Nachträge.
Abteilung A.
Zu Seite 9. LeipzZ. 16 1449 (Hamburg 11). Die Einstellung der Zw Vollstr. nach
der Aussetzung des Verfahrens ist unwirksam.
Abteilung B.
Zu Seite 108.
Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkurses. Vom 14. Hezember 1916. (RGl. 1363.)
Der Bundesral hat . folgende Verordnung erlassen:
I. Voraussetzungen und Wirkungen der Geschäftsaussicht.
§ 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für die
Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer Geschäfts.
aussicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Soweit das Konkursverfahren im
Falle der Uberschuldung stattfindet, kann der Antrag auch gestelll werden, wenn infoilge
des Krieges eine Uüberschuldung eingetreten ist.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Aussicht besteht, daß die Zahlungsunfähigteit
oder die berschuldung nach Wegfall der Kriegsverhältnisse behoben oder der Konkurs
durch ein Ubereinkommen mit den Gläubigern abgewendet werden wird.
52. Während der Dauer der Geschäftsaussicht wird die Geschäfts führung des Schuld.
ners durch eine oder mehrere Aussichlspersonen unlerstützt und überwacht. Die Aufsichts-
person kann zu diesem Zwecke die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die
Geschäftsführung ganz oder leilweise selbst übernehmen oder einer anderen Person über-
tragen.
#3. Der Schuldner ist verpflichtet, der Aufsichtsperson Einsicht in scine Geschäfts-
bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den Stand seines
Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtsperson weder unenigellliche Ver-
fügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken vornehmen,
noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch andere als solche Verbindlichkeiten
eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung
des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind.
Auf Antrag der Aufsichtsperson kann das Gericht dem Schuldner besondere Ver
pflichtungen zur Sicherung der Gläubiger auferlegen.
&4. Von dem Versahren werden vorbehaltlich der im 3 13 bestimmten Ausnahmen
alle persönlichen Gläubiger belroffen, die einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen
den Schuldner haben.
& 5. Die vorhandenen Mittel sind, soweil sie nicht zur Fortführung des Geschäfie
und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlich
sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden, auch soweit die Gläubiger von dem
Verfahren nicht betrofsen werden. Die Reihenfolge der Befriedigung wird von der Aus-
sichtsperson unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der Konkursordnung be-
stimmt; Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nur mit Zustimmung des Gerichls
Zzulässig.