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besteht freilich darin, daß das Konkursverfahren mit öffentlichen Bekanntmachungen
sowohl bei der Eröffnung wie auch späterbin verbunden ist, während solche bei der Ge-
schäftsaufsicht nicht stattfinden. Für die Ausgestaltung eines den Konkurs abwenden-
den Swangsvergleichs ist es von Bedeutung, ob er ohne Bekanntmachungen geschlossen
werden soll, oder ob auch ihm solche vorhergehen müssen. Die Frage der Effentlichkeit
oder Nichtöffentlichkeit des Dergleichsverfahrens bildet unter den Anhängern der Ein-
richtung den Gegenstand einer grundsätzlichen Meinungsverschiedenbeit. Die öffent-
liche Bekanntmachung wird auf der einen Seite im Interesse der Gläubiger für un-
erläßlich erachtet. Demgegenübersteht die Auffassung, daß der Swangsvergleich nur
dann von Wert sei, wenn dem Schuldner die mit einer solchen verbundene Bloßstellung
erspart bleibt. Don einer Erörterung der im allgemeinen für und gegen die Gffentlich-
keit des Verfahrens sprechenden Gründe kann jedoch hier abgesehen werden. denn
für eine lediglich im Rahmen der G## zu treffende Maßregel sind die erforderlichen
Richtlinien bereits durch die bestehenden Verhältnisse vorgezeichnet. Die bisherigen
vorschriften, welche die öffentliche Zekanntmachung der G#l. untersagen, verfolgen
das Siel, im Interesse des Schuldners Kreditschädigungen, wie sie eine amtliche Be-
kanntmachung der Sahlungsunfähigkeit. zur Folge hat, zu vermeiden. Damit würde
es nicht vereinbar sein, wenn der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Abwicklung
der GIl. durchbrochen würde; denn die öffentliche Bloßstellung mit ihren Folgen, die
bei der Gl. verhütet werden soll, würde den Schuldner dann doch treffen. Der Grund-
satz der NRichtöffentlichkeit der Gl. nötigt deskalb dazu, auch für den sich daran schlie-
henden Swangsvergleich von öffentlichen Bekanntmachungen abzusehen.
Freilich muß, wenn dies geschieht, auf anderem Wege für eine sichere Ermitt-
lung sämtlicher Gläubiger gesorgt werden. Diese Ermittlung wird durch die dem Ver-
eoleich vorausgehende Gl. erleichtert. In Betracht kommt zunächst die Einreichung
des Gläubigerverzeichnisses durch den Schuldner und dessen Hrüfung durch die Auf-
sichtsperson an der Hand der Geschäftsbücher und sonstiger Aufzeichnungen des Schuld-
ners. Fur weiteren Sicherung der Gläubiger dient es, daß der Schuldner auf Ver-
langen des Gerichts die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Der-
mögensaufstellungen, insbesondere des Gläubigerverzeichnisses, beschwören muß. Der
Schädigung nicht zugezogener Gläubiger wird schließlich auch dadurch vorgebeugt, daß
die Wirkungen des Vergleichs auf die vom Schuldner benannten Gläubiger beschränkt
werden. Der Schuldner wird daher regelmäßig an dem Derschweigen einzelner Gläu—
biger kein Interesse haben, da dies für ihm ohne Mutzen sein und ihn dem Sugriff dieser
Gläubiger uneingeschränkt aussetzen würde.
Auch noch in anderen Richtungen hat sich ein Ausbau der Geschäftsaufsicht ols
notwendig erwiesen. Jur Wahrung der Interessen der Gläubiger haben die bisberigen
Dorschristen nicht immer genügt. Es sind Klagen darüber laut geworden, daß G.
vielfach argeordnet worden seien, ohne daß die sachlichen Doraussetzungen für die An-
ordnung gegeben waren, wie auch nach der Richtung, daß die einmal angeordneten
Gl. aufrechterhalten geblieben seien, obgleich die Doraussetzungen für die Anordnung
nachträglich weggefallen waren. Es ist beobachtet worden, daß die von den Schuldneim
eingereichten Dermögensverzeichnisse den Anforderungen, wie sie im Hinblick auf den
Sweck der Geschäftsaufsicht an die Richtigkeit und Dollständigkeit gestellt werden müssen,
nicht immer entsprochen haben. Die Möglichkeit, die Verzeichnisse einzusehen und Auf-
schluß über die Dermögenslage des Schuldners und über die für den Fortbestand der
S#l. erbeblichen Umstände zu erlangen, ist den Gläubigern vielfach dadurch Leschmälert
worden, daß ihnen die Einsicht in die Akten nicht oder nicht in genügendem Umfang
gewährt worden ist.
Diesen Unzuträglichkeiten sucht der Entwurf durch eine Reihe von Dorschriften
zu steuern. Um zu verhüten, daß Gl. ohne genügenden Grund angeordnet werden,
sind die Anforderungen an das von dem Schuldner einzureichende Dermögensver-
zeichnis verschärft; daneben ist dem Gerichte zur Hflicht gemacht, in geeigneten Fällen