898 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
2. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 21. Dezember 1916.
(Rel. 1411.)
Der Bundesrat hat auf Grund des & 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916 (REGl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge
wählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: "6“
§ 1. Das Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim Kriegsamt einzurich.
tende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2, 8s7 Abs. 2, 5 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bilden.
den Ausschüsse und bestimmt Bezirk und Sit dieser Ausschüsse. In Bayern, Sachsen und
Württemberg bildet das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Kriegsamt die
Ausschüsse und bestimmt ihren Bezirk und Sis.
. Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und den Ausschüssen
ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Vertreter der Arbeikgeber und der Arbeil
nehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen sind nach Bedarf Siellvertreter zu be
stellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Gesetzes über
die Bestellung der ordentlichen Milglieder.
§ 3. Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle und
den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie dürfen nur volljährige männliche Deutsche
bestellt werden.
Nicht bestellt werden darf,
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den
Verlust dieser Fähigkeil zur Folge haben kann, verfolgt wird, salls gegen ihn das
Hauptverfahren eröffnet ist,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be-
schränkt ist.
ß 4. Wer gemäß 7 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeilnehmer oder
zum Stellvertreter eines solchen Vertreters bestellt ist, kann die Ubernahme des Amte:
nur ablehnen, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. mehr als vier minderzährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an
Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet,
3.n durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormund-
schaften stehen einer Vormundschafl gleich.
5. Wer die übernahme des Amtes als Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeit-
nehmer oder als Stellvertreter eines solchen Vertreters ohne zulässigen Grund ablehnt,
tann vom Vorsitzenden der zZentralstelle, wenn er für diesc bestellt ist, sonst vom Vor-
sitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit Geldstrase bis zu fünfhundert Mark
bestraft werden.
Ebenso jann bestraft werden, wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht recht-
zeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich seinen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht.
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg
das Kriegsministerium endgültig. »
sa.DieVertreterderAtbeilgebekunddekAtbcitnehmetindersentkalstelleund
den Ausschüssen verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der nolwen-
digen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei
Benutzung von Schiffen der Beteag für die erste Klasse erstattet.
8 7. Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeilgeber jede Einberufang
zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es ohne schuldhaftes