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kostengesetzes. Die Vorschriflen des § 52 des Gerichtskostengesetzes sinden entsprechende
Anwendung.
Für die Beschwerdeinstanz wird die in den ### 45, 46 des Gerichtskostengesetzes be
stimmte Gebühr besonders erhoben. In den Fällen des #l 42 Abs. 3, 5 59 Abs. 2, 568 dieser
Verordnung sind die Vorschriften des § 52 des Gerichtskostengesetzes entsprechend an.
zuwenden.
Pauschsätze werden nicht erhoben, soweit das Versahren gebührenfrei ist.
§ 79. Für die Tätigleit im Vergleichsverfahren erhält der Rechtsanwalt lechzehn
Zehnteile der Gebühr des # 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Für die Vertre
tung in der Beschwerdeinstanz erhält er die im § 41 der Gebührenordnung für Rechts.
anwälte bestimmten Gebühren besonders.
Auf die Wertberechnung finden die Vorschriften des § 59 der Gebührenordnung
für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung. «
§ 80. Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1916, und zwar hinsichtich des
75 mit Wirkung vom 10. August 1914 ab in Kraftz; sie tritt an die Stelle der Verord-
nung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkur3.
versahrens, vom 8. August 1914 (RBl. 363).
Eine vor dem Inkrasttreten abgegebene schriflliche Erklärung, in der ein Gläubiger
einem Vergleichsvorschlage des Schuldners zugestimmt hat, gilt als Zustimmungser.
klärung im Sinne des §8 41 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat bestimmt, wann und in welchem Umfang die Verordnung außer
Kraft tritt.
Begründung.
(Deutscher Reichsanzeiger 1916 Nr. 298.)“)
Um die Schuldner, die infolge des Krieges zahlunsgunfähig geworden sind, vor
dem onkurs und den mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Schädigungen zu bewahren,
ist ihnen durch die D O., betreffend die Anordnung einer GU. zur Abwendung des Ton-
kursverfahrens, vom 8. August 19014 (Re#l. 363), die Möglichkeit eröffnet worden,
bei dem für das Konkursverfahren zuständigen Amtsgericht die Anordnung der GE.
zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Sahlungsun-
fähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann. Während
der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren über dos Dermögen des
Schuldners nicht eröffnet werden, und es sind Arreste und Jwangsvollstreckungen gegen
ihn im allgemeinen unzulässig. Die Geschäftsführung des Schuldners wird durch eine
oder mehrere vom Gerichte bestellte Aufsichtspersonen überwocht. Um Kreditschädi-
Hungen zu vermeiden, finden öffentliche Zekanntmachungen in dem Verfahren nicht statt.
Die segensreichen Wirkungen der D. würden in Frage gestellt werden, wenn die
in ihr vorsesehenenen Vergünstigungen mit der Beendigung des Krieges ohne weiteres-
wegfielen. Sahlreiche unter Gl. stehende Schuldner würden dann doch in Konkurs
geraten; als Ergebnis bliebe lediglich der Aufschub des wirtschaftlichen Zusammen-
bruchs auf einen späteren Feitpunkt. Es muß deshalb darauf Bedacht genommen
werden, die unter Gl. stehenden Betriebe demnächst in die selbständige Leitung des
Inhabers in einer Weise zurückzuführen, die den Weg zu einer dauernden Festigung
und Besserung seiner Lage zu bahnen vermag.
Sum Teil läßt sich dem Bedürfnis nach einer schonen den Uberleitung in normale
Derhältmisse schon dadurch entsprechen, daß den unter GLl. stehenden Betrieben nach
Beendigung des Kriegszustandes eine angemessene UÜbergangszeit gewährt wird, inner-
halb deren ihnen die Dorteile der Derordnung — Schutz vor Konkurs und vor Swangs-
vollstreckung — erhalten bleiben. Dies ist aber nur von Wert, wenn wirklich onzunehmen
ist, daß der Schuldner sich demnächst erholen und ohne weiteres zur selbständigen Fort-
) GSII. Geschäftsaufssich!.