Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel., beir. Übergangsbestimmungen zu den 9§9 9 u. 10 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst. 897 
Die Saat reift abet auch schnell. M. H., noch beror Sie dem Gesetz eigentlich ihre Zu- 
stimmung gegeben haben, tritt seine Wirkung da draußen bei unserem Heere hervor. „Der 
Rücken ist uns sicher gedeckt; nun stehen wir fest auf dem Boden, der nie ins Wanken kommen 
kann“ — so wird mir aus der Front geschrieben. Dankbar, meine Herren, werden die 
treuen Mitkämpfer in der Heimat vom Heere draußen am Feinde begrüßi. Auch die 
Wirkung auf unsere Feinde ist bereits deutlich zu erkennen. Sie brauchen nur die fran- 
zösischen und englischen Zeitungen zu lesen, und so wird schon die entschlossene Tat des 
Reichstagsbeschlusses die englischen Phantasien von Deutschlands Schwäche Lügen strafen. 
Wieviel mehr noch, wenn aus dieser Tat alle Volkskreise die felsenfeste Überzeugung in 
sich aufnehmen, daß das deutsche Volk unüberwindlich ist, wenn es nur einig ist! Einigkeit, 
meine Herren, ist nur möglich, wo Verlrauen ist. Für den Poliliker mag mancher Paragraph, 
der nun in unser Gesetz gekommen ist, ein Ergebnis des gesunden Mißtrauens sein, wie 
ich in der Zeitung gelesen habe. Für die gesetzgeberische Arbeit, die hinter uns liegt, mag dies 
eln notlwendiges Übel sein. Für mich als Soldat, meine Herren, dem die Ausführung 
des Gesetzes anvertraut wird, bedeutet es aber die Aufforderung zu fester Entschlossenheit. 
Und dabei hoffe ich, daß auch der Reichstagsausschuß mit dem Bundesrat einträchtig Hand 
in Hand gehen wird. Dieser neue Dreibund — Bundesrat, Reichslagsausschuß und Kriegs. 
amt — wird und muß in der Einigkeit dem ganzen Voll mil gulem Beispiel vorangehen. 
Denn, meine Herren, die Meinungsverschiedenheiten, die auch bei unseren Beratungen, 
zum Teil in recht ausgiebiger Weise, zulage getreten sind, müssen jetzt, nachdem das Gesetzge- 
schaffen ist, aufhören. Die Arbeitsgemeinschaft des deulschen Volkes wird mit diesem 
Gesetz proklamiert, und daß der einheitliche Wille des ganzen Volkes zu dieser vaterlän. 
dischen Arbeit fest bestehen bleibt, muß die erste und dauernde Sorge des Kriegsamts sein, 
in Verbindung mit Bundesrat und dem Reichslagsausschuß. Meine Herren, daß wir diese 
Aufgabe erfüllen werden, darüber hege ich gar keinen Zweifel. Ich alaube an das deutsche 
Voli, ich glaube, daß mitlen in allen Meinungsverschiedenheiten feststeht als eherner Fels 
der absolute Wille zum Siege, und, meine Herren, England der englische Löwe mag selnen 
Rachen aufsperren, so weit er will, er wird auf Granit beißen. 
Hierzu: 
1. Bekanntmachung, betr. übergangsbestimmungen zu den 88 9 und 10 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 21. Dezember 1916. (RE#l. 1410.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 5 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 (R#l. 1333) mit Zustimmung des vom Reichslag gewähllen 
Ausschusses solgende Verordnung erlassen: 
& 1. Solange die im 3 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse noch nicht in 
Tätigkeit treten können, werden deren Obliegenheilen mit gleicher Wirkung durch vor- 
läufige Ausschüsse wahrgenommen, die von den Stellvertrelenden Generalkommandos 
nach Bedarf eingerichtet werden; die Beachtung des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist nichl er- 
forderlich. 
52. Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im § 9 Abs. 2 des Gesetzes 
bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können 
sie mit Zustimmung der Stellvertretenden Generalkommandos, in Bayern des Kriegs- 
ministeriums, auch an die Stelle der vorläusigen Ausschüsse treien. 
§& 3. Die Anweisung für das Verfahren bei den vorläusigen Ausschüssen erläßt das 
Kriegsamt. 
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 12.] in Kraft und 
am 1. Februar 1917 außer Kraft. 
Güthe u. Schlegelberger., Kriegsbuch. Bd. 3. 57
	        
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