnisse einen wichtigen Grund abgeben sollen, habe ich nur das eine 
Bedenken, daß, wenn man dies sagt und allein diesen Gesichtspunlt hervorhebt, der Eindruc 
erweckt werden könnte, als ob damit eine mehr oder weniger erschöpfende Definition 
gegeben werden sollte. Es steht zwar dabei das Wort „insbesondere"“, aber immerhin 
werden die Arbeits= und Lohnverhältnisse so in den Vordergrund geschoben, daß der Ge 
sichtspunkt der allgemeinen Interessen zurücktritt. Dieser Gesichtspunkt ist nicht etwa 
identisch mit dem Gesichtspunkt des Unternehmers. Ob der Unternehmer verdient oder 
nicht, ist ganz gleichgültig. (Zwischenruf bei der Soz. Arbeilsgem.). — Jawohl, das ist zur 
Beurteilung des „wichtigen Grundes“ gleichgültig. — Also nicht ein Gegensatz zwischen 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt hier in Frage, sondern die Möglichkeit, daß in dem 
einen oder anderen Falle die vaterländischen Interessen, der Zweck dieses Ges., kollidieren 
mit den Einzelinteressen des Arbeltnehmers. Ich hoffe, daß solche Fälle außerordentlich 
selten sein werden, und wenn sie eintreten, werden die Instanzen, die hier zu entscheiden 
haben und die paritälisch zusammengesetzt sind, unparteilsch alle Umstände in Erwägung 
ziehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen halte ich es für denkbar, daß sie zu dem Resullat 
kommen, daß auf die Lohn- und Arbeitsverhältnisse keine ausschlaggebende Rückjicht ge. 
nommen werden könne. Wenn überhaupt der letzte Absatz zugefügt werden soll, so würde 
ich der Ansicht sein, daß neben den Einzelinteressen des Arbeitnehmers als wichtiger Grund 
doch auch der Zweck und die Bedürfnisse des Ges. erwähnt werden. Ob nun nach dem Vor- 
schlage des Herrn Abg. von Payer der eine oder der andere Gesichtspunkt zuerst kommen 
soll, darauf würde ich meinerseits kein Gewicht legen. 
Abg. Baner (Soz.) erklärt sich für Streichung des ersten Satzes des letzten Absagzes. 
Das Wort „angemessen“ sei allerdings wenig glücklich. Der letzte Satz müsse aber trotzdem 
aufrechterhalten werden. 
In der Abstimmung wird der erste Satz des lehzten Absatz abgelehnt, der zweile an- 
genommen. 
Bei W 10 bitlel Abg. Sachse (Soz.) den Präsidenten des Kriegsamts, dafür zu sorgen, 
daß die Bergarbeiter bei den Ausschüssen nicht zu kurz kommen. 
Der Paragraph wird angenommen. 
Die Diskussion über die ## 11—14 wird vereinigt. Die Paragraphen enthalten 
Bestimmungen über die zu bildenden Arbeiterausschüsse. 
Abg. Glebel (Soz.): Wir glauben, daß die alten Arbeiterausschüsse durch neu zu 
wählende ersetzt werden müssen, wenn sie Vertrauen bei den Arbeitern haben sollen. Nach 
§510 sollen Arbeitferausschüsse in den Betrieben bestehen, in denen in der Regel mindestens 
100 Arbeiter beschäftigt werden. Diese Zahl ist viel zu hoch. In der Textilindustrie u. a. 
wird diese Zahl selten erreicht. Wir beantragen deshalb dafür die Zahl 50 zu setzen. Eigent- 
lich ist auch diese Grenze viel zu hoch. Wir hoffen aber, daß wenigstens unser Vermittlungs- 
vorschlag angenommen wird, nachdem im Ausschuß die Zahl 20 abgelehnt worden ist. 
Ferner beantragen wir, daß unter den gleichen Voraussetzungen, jedoch bereits bel Be- 
schäftigung von mindestens 20 Angestellten, für die Angestellten besondere Angestellten-
	        
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