Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

888 A. Valerländischer Hilfsdienst. 
einen Zwelfel daran, daß dies sich ermöglichen läßt, nicht für gegeben; dann wird im Wege 
der Ausführungsbest. der Zweck der Herren Antragsteller also verwirklicht werden können. 
Abg. Dr. Rösicke (dkons.): Nach dieser Erklärung des Staatssekretärs und im Ver- 
trauen darauf ziehen wir den Antrag in der Annahme, daß die Mehrheit zustimmt, zurück. 
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Ich protestiere dagegen, daß auf dem Umwege 
über die Ausführungsbest. etwas in das Gesetz hineinkommt, was das Gegenieil dessen ist, 
was die Mehrheit gewollt hat. 
Stiaatssekretär d. J. Dr. Helfferich: M. H.! Sie haben eben den Prolest des Herrn 
Abg. Dittmann gehört. Das Haus ist also in der Auslegung des Paragraphen nicht einlg. 
Angesichts dieser Tatsache scheint mir, daß Sie, wenn Sie sichergehen wollen, den Antrag 
besser aufrecht erhalten. 
Abg. Dr. Rösicke (dkons.): Da es nunmehr ausgeschlossen ist, die Sache lediglich durch 
die Ausführungsbest. zu ordnen, bringen wir den Antrag wieder ein. 
Abg. Gothein (sortschr. Volksp.): Ich möchte meinem Erstaunen Ausdruck geben 
darüber, daß der Staatssekretär dieser Erklärung des Abg. Dittmann eine solche Bedeutung 
bellegt. 
Abg. Bauer (Soz.): Ich betone nochmals, daß mir die landwirtschaftlichen Interessen. 
durch den & 9, wie er verlangt, vollkommen gewahrk erscheinen. Wir haben das Vertrauen, 
daß die landwirtschaflichen Vertreter auch die gewerblichen Interessen zu wahren verstehen 
werden. 
Staatssekretär d. J. Dr. Helfferich: M. H. Wir sprechen hier in aller Ruhe über 
eine sachliche und technische Angelegenheit. Deswegen ist mir die Entrüstung des Herrn 
Abg. Gothein nicht ganz verständlich. Ebensowenig wie es mir verständlich ist, wie der 
Herr Abg. Gothein mich mit dem Herrn Abg. Diltmann für solidarisch erklären kann. Die- 
Sache ist einfach die: Der Bundesrat wird auch zusammen mil dem Reichslagsausschuß 
das Geseh, wie es hier vorliegt, nicht abändern können. Das kann er nicht, ich glaube, 
darüber sind wir alle einig. Wenn also das Gesetz eine Auslegung bekommen sollte, die 
eine solche Ausführungsbestimmung snicht zuläßt, so ist die Ausführungsbestimmung 
auch nicht mit Zustimmung des Reichstagsausschusses möglich. 
Nun ist es mir doch fraglich, wie die Entscheldung ausfällt, wenn nach den Mollven 
des Gesetzgebers geforscht wird. Der Widerspruch, den Herr Abg. Dittmann formell er- 
hoben hat, namentlich zusammen mit den Ausführungen des Herrn Abg. Gothein, der 
vorhin nachzuweisen versucht hat, daß die Bestimmung des Gesetzes eine solche Auslegung 
gar nicht verträgt, daß sie mit dem Antrage der Konservativen nicht kompattibel ist, läßt 
mir doch eine spätere Auslegung nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Wortlaut des 
Ges. eine solche Ausführungsbest. ausschließt. Ich habe meinerseits gar nicht in dieser 
Nuchtung entschieden, sondern habe nur die Meinung zum Ausdruck gebrocht — und dazu 
glaube ich mich den Antragstellern gegenüber verpflichtet —, daß es unter den obwaltenden 
Umständen sicherer für den Antragsteller ist, wenn er den Antrag nicht zurückzieht. Ich 
glaube, das war mein Recht und meine Pflicht. 
Abg. Dittmann (soz. Arbeitsgem.): Ich habe lediglich formellen Widerspruch ein- 
gereicht dagegen, daß durch die Ausführungsbest. eiwas angeordnet wird, was dem klaren 
Wortlaut des Gesetzes widerspricht. 
Abg. Gothein (sortschr. Volksp.): Ez bleibt durchaus möglich, durch die Ausführungs- 
bestimmungen zwei Ausschüsse einrichten zu lassen. Es ist nicht die Ausgabe des Slaats- 
sekretärs, wenn seitens der erdrückenden Mehrheit des Hauses eine Einigung vorhanden 
und man sich über das llar ist, was man will, auf den Widerspruch des Vertreters einer 
kleinen Fraktion diesem seine Unterstützung zu leihen und die Einigleit des Hauses dadurch 
zu beeinträchligen. 
Abg. Erzberger (Zentr.): Ich kann mich materiell wie formell dem Abg. Gothein 
anschließen. Nach § 9 besteht kein Zwelfel, daß zwei, auch drei und mehrece solcher Aus- 
schüsse gebildet werden können, und, wie für Berlin, gebildet werden müssen. Kommt 
es in der Praxis dazu, dann müssen sie auch zweckentsprechend ausgebaut werden.
	        
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