908 Nachträge.
1. wenn der Vergleich durch Belrug zustande gebracht ist,
2. wenn durch die Geltendmachung des Anspruchs eines nach § 60 Abs. 1 Sa 2
durch den Vergleich nicht betrossenen Gläubigers die Rechte der durch den Ver.
gleich beiroffenen Gläubiger gefährdet werden.
Im Falle der Nr. 1 ist die Anfechtung nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne Ver.
schulden außerstande war, den Aufechtungsgrund in dem Verfahren über den Zwangs.
vergleich geltend zu machen.
§ 65. Die rechtskräflige Verurleilung des Schuldners wegen betrüglichen Banu-
kerotts oder wegen vorsäßlicher Verlezung der Eidespflicht bei Leistung des ihm nach
* 50 auserlegten Eides hebt für alle Gläubiger den durch den Vergleich begründeten Erlaß
und die durch ihn gewährke Stundung auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich
gewährien Rechie.
5. Beendigung des Verfahrens.
l 66. Die Geschäftsaufsicht ist aufzuheben, wenn der Schuldner es beantragt oder
wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
Als ein wichtiger Grund ist es namentlich anzusehen,
1. wenn der Schuldner in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder den In-
teressen der Gläubiger zuwiderhandelt;
2. wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Geschästsaufsicht nachträg-
lich weggefallen sind.
#l# 67. Vor der Aufhebung der Geschäftsaussicht ist der Schuldner zu hören.
Macht der Schuldner glaubhaft, daß er in Vergleichsverhandlungen mit den Gläu-
bigern steht, so darf die Aufhebung auf Grund des § 66 Abs. 2 Nr. 2 erst nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Schuldner von dem Gerichte zu bestimmenden Frist erfolgen.
68. Gegen den Beschluß, durch den die Geschäftsaufsicht aufgehoben wird, steht
dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß wird erst mit der Rechtskraft
wirksam.
#ä 69. Die Geschäftsaufsicht endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
der Zwangsvergleich bestätigt wird.
70. Die rechtskräftige Beendigung der Geschäftsaussicht ist allen Gläubigern und
den Stellen mitzuleilen, denen die Anordnung der Geschäftsaufsicht mitgeteilt worden
ist. Die Mitteilungen können ohne besondere Form erfolgen.
III. Schlußvorschriften.
§ 71. Wird im Anschluß an eine Geschäftsaufsicht das Konlursverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet, so sind im Konkurse die gerichtlichen Kosten der Ge-
schäftsaufsicht und des Vergleichsverfahrens sowie die Gebühren und Auslagen der Auf-
sichtsperson als Massekosten (3s 58 der Konkursordnung) zu behandeln.
9 72. Die Vorschriften der §§5 207 bis 211, 213 der Konkursordnung, des § 63 des
Gesetzes, beireffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Rl. 1898, 846), des
* 98, 5 100 Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(Rö#l. 1898, 810), sind auf die Geschäftsanssicht und das Vergleichsverfahren entsprechend
anzuwenden. Ein Antragsrecht der Gläubiger wird hierdurch nicht begründet.
In dem Vergleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Gesellschaftsgläubiger, wenn über das Gesell-
schaftsvermögen das Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren eröffnet ist, nur in
Höhe desjenigen Betrags beteiligt, für den sie in diesem Verfahren keine Befriedigung
erhalten.
§ 73. Auf die Geschäftsaussicht zur Abwendung des Konlurses über einen Nachlaß
sind die Vorschriften der 535 217, 218, 221, 225 der Konkursordnung entsprechend anzu-
wenden. Ein Antragsrecht der Gläubiger wird hierdurch nicht begründet.