Neue Bek. über die Geschäftsaussicht v. 14. Dezember 1916. 901
z o. Während der Dauer der Geschäftsaussicht darf das Konlursverfahren über
das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden zu-
gunsten der Gläubiger, die von dem Verfahren betroffen werden, nicht statt. Zu ihren
Gunsten darf in Ansehung der Grundstücke des Schuldners sowie der für den Schuldner
eingetragenen Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen Rechten eine Vormerkung
auf Grund einer einstweiligen Verfügung nicht eingetragen werden; das gleiche gilt von
der Eintragung einer Vormerkung in Ansehung eines Schiffspfandrechts.
§ 7. Die Verjährung des Anspruchs eines Gläubigers, der von dem Verfahren be-
troffen wird, ist während der Dauer der Geschäftsaufsicht gehemmt.
§ 8. Ein Gläubiger, der von dem Verfahren betrofsen wird, lann während der
Dauer der Geschäftsaussicht seine Forderung gegen den Schuldner nicht aufrechnen,
1. wenn er dem Schuldner erst nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht etwas
schuldig geworden ist;
2. wenn er dem Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaussicht etwas schuldig
war und erst nachher seine Forderung erworben hat.
8 9. Wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Anordnung der Geschäftsaufsicht
von dem Schuldner und von dem anderen Teile noch nicht oder noch nicht vollständig er-
fült ist, so kann der Schuldner mit Ermächtigung des Gerichts die Erfüllung ablehnen.
Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn vie Nichterfüllung des Vertrags zur Er.
reichung des Zweckes der Geschäftsaufsicht geboten ist und dem anderen Teilc keinen un-
verhältnismäßigen Nachteil bringt.
Lehnt der Schuldner die Erfüllung ab, so kann der andere Teil Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 10. Halte der Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Gegen-
stand gemietet oder gepachtet, so kann er das Miet= oder Pachtverhältnis mit Ermäch-
ligung des Gerichts kündigen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Say 2 ist entsprechend anzu-
wenden. Die Kündigungsfrist ist, falls keine kürzere Frist bedungen war, die gesegliche.
Kündigt der Schuldner, so kann der andere Teil Ersatz des ihm durch die Aufhebung
des Vertrags entstehenden Schadens verlangen. Das dem Vermieter und dem Verpächter
nach den §3§ 559, 581, 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende Pfandrecht kann in
Ansehung des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden.
§& 11. Ein in dem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäfte des Schuldners
angetretenes Dienstverhältnis kann von dem Schuldner mit Ermächtigung des Gerichis
gelündigt werden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 ik entsprechend anzuwenden. Die
Kündigungsfrist ist, falls keine kürzere Frist bedungen war, die gesehzliche.
Kündigt der Schuldner, so kann der andere Teil Ersatz des ihm durch die Aufhebung
des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verlangen.
§ 12. Erhebt ein Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen wird, während der
Dauer der Geschäftsaussicht Klage auf Leistung, so sallen ihm die Prozeßkosten zur Last,
wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger
bei der Erhebung der Klage die Geschäftsaussicht nicht kannle oder aus besonderem Grunde
an alsbaldiger Erlangung des Urteils ein berechligtes Intercsse hatte.
s13. Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen,
die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaussicht mit Zustimmung der Auf-
sichtsperson vorgenommen hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte;
2. die Gläubiger, deren Ansprüche auf einem gegenseitigen Vertrage beruhen, der
zur Zeit der Anordnung der Geschäftsaufsicht von dem Schuldner und von dem
anderen Teilc noch nichl oder noch nicht vollständig crfüllt war;
3. die Gläubiger, denen im Falle des Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung
zuslehl;