878 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
die von seiten der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Arbeitgebern geschaffen worden
ist und der im wesentlichen der #9 nachgebildet worden ist. Sie sehen also, daß doch
in Arbeiterkreisen die Nolwendigkeit von solchen Bestimmungen anerkannt wird.
Was nun die umstrittenen Sätze am Schlusse des & 9 anlangt, so möchte ich nicht eine
so lange Diskussion über diesen Punkt heraufbeschwören, wie sic in der Kommission sialt
gefunden hat. Ich würde es vorziehen und für richtiger halten, wenn der ganze letzte
Absat überhaupt gestrichen würde. Wenn es heißt, daß nur aus „wichtigen Gründen“
der Abkehrschein versagt werden kann, so ist das nach meiner Ansicht vollkommen genügend.
Dann werden die Lohnverhältnisse und Arbeitsbedingungen genügend in Berücksichtigung
gezogen werden. Sic müssen in Berücksichtigung gezogen werden; denn ich stehe auf dem
Standpunkt, daß der ganze Satz überhaupt nur mit einer zufriedenen Arbeilerschaft durch.
zuführen ist.
Nun, m. H., gegen den Wunsch, dies ausdrücklich auszusprechen, daß die Arbeits.
und Lohnverhällnisse einen wichtigen Grund abgeben sollen, habe ich nur das eine
Bedenken, daß, wenn man dies sagt und allein diesen Gesichtspunlt hervorhebt, der Eindruc
erweckt werden könnte, als ob damit eine mehr oder weniger erschöpfende Definition
gegeben werden sollte. Es steht zwar dabei das Wort „insbesondere"“, aber immerhin
werden die Arbeits= und Lohnverhältnisse so in den Vordergrund geschoben, daß der Ge
sichtspunkt der allgemeinen Interessen zurücktritt. Dieser Gesichtspunkt ist nicht etwa
identisch mit dem Gesichtspunkt des Unternehmers. Ob der Unternehmer verdient oder
nicht, ist ganz gleichgültig. (Zwischenruf bei der Soz. Arbeilsgem.). — Jawohl, das ist zur
Beurteilung des „wichtigen Grundes“ gleichgültig. — Also nicht ein Gegensatz zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt hier in Frage, sondern die Möglichkeit, daß in dem
einen oder anderen Falle die vaterländischen Interessen, der Zweck dieses Ges., kollidieren
mit den Einzelinteressen des Arbeltnehmers. Ich hoffe, daß solche Fälle außerordentlich
selten sein werden, und wenn sie eintreten, werden die Instanzen, die hier zu entscheiden
haben und die paritälisch zusammengesetzt sind, unparteilsch alle Umstände in Erwägung
ziehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen halte ich es für denkbar, daß sie zu dem Resullat
kommen, daß auf die Lohn- und Arbeitsverhältnisse keine ausschlaggebende Rückjicht ge.
nommen werden könne. Wenn überhaupt der letzte Absatz zugefügt werden soll, so würde
ich der Ansicht sein, daß neben den Einzelinteressen des Arbeitnehmers als wichtiger Grund
doch auch der Zweck und die Bedürfnisse des Ges. erwähnt werden. Ob nun nach dem Vor-
schlage des Herrn Abg. von Payer der eine oder der andere Gesichtspunkt zuerst kommen
soll, darauf würde ich meinerseits kein Gewicht legen.
Abg. Baner (Soz.) erklärt sich für Streichung des ersten Satzes des letzten Absagzes.
Das Wort „angemessen“ sei allerdings wenig glücklich. Der letzte Satz müsse aber trotzdem
aufrechterhalten werden.
In der Abstimmung wird der erste Satz des lehzten Absatz abgelehnt, der zweile an-
genommen.
Bei W 10 bitlel Abg. Sachse (Soz.) den Präsidenten des Kriegsamts, dafür zu sorgen,
daß die Bergarbeiter bei den Ausschüssen nicht zu kurz kommen.
Der Paragraph wird angenommen.
Die Diskussion über die ## 11—14 wird vereinigt. Die Paragraphen enthalten
Bestimmungen über die zu bildenden Arbeiterausschüsse.
Abg. Glebel (Soz.): Wir glauben, daß die alten Arbeiterausschüsse durch neu zu
wählende ersetzt werden müssen, wenn sie Vertrauen bei den Arbeitern haben sollen. Nach
§510 sollen Arbeitferausschüsse in den Betrieben bestehen, in denen in der Regel mindestens
100 Arbeiter beschäftigt werden. Diese Zahl ist viel zu hoch. In der Textilindustrie u. a.
wird diese Zahl selten erreicht. Wir beantragen deshalb dafür die Zahl 50 zu setzen. Eigent-
lich ist auch diese Grenze viel zu hoch. Wir hoffen aber, daß wenigstens unser Vermittlungs-
vorschlag angenommen wird, nachdem im Ausschuß die Zahl 20 abgelehnt worden ist.
Ferner beantragen wir, daß unter den gleichen Voraussetzungen, jedoch bereits bel Be-
schäftigung von mindestens 20 Angestellten, für die Angestellten besondere Angestellten-